Steuererklärung bei Rentnern und Pensionären
Grundsätzlich besteht eine umfassende gesetzliche Steuererklärungspflicht.
Haben Sie allerdings ausschließlich Einkünfte bezogen, von denen kein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden ist (z. B. Renten, Mieteinkünfte), so muss keine Steuererklärung abgegeben werden, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigt. Im Jahr 2019 beträgt der Grundfreibetrag 9.168 €; bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern gilt der doppelte Betrag.
Haben Sie Arbeitslohn, z. B. Versorgungsbezüge, bezogen, von dem ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, besteht u. a. eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn die positive Summe der weiteren Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug (z. B. Renten, Mieteinkünfte) mehr als 410 € beträgt.
Allein die Tatsache, dass eine Steuererklärung abzugeben ist, bedeutet jedoch nicht, dass auch Steuern zu zahlen sind. Denn die Höhe der Einkommensteuer hängt von weiteren Faktoren ab, wie zum Beispiel steuermindernder Aufwendungen.
Was sind „Rentenbezugsmitteilungen“ und wie werten die Finanzämter die Rentenbezugsmitteilungen aus?
Die Rentenversicherungsträger und Versicherungen melden der Finanzverwaltung jährlich die ausgezahlten Altersleistungen. Haben Sie als Rentner bereits eine Steuererklärung abgegeben und hierbei die elektronisch übermittelten Daten nicht mehr auf der Anlage R eingetragen, da diese zutreffend waren, werden die Daten aus den Rentenbezugsmitteilungen bei der Einkommensteuerveranlagung zugrunde gelegt. Haben Sie auf der Anlage R in den entsprechenden Zeilen Angaben gemacht, wird die Richtigkeit dieser Angaben unter Berücksichtigung der Mitteilungen überprüft. Bei Rentnern, die bis dahin keine Steuererklärung abgegeben haben, wird anhand der vorliegenden Daten geprüft, ob ggf. Steuern zu zahlen sind und eine Steuererklärung einzureichen ist.
Bis wann muss ich meine Steuererklärung abgeben?
Die Einkommensteuererklärung muss grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres abgegeben werden.
Werden Sie bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe beraten, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28. Februar des darauf folgenden Jahres.
Bei welchem Finanzamt muss ich meine Steuererklärung abgeben?
Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen leben, können Sie das für Sie zuständige Finanzamt über den Finanzamtsfinder ermitteln.
Steuerzahler/-innen aus den anderen Bundesländern können über die Seite des Bundeszentralamts für Steuern suchen.
Welche Formulare benötige ich für meine Steuererklärung 2019?
Für Ihre persönlichen Angaben benötigen Sie den Hauptvordruck. Erhalten Sie eine Rente, benötigen Sie die grundsätzlich die Anlage R. Angaben zu elektronisch übermittelten, zutreffenden Daten sind nicht erforderlich; unter Umständen entfällt die Abgabe der Anlage R. Nähere Informationen hierzu finden Sie in der Anleitung zur Anlage R sowie der Information zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für die Jahre ab 2019.Versorgungsbezüge werden grundsätzlich auf der Anlage N eingetragen. Auch bei den Versorgungsbezügen kann aufgrund elektronisch übermittelter, zutreffender Daten auf bestimmte Angaben in der Anlage N verzichtet werden. bzw. die Abgabe der Anlage N entfallen. Die Anleitung zur Anlage N enthält entsprechende Informationen.
Vorsorgeaufwendungen (z. B. Kranken-, Pflege- und Haftpflichtversicherungsbeiträge) können in der Anlage Vorsorgeaufwand erklärt werden. Auf die Angabe elektronisch übermittelter, zutreffender Daten kann auch hier verzichtet werden.
Die Steuerminderung für außergewöhnliche Belastungen kann auf der neuen Anlage Außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden
Wo genau muss ich meine Rente auf der Anlage R eintragen?
Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen werden von inländischen mitteilungspflichtigen Stellen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Sie müssen diese Daten nicht mehr in der Anlage R eintragen, wenn sie zutreffend sind. Sollte ein Eintrag erforderlich sein, nutzen Sie hierfür auf der Vorderseite der Anlage R die Zeile 5 fortfolgende.
Als Rentenbetrag müssen Sie in diesem Fall den Jahresbruttorentenbetrag eintragen. Bitte achten Sie bei der Ermittlung des Jahresbruttorentenbetrags auch auf die Hinweise zu Zeile 5 in der Anleitung zur Anlage R.
