Pfändung

Pfändung / Vollstreckung / Schadenersatz / Ombudsstelle

In unserem Bereich sind Aufgaben angesiedelt, die mit der Bezüge- bzw. Beihilfebearbeitung in den jeweiligen Fachabteilungen zusammenhängen. Diese Aufgaben sollen für alle Abteilungen von einer Stelle zentral erledigt werden.

Hierbei setzen wir unser Spezialwissen für die nicht ganz alltäglichen Aufgaben der Betrugsverfolgung, Ombudsstelle und der Bearbeitung von Schadensersatzangelegenheiten ein.

Wenn sich Beschäftigte des Landes verschulden und ihre Schulden nicht begleichen, wenden sich die jeweiligen Gläubiger an das LBV NRW als Bezüge oder Gehalt zahlende Stelle.
In der Regel haben die Gläubiger vor Gericht einen sogenannten Titel erwirkt und reichen dann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im LBV NRW ein, um in die Besoldung oder das Entgelt zu vollstrecken.

Damit wird das LBV NRW zum sogenannten Drittschuldner und ist verpflichtet, den pfändbaren Teil der Bezüge zu ermitteln und an den jeweiligen Gläubiger zu überweisen.
Aber auch durch Vorlage von Abtretungsurkunden oder durch Pfändungs- und Einziehungsverfügungen anderer Behörden werden Beträge vom jeweiligen Gehalt zwangsweise einbehalten und an die Gläubiger überwiesen.

Unsere Aufgabe ist es zu prüfen, ob die Gehaltspfändungen oder Abtretungen hinreichend bestimmt sind.
Ist dies der Fall, so werden die Abzüge vom jeweiligen Gehalt unter Berücksichtigung etwaig bestehender sonstiger Forderungen, wie zum Beispiel Unterhaltsforderungen, veranlasst.

Gleiches gilt für Insolvenzverfahren. Ist eine beschäftigte Person des Landes zahlungsunfähig, also insolvent, ist das LBV NRW als Drittschuldner verpflichtet auch hier den pfändbaren Teil der Bezüge an den Insolvenzverwalter abzuführen und dem Schuldner so eine geregelte Abwicklung seiner Schulden zu ermöglichen.

Neben der Umsetzung solcher Beschlüsse erteilen wir zudem Auskünfte an die Gläubiger und die Schuldner.

Darüber hinaus leisten wir bei Bedarf auch die Schuldnerberatung. Hierbei verfolgen wir das Ziel im Falle einer Überschuldung zu helfen und Auswege aus der finanziellen Notsituation zu suchen.

Besteht von Seiten des LBV NRW eine Forderung gegen eine beschäftigte Person des Landes, agiert das LBV NRW als Vollstreckungsbehörde.

Begleicht der Schuldner die bestehende Forderung nicht, gehört die Veranlassung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie Lohn- und Kontenpfändungen zu den vorrangigen Aufgaben der Vollstreckungsstelle.

Zeigt sich der Schuldner zahlungswillig, können im Einzelfall Zahlungsvereinbarungen getroffen werden.

Der Bereich Schadenersatz prüft und verfolgt mögliche Ersatzansprüche gegen Dritte.

Bei rund 210.000 Pensionärinnen und Pensionären geschehen leider häufiger fremdverschuldete Unfälle oder Unglücke.
Das LBV NRW zahlt in diesem Zusammenhang vor allem Beihilfeleistungen und Versorgungsbezüge.
Hat eine dritte Person diese Zahlungen ursächlich herbeigeführt, beispielsweise als Unfall verursachende Person, geht ein insoweit bestehender Schadenersatzanspruch auf das Land NRW über.

Unsere Aufgabe besteht darin, diesen Schadenersatzanspruch geltend zu machen und gegebenenfalls auch gerichtlich zu verfolgen.
In diesem Fall ermitteln wir den zugrundeliegenden Sachverhalt, zum Beispiel im Austausch mit den Geschädigten oder anderen (Polizei-) Dienststellen.
Nach Feststellung des Umfangs des entstandenen Schadens für das Land machen wir die Forderung bei der schädigenden Person oder dessen Versicherung geltend.

Ferner überwachen wir den Eingang von entsprechenden Zahlungen und stoßen Beitreibungsmaßnahmen im Falle der ausbleibenden Zahlung an.

In der Ombudsstelle werden ausschließlich Anträge auf Entschädigungen gemäß § 82a Abs. 4 LBG NRW bearbeitet.

Diese Sondervorschrift betrifft nur die Fälle, in denen ein Schmerzensgeldanspruch für eine im dienstlichen Zusammenhang erlittene Verletzung gegen einen Dritten aufgrund dessen fehlender zivilrechtlicher Verantwortlichkeit (§§ 827, 828 BGB) nicht besteht.

Detailliertere Angaben können dem Punkt Service und Formulare entnommen werden.