Information zur Neufestsetzung der Erfahrungsstufen

Der Gesetzgeber hat mit dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz die Möglichkeit geschaffen, die Erfahrungsstufe auf Antrag neu festsetzen zu lassen (Rechtsgrundlage: § 91 Abs. 13 in Verbindung mit den Regelungen der §§ 29 bis 31 Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - LBesG NRW).

Mit dieser Regelung erhalten auch die vor dem 01.06.2013 eingestellten Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit, nach dem heutigen Recht eingestuft zu werden. Es ist dabei jedoch zu beachten, dass die Zuordnung nach Erfahrungsstufen anstelle des Besoldungsdienstalters nicht für alle Beschäftigten günstiger ist.
 
Die Zuständigkeit für die Festsetzung Ihrer Erfahrungsstufe liegt bei Ihrer Personalakten führenden Dienststelle.
 
Bitte richten Sie daher Ihre Anfragen zu diesem Thema ausschließlich an die für Sie zuständige Personalabteilung.