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Da die Finanzverwaltung zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist, dürfen Finanzämter Dokumente und Daten grundsätzlich nicht per E-Mail an Bürgerinnen und Bürger oder deren Bevollmächtigte übermitteln. Eine elektronische Kommunikation ist grundsätzlich nur zulässig, sofern eine sichere Verschlüsselung der Daten möglich ist. Bei einer Kommunikation per E-Mail ist dies regelmäßig nicht der Fall. Die Finanzämter können dennoch per E-Mail mit den Bürgerinnen und Bürgern in Kontakt treten, wenn alle betroffenen Personen zuvor schriftlich eingewilligt haben (§ 87a Abs. 1 Satz 3 AO).