Grundsätzlich unterliegen nur Bauleistungen dem Steuerabzug, die Sie für Ihr eigenes Unternehmen beziehen.
Den Steuerabzug nehmen Sie nicht vor, wenn Ihnen
- eine Kopie der Freistellungsbescheinigung des Bauunternehmers vorliegt oder wenn
- die voraussichtliche Rechnungssumme des Bauunternehmers in einem Jahr 5.000 € nicht übersteigt.
Beispiel
Unternehmer M lässt an seinem Mehrfamilienhaus das Dach renovieren. Die Rechnung des Dachdeckers beträgt 19.040 € (16.000 € zzgl. 3.040 € Umsatzsteuer). Eine Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen hat der Dachdecker Unternehmer M nicht vorgelegt.
M behält einen Betrag von 2.856 € (15 % von 19.040 €) ein und führt den Betrag an das für den Dachdecker zuständige Finanzamt ab. Den Rechnungsbetrag von 19.040 € mindert er um 2.856 € und überweist an den Dachdecker einen Betrag von 16.184 €.
Die 2.856 €, die Unternehmer M an das Finanzamt des Dachdeckers überwiesen hat, sind für den Dachdecker nicht verloren. Sie werden wie eine Vorauszahlung auf die Steuerschuld angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nach einer vorgegebenen Reihenfolge (§ 48c EStG).
Private Vermieter
Private Vermieter sind nur dann abzugsverpflichtet, wenn sie mehr als zwei Wohnungen vermieten.
Außerdem muss bei ausschließlich umsatzsteuerfreier Vermietung der Vermieter keinen Steuerabzug vornehmen, wenn die voraussichtliche Rechnungssumme des Bauunternehmers in einem Jahr 15.000 € nicht übersteigt.
Die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung können Sie online überprüfen
Als Empfänger einer Bauleistung müssen Sie die Bauabzugsteuer nicht einbehalten, wenn Ihnen spätestens bei Bezahlung der Rechnung die Freistellungsbescheinigung des leistenden Unternehmers (Kopie ist ausreichend) vorliegt. Die Gültigkeit dieser Freistellungsbescheinigung können Sie online beim Bundeszentralamt für Steuern prüfen. Hier gelangen Sie direkt zur Online-Überprüfung der Freistellungsbescheinigung.