Fragezeichen

Ombudsstelle für Entschädigungen

Seit April 2017 ist beim LBV NRW eine Ombudsstelle für Entschädigungen eingerichtet.

In der Ombudsstelle werden ausschließlich Anträge auf Entschädigungen gemäß § 82a Abs. 4 LBG NRW bearbeitet.

Diese Sondervorschrift betrifft nur die Fälle, in denen ein Schmerzensgeldanspruch für eine im dienstlichen Zusammenhang erlittene Verletzung gegen einen Dritten aufgrund dessen fehlender zivilrechtlicher Verantwortlichkeit (§§ 827, 828 BGB) nicht besteht.
  • Sie sind Beamtin/Beamter oder Richterin/Richter im Geltungsbereich des LBG NRW, Tarifbeschäftigte/Tarifbeschäftigter oder außertariflich Beschäftigte/Beschäftigter des Landes Nordrhein-Westfalen,
     

  • Sie sind im dienstlichen Zusammenhang widerrechtlich durch einen Dritten an Körper, Gesundheit, Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt worden,
     

  • die Schädigerin oder der Schädiger ist für den entstandenen Schaden nach §§ 827, 828 BGB nicht verantwortlich. Dies bedeutet, dass im Zeitpunkt der Verletzungshandlung ein Zustand der Bewusstlosigkeit bzw. ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit vorlag, soweit sie oder er sich nicht vorübergehend selbst durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in diesen Zustand versetzt hat (§ 827 BGB).
     

  • Die Schädigerin oder der Schädiger haben den Schaden auch nicht aus Billigkeitsgründen zu ersetzen (§ 829 BGB) und

  • die Entschädigung ist zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten.
     

  • War die Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruches Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens und wurde die Klage aufgrund der fehlenden Verantwortlichkeit abgewiesen, kann eine Entschädigung nach § 82a Abs. 4 LBG NRW nur innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils geltend gemacht werden.

  • Der erlittene immaterielle Schaden entspräche bei Verantwortlichkeit der Schädigerin oder des Schädigers einem gegen diesen gerichteten Schmerzensgeldanspruch von mindestens 250,00 €,

  • die Verletzungshandlung,

  • der hierdurch entstandene immaterielle Schaden,

  • die fehlende Verantwortlichkeit der Schädigerin oder des Schädigers und

die fehlende Ersatzpflicht der Schädigerin oder des Schädigers aus Billigkeitsgründen (§ 829 BGB). Die Verjährungsfristen, die gelten würden, wenn die Schädigerin oder Schädiger verantwortlich wäre, dürfen noch nicht abgelaufen sein.


Bitte beachten Sie:
Um einen mehrfachen Ausgleich desselben immateriellen Schadens durch das Land zu vermeiden, kann die Ombudsstelle eine Entschädigung ganz oder teilweise ablehnen, wenn aufgrund desselben Sachverhalts bereits ein Unfallausgleich oder eine einmalige Unfallentschädigung gezahlt worden ist.

Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen
Ombudsstelle des Landes Nordrhein-Westfalen
40192 Düsseldorf

Mail: ombudsstelle@lbv.nrw.de
Telefon: 0211-6023-2887

Informationen zum Datenschutz finden Sie hier.

Den Antrag auf Entschädigung nach § 82a Abs. 4 LBG NRW finden Sie hier.