FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen
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Filme mit Fin: Sonderausgaben

In diesem Video erklärt Fin, was Sonderausgaben sind und welche Kosten Sie von der Steuer absetzen können. Fin erklärt Ihnen auch, welche Höchstbeträge es gibt:
  • In 2020 liegt der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen (Basisversorgung) bei 90 Prozent der begünstigten Beiträge (maximal 25.046 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 50.092 Euro bei Zusammenveranlagung). Das heißt, für 2020 können maximal 22.541 Euro der begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen bei Einzelveranlagung bzw. 45.082 Euro bei Zusammenveranlagung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bis zum Jahr 2025 steigt dieser Prozentsatz um jährlich zwei Prozentpunkte (auf 100 % im/ab Kalenderjahr 2025). Die genaue Regelung steht in § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes.
  • Bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen beträgt der Höchstbetrag für den jeweiligen Steuerpflichtigen 2.800 Euro (z. B. bei Selbstständigen) bzw. 1.900 Euro (z. B. bei gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern). Die genaue Regelung steht im § 10 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes.
  • Der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner als Sonderausgaben beträgt – das Vorliegen der Zustimmung des Empfängers vorausgesetzt – 13.805 Euro. Dieser erhöht sich um die aufgewandten Beiträge für die Basis-Krankenversicherung und gesetzliche Pflegeversicherung der unterstützten Person (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG).
  • Die Kosten für Ihre erste Ausbildung oder Ihr Erststudium (ohne vorherige abgeschlossene Erstausbildung) außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind bis zu 6.000 € je Steuerbürger im Kalenderjahr abzugsfähig (10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
  • Kinderbetreuungskosten sind zu zwei Drittel, max. bis 4.000 Euro je Kind abzugsfähig (10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
  • Spenden zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig. Alternativ können 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10b Abs. 1 EStG).