Leibrenten aus einer privaten Rentenversicherung (nicht „Rürup“- oder „Riester“-Rente) erklären Sie grundsätzlich auf der Vorderseite der Anlage R (Zeile 15 ff). ). Inländische private Rentenversicherungen übermitteln die entsprechenden Daten elektronisch an die Finanzverwaltung. Sie müssen diese Daten daher nicht mehr in der Anlage R eintragen, wenn sie zutreffend sind.
Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sowie Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen („Riester“-Verträge) tragen Sie grundsätzlich auf der Rückseite der Anlage R ein. Entsprechende Daten werden vom Anbieter an die Finanzverwaltung übermittelt. Sie müssen diese Daten daher nicht mehr in der Anlage R eintragen, wenn sie zutreffend sind. Weitere Informationen finden Sie in der Anleitung zur Anlage R.
Gibt es für meine Rente eine Ausfüllhilfe für die Steuererklärung?
Sofern Sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, haben Sie die Möglichkeit, beim Rentenversicherungsträger eine „Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ über die bezogenen Renteneinkünfte als Ausfüllhilfe anzufordern. In den Folgejahren wird Ihnen die Mitteilung dann automatisch unaufgefordert zugesandt.
Wo bekomme ich die Formulare für meine Steuererklärung?
Die Formulare erhalten Sie in jedem Finanzamt oder im Formularcenter des Bundesministeriums der Finanzen.
Auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen können Sie mit Hilfe der Suchmaske gezielt nach Begriffen und Formularen suchen.
Kann ich meine Steuererklärung elektronisch abgeben?
Ja, über ElsterFormular oder das ElsterOnline-Portal, aber auch über verschiedene kommerzielle Softwareprodukte. Eine Liste dazu finden Sie unter www.elster.de.
Die Abgabe ist elektronisch
- über das ElsterOnline-Portal oder
- über ElsterFormular (oder vergleichbare Software-Produkte) möglich.
Dabei ist zu beachten, dass bei Nutzung von ElsterFormular die elektronische Übermittlung ohne Authentifizierung mittels Zertifikat nicht ausreichend ist. Es ist eine zusätzliche Abgabe des unterschriebenen Vordrucks erforderlich, da andernfalls die eigenhändige Unterschrift der Erklärung fehlt.
Bei der Übermittlung mit Authentifizierung ersetzt das Zertifikat die eigenhändige Unterschrift auf der Papier-Erklärung.
Das bedeutet, dass für eine authentifizierte Übermittlung ein Software-Zertifikat benötigt wird. Bitte beachten Sie, dass die Beantragung und Erstellung des Zertifikates durch die dabei verwendeten Sicherheitsmaßnahmen eine gewisse Zeit dauert (bis zu zwei Wochen). Diese Sicherheitsmaßnahmen sind notwendig, da für die Online-Übermittlung persönlicher Angaben in der Steuererklärung seitens der Finanzverwaltung hohe Sicherheitsmaßstäbe angelegt werden.
Kann ich die „vorausgefüllte Steuererklärung“ nutzen?
Die vorausgefüllte Steuererklärung können Sie uneingeschränkt nutzen. Dazu ist die Teilnahme am Belegabruf notwendig und zu beantragen; dies geschieht regelmäßig bereits zusammen mit der Beantragung des Zertifikats für die authentifizierte Übermittlung der Steuererklärung.
Wer bietet mir weitere Unterstützung?
Hilfe erhalten Sie bei ehrenamtlichen Rentenberatern, Lohnsteuerhilfevereinen und Experten der steuerberatenden Berufe. In Einzelfragen können Sie sich auch an Ihr Finanzamt wenden.
Ab welcher Rentenhöhe muss ich Steuern zahlen, wenn ich weitere Einkünfte erzielt habe?
Wenn Sie zusätzlich zur Rente aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen weitere Einkünfte beziehen (z. B. Arbeitslohn, Privatrente, zusätzliche Betriebsrente, Mieteinkünfte), können Steuern auch dann anfallen, wenn die Rente für sich allein gesehen nicht zu einer Steuerpflicht führen würde. Da es auf die Höhe der Einkünfte insgesamt ankommt und die Ermittlung dieser Einkünfte – je nach Einkunftart – sehr unterschiedlich ist, kann die Frage, ab welcher Höhe Steuern zu zahlen sind, nicht pauschal beantwortet werden. Bei Zweifelsfragen sollten Sie weitere Informationen einholen (z. B. bei einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder bei Ihrem Finanzamt).
Muss ich als Rentner für einen 450 €-Job Steuern zahlen?
Die Einnahmen aus diesem 450 € - Nebenjob werden im Regelfall pauschal vom Arbeitgeber besteuert; damit ist die Steuerpflicht abgegolten.
Welche Aufwendungen kann ich bei Bezug von Pensionen, Leibrenten und anderen Leistungen geltend machen?
