Bedienungsanleitung zur Benutzung des Versorgungsrechners

Geburtsdatum

Bitte geben Sie Ihr Geburtsdatum ein.

Voraussichtlicher Versorgungsbeginn

Geben Sie bitte den Zeitpunkt ein zu dem Ihre Versetzung in den Ruhestand voraussichtlich wirksam wird bzw. werden soll (immer der Erste des Monats nach Ruhestandsbeginn).

Beispiel:
Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2020
→ Eingabe in den Versorgungsrechner: 01.08.2020

Grund der Zurruhesetzung

Wählen Sie bitte den Grund Ihrer Zurruhesetzung aus:

Die gesetzliche Altersgrenze (richten sich nach den Bestimmungen des Landes NRW; in anderen Bundesländern können abweichende Altersgrenzen maßgeblich sein) beträgt:
 

Die Beamtinnen und Beamte im allg. Verwaltungsdienst treten in der Regel mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze (Regelaltersgrenze) erreichen.

 

Die maßgebliche Altersgrenze ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

 

 Jahrgang

Anhebung um Monate

Altersgrenze
Jahre + Monate

1951

5

65 + 5

1952

6

65 + 6

1953

7

65 + 7

1954

8

65 + 8

1955

9

65 + 9

1956

10

65 + 10

1957

11

65 + 11

1958

12

66

1959

14

66 + 2

1960

16

66 + 4

1961

18

66 + 6

1962

20

66 + 8

1963

22

66 + 10

ab 1964

24

67

 

Beispiel:
geboren am 15.08.1954
→ Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30.04.2020


Lehrkräfte treten mit Ablauf des Schulhalbjahres (31.01. bzw. 31.07.) in den Ruhestand, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze (Regelaltersgrenze) erreichen – siehe Tabelle.

 

Beispiel:
geboren am 15.08.1954
→ Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.07.2020


Hochschullehrer treten mit Ablauf der Vorlesungszeit (28.02. bzw. 31.07.) in den Ruhestand, in der sie die gesetzliche Altersgrenze (Regelaltersgrenze) erreichen – siehe Tabelle.

Fällt der Monat, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze (Regelaltersgrenze) erreichen, in einen vorlesungsfreien Monat, treten sie mit Ablauf dieses Monats in den Ruhestand.
 


 

Beamte im Polizeivollzugsdienst (ab Geburtsjahrgang 1950 *) treten mit Ablauf des Monats, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird bzw. bei 25 Dienstjahren im Wechselschichtdienst mit Ablauf des Monats in dem das 61. Lebensjahr vollendet wird in den Ruhestand.

 



Beamte im Justizvollzugsdienst treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird.

 



Beamte in den Feuerwehren treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird.

Polizei- und
Justizvollzugsbeamte

mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

alle anderen Beamten

mit Vollendung des 63. Lebensjahres.

 

Hinweis:
Für den in diesen Fällen zu berechnenden Versorgungsabschlag ist u. a. die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zugrunde zu legen. Diese richtet sich nach den Bestimmungen des Landes NRW. Daher sollten Beamtinnen und Beamte aus Bundesländern, deren Altersgrenzen vom nordrhein-westfälischen Recht abweichen (s. o.), berücksichtigen, dass der für sie ermittelte Abschlag lediglich einen Richtwert darstellt.

Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit bis einschließlich Ablauf des
vollendetes Lebensalter
  Jahre + Monat/e
31.12.2016 63 9
31.12.2017 63 10
31.12.2018 63 11
31.12.2019 64 -
31.12.2020 64 2
31.12.2021 64 4
31.12.2022 64 6
31.12.2023 64 8
31.12.2024 64 10
danach 65 -
mit Vollendung des 60. Lebensjahres

Es gelten die Vorschriften für

Wählen Sie bitte die für Sie geltende Vorschrift aus:

  • Allg. Verwaltungsdienst

  • Lehrkräfte

  • Polizeivollzugsdienst

  • Feuerwehr im Einsatzdienst

  • Justizvollzugsdienst

  • Hochschullehrer (fällt die Regelaltersgrenze in einen vorlesungsfreien Monat wählen Sie „Allg. Verwaltungsdienst“ aus)
     

Dienstzeiten

Beginn – Ende
Einzugeben sind ausschließlich abgeschlossene Zeiträume (z.B. 01.08.1968 - 31.05.2015). Der letzte Zeitraum muss vor dem Versorgungsbeginn enden.

Schlüssel (Schl.)
Den für den Zeitraum entsprechenden Schlüssel entnehmen sie bitte dem Schlüsselkatalog.

Beispiel:
Dienstzeit im Beamtenverhältnis (Vollzeitbeschäftigung)
→ Eingabe in den Versorgungsrechner: Schlüssel 0602


Teilzeitbruch
Nicht auszufüllen bei einer Vollzeitbeschäftigung oder für die Zeit einer Beurlaubung. Bei einer Teilzeitbeschäftigung verfahren Sie bitte wie folgt:

Zunächst ist die tatsächliche geleistete Stundenzahl einzugeben. Anschließend tragen Sie die regelmäßige Arbeitszeit ein. Im Schulbereich beachten Sie bitte, dass die Pflichtstundenzahl ohne Ermäßigungen z. B. wegen Schwerbehinderung anzugeben ist. Vorgriffstunden sind nicht zu berücksichtigen.

  • Beispiel:
    Eine Grundschullehrerin ist vom 22.08.1993 – 31.07.2014 mit 18 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Die Eingabe in den Versorgungsrechner sieht wie folgt aus:

     Beginn

    Ende

    Schlüssel 

    Teilzeitbruch

    22.08.1993

    31.01.2004

    0607

    18/27

    01.02.2004

    31.07.2014

    0607

    18/28


    Die entsprechenden Pflichtstundenzahlen finden Sie hier.

    Weitere Beispiele bezüglich der Eingabe von Teilzeitbeschäftigungen finden Sie hier.
     

Höchstens anrechenbar (höchst. anr.)

Bei Eingabe der Schlüssel 1210 (Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses) oder 1230 (Studien- und/oder Prüfungszeit) ist zusätzlich die jeweilige vorgeschriebene Mindestdauer  (Schlüssel 1210) bzw. die Mindeststudien- und/oder -prüfungszeit (Schlüssel 1230) einzugeben. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Mindeststudienzeit nicht gleichzusetzen ist mit der Regelstudienzeit. Eine Auflistung der jeweiligen Mindestdauer bzw. Mindeststudien- und/oder -prüfungszeit finden Sie hier.
 

Altersteilzeit

Bitte beachten Sie bei der Eingabe einer Altersteilzeit:

  • Wird eine Altersteilzeit aus einer Vollbeschäftigung angetreten, ist kein Teilzeitbruch einzugeben.

  • Wird eine Altersteilzeit aus einer Teilzeitbeschäftigung heraus angetreten, sind der tatsächliche Stundenumfang und die seiner Berechnung zugrunde liegende Teilzeit einzugeben.

Ein Beispiel für die Eingabe einer Altersteilzeit im Block- oder Teilzeitmodell finden Sie hier.

Bei allgemeinen Fragen zur Altersteilzeit (z. B. Gewährung oder Umfang) wenden Sie sich bitte an Ihre Dienststelle.