FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen

Anpassung der Alimentation von Familien/Neustrukturierung Familienzuschlag

 

Das Gesetz zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften sieht folgende Änderungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht vor:
 
Neustrukturierung des Familienzuschlages
Ab dem 01.12.2022 wird der Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 neustrukturiert und über die Besoldungsanpassung hinaus erhöht. Die Höhe des Familienzuschlages der Stufen 2 und 3 bemisst sich künftig zusätzlich nach der wohngeldrechtlichen Mietenstufe der Gemeinde, in der die oder der Anspruchsberechtigte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Der Wohnsitz des Kindes ist dagegen nicht relevant und hat daher auf die Mietenstufe keine Auswirkung. Für Anspruchsberechtigte ohne melderechtlichen Hauptwohnsitz im Inland gelten besondere Regelungen.

Mit dem in Kraft getretenen Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes und zur Änderung anderer Vorschriften ist mit Wirkung ab 01.01.2023 eine Neuordnung von Mietenstufen vorgenommen worden, bei der zahlreiche Änderungen gegenüber dem Vorjahr eintreten. Welcher Mietenstufe Ihre Gemeinde zugeordnet ist, können Sie der Anlage der Wohngeldverordnung in der jeweils geltenden Fassung entnehmen, die Sie hier finden. 

Auf Ihrer Bezügemitteilung können Sie die Mietenstufe dort finden, wo der Familienzuschlag für Ihre Kinder dargestellt wird.

Die Neustrukturierung und Zahlung des Familienzuschlags erfolgt von Amts wegen.
Es ist daher nicht erforderlich, dass ein Antrag gestellt wird. Die entsprechende Tabelle zum Familienzuschlag ab 01.12.2022 finden Sie hier.

Hinweis: Befinden Sie sich in der Mietenstufe I oder II, hat dies bei einem bzw. bei dem ersten Kind keine Zahlungsauswirkung.

Hier finden Sie Beispiele zum Ablesen des Familienzuschlages.
 
 
Regionaler Ergänzungszuschlag
Für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 30.11.2022 wird neben dem Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 monatlich ein regionaler Ergänzungszuschlag gewährt, dessen Höhe von der wohngeldrechtlichen Mietenstufe der Gemeinde am melderechtlichen Hauptwohnsitz der oder des Anspruchsberechtigten abhängig ist. Ab dem 01.12.2022 wird der regionale Ergänzungszuschlag durch die Neustrukturierung des Familienzuschlages abgelöst.

  • Anspruchsberechtigung:
    Anspruchsberechtigt sind Beamtinnen und Beamte (einschließlich Anwärterinnen und Anwärter), Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 30.11.2022 ein Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 2 oder 3 oder auf den Unterschiedsbetrag für ein oder zwei im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder nach § 43 Absatz 3 Landesbesoldungsgesetz bzw. § 58 Landesbeamtenversorgungsgesetz zusteht.
  • Höhe des regionalen Ergänzungszuschlages: 
    Die Höhe des jeweiligen regionalen Ergänzungszuschlages ist in Anlage 18 des Landesbesoldungsgesetzes ausgewiesen. Die Tabelle richtet sich nach der wohngeldrechtlichen Mietenstufe der Gemeinde, in welcher die oder der Anspruchsberechtigte mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Der Wohnsitz des Kindes ist dagegen nicht relevant und hat daher auf die Mietenstufe keine Auswirkung. Für Anspruchsberechtigte ohne melderechtlichen Hauptwohnsitz im Inland gelten besondere Regelungen. Welcher Mietenstufe Ihre Gemeinde für das Jahr 2022 zugeordnet war, können Sie der Anlage der Wohngeldverordnung entnehmen, die Sie hier finden.
  • Zeitraum und Zahlungszeitpunkt des regionalen Ergänzungszuschlages:
    Der regionale Ergänzungszuschlag wird für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 30.11.2022 gewährt und mit den Bezügen für den Monat Dezember 2022 (nach-)gezahlt. Die Nachzahlung erfolgt unter "Familienzuschlag Gesamt" und wird nicht als Ergänzungszuschlag ausgewiesen. Ab dem 01.12.2022 fällt er weg und wird in den Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 integriert.
  • Die Festsetzung und Zahlung des regionalen Ergänzungszuschlags erfolgt von Amts wegen.
    Es ist daher nicht erforderlich, dass ein Antrag gestellt wird.