Von den Leibrenten und anderen Leistungen wird automatisch von Amtswegen ein Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 € abgezogen, wenn Sie keine höheren Aufwendungen (z. B. Kosten für die Rentenberatung) in Ihrer Steuererklärung nachweisen.
Für Versorgungsbezüge wird ebenfalls ein Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 102 € im Jahr berücksichtigt, soweit Sie nicht höhere Aufwendungen nachweisen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 € ist nur bei einem aktiven Arbeitsverhältnis anzusetzen.
Als Werbungskosten kommen alle Aufwendungen in Betracht, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung Ihrer Einnahmen dienen.
Hinweis: Unabhängig von Ihren Einkünften können Sie ggf. Sonderausgaben und außergwöhnliche Belastungen geltend machen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
Rentner und Pensionäre, die neben ihren Renten oder Versorgungsbezügen weitere Einkünfte beziehen (z. B. Mieteinnahmen), können vom Altersentlastungsbetrag profitieren, wenn sie vor Beginn des Jahres, für das die Steuerfestsetzung erfolgen soll, das 64. Lebensjahr vollendet haben. Der Altersentlastungsbetrag wird von Amtswegen berücksichtigt. Er muss nicht von Ihnen ermittelt werden.
Der Altersentlastungsbetrag ist – bis zu einem Höchstbetrag – ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der anderen Einkünfte. Der Prozentsatz und der Höchstbetrag werden zeitlebens berücksichtigt. Der Altersentlastungsbetrag wird in gleichem Maße abgeschmolzen, wie der Besteuerungsanteil der Renten aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen steigt. Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr |
Altersentlastungsbetrag | |
---|---|---|
in % der Einkünfte | Höchstbetrag in Euro | |
2005 | 40,0 | 1 900 |
2006 | 38,4 | 1 824 |
2007 | 36,8 | 1 748 |
2008 | 35,2 | 1 672 |
2009 | 33,6 | 1 596 |
2010 | 32,0 | 1 520 |
2011 | 30,4 | 1 444 |
2012 | 28,8 | 1 368 |
2013 | 27,2 | 1 292 |
2014 | 25,6 | 1 216 |
2015 | 24,0 | 1 140 |
2016 | 22,4 | 1 064 |
2017 | 20,8 | 988 |
2018 | 19,2 | 912 |
2019 | 17,6 | 836 |
2020 | 16,0 | 760 |
2021 | 15,2 | 722 |
2022 | 14,4 | 684 |
2023 | 13,6 | 646 |
2024 | 12,8 | 608 |
2025 | 12,0 | 570 |
2026 | 11,2 | 532 |
2027 | 10,4 | 494 |
2028 | 9,6 | 456 |
2029 | 8,8 | 418 |
2030 | 8,0 | 380 |
2031 | 7,2 | 342 |
2032 | 6,4 | 304 |
2033 | 5,6 | 266 |
2034 | 4,8 | 228 |
2035 | 4,0 | 190 |
2036 | 3,2 | 152 |
2037 | 2,4 | 114 |
2038 | 1,6 | 76 |
2039 | 0,8 | 38 |
2040 | 0,0 | 0 |
Wie wird eine Rente aus der EU oder einem Drittland bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Rentner versteuert?
Ob Renten aus der EU/dem Drittland bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen (= im Inland wohnhaften) Rentner in Deutschland zu versteuern sind, richtet sich nach dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen. Stammt die Rente aus einem Staat, mit dem Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, ist die Rente in Deutschland zu versteuern. Ausführliche Informationen zur Zuweisung des Besteuerungsrechtes und zur Steueranrechnung erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Welches Finanzamt ist für beschränkt steuerpflichtige (= nicht im Inland wohnhafte) Rentner zuständig?
Das Finanzamt Neubrandenburg ist für die Besteuerung der beschränkt steuerpflichtigen (= nicht im Inland wohnhaften) Rentenempfänger zuständig, die ausschließlich mit Renteneinkünften zu veranlagen sind.
Im Ausland lebende Rentner sind mit Renten aus Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig und daher grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Das Finanzamt wird unter Berücksichtigung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens feststellen, ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Steuerschuld entstanden ist.
Für Fragen rund um Ihre Besteuerung in Deutschland wenden Sie sich bitte an:
Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
Postfach 110140
17041 Neubrandenburg
Telefon: +49 395 44222-47000
E-Mail: ria@finanzamt-neubrandenburg.de
An diese Postadresse ist auch Ihre Einkommensteuererklärung zu richten.
Informationen des Finanzamts Neubrandenburg sowie entsprechende Formulare zum Download finden Sie unter www.finanzamt-rente-im-ausland.de.