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Ombudsstelle für Entschädigungen
In der Ombudsstelle werden ausschließlich Anträge auf Entschädigungen gemäß § 82a Abs. 4 LBG NRW bearbeitet.
Diese Sondervorschrift betrifft nur die Fälle, in denen ein Schmerzensgeldanspruch für eine im dienstlichen Zusammenhang erlittene Verletzung gegen einen Dritten aufgrund dessen fehlender zivilrechtlicher Verantwortlichkeit (§§ 827, 828 BGB) nicht besteht.