FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen

Corona-Sonderzahlung

Corona-Sonderzahlung

Das Gesetz sieht die zeit- und wirkungsgleiche Übertragung der im Tarifvertrag vereinbarten Corona-Sonderzahlung auf den Bereich der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter vor. 

Anspruchsberechtigung
Eine Corona-Sonderzahlung erhalten:

  • die aktiven Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  • die aktiven Richterinnen und Richter sowie
  • die Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses.

Voraussetzung ist, dass das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis am Stichtag 29.11.2021 bestanden hat und im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 29.11.2021 an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe aus dem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zugestanden hat.

Bestand aufgrund einer Beurlaubung (z.B. Elternzeit) im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 29.11.2021 an keinem Tag ein Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe, besteht auch kein Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung.

Eine Corona-Sonderzahlung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie für entpflichtete Professorinnen und Professoren ist, entsprechend den Regelungen des Tarifvertrages, nicht vorgesehen.
 

Höhe der Corona-Sonderzahlung und Auszahlungszeitpunkt
Die Corona-Sonderzahlung beträgt für am Stichtag vollzeitbeschäftigte

  • Beamtinnen/Beamte und Richterinnen/Richter:  1.300,00 €,
  • Anwärterinnen und Anwärter: 650,00 €,
  • Unterhaltsbeihilfeempfängerinnen und -empfänger: 650,00 €.

Bei einer Teilzeitbeschäftigung (z.B. auch Altersteilzeit oder begrenzter Dienstfähigkeit) am Stichtag 29.11.2021 reduziert sich die Corona-Sonderzahlung entsprechend des Teilzeitanteils.
 
Die Auszahlung der Corona-Sonderzahlung erfolgte als einmalige Abschlagszahlung mit den Bezügen für den Monat März 2022.
 

Steuerliche Behandlung der Corona-Sonderzahlung
Die Auszahlung der Corona-Sonderzahlung erfolgt steuerfrei, sofern der Betrag den Anspruchsberechtigten bis zum 31.03.2022 zufließt.