Teilzeitbeschäftigung / Beurlaubung für Regierungs- / Tarifbeschäftigte

Was versteht man unter Teilzeitbeschäftigung?

Teilzeitbeschäftigung  bedeutet eine regelmäßig stattfindende Verringerung der Wochenarbeitszeit, basierend auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.  Die  Teilzeitbeschäftigung kann mit ganz unterschiedlicher Arbeitszeitdauer bei der Personalakten führenden Dienststelle beantragt werden. Das Spektrum reicht von wenigen Stunden pro Woche bis hin zur Fast­vollzeitbeschäftigung.

Das künftige Teilzeitentgelt schmälert die monatlichen Bezüge, der Arbeitslosengeldanspruch sinkt und es ergeben sich Einbußen bei der Altersrente.
Das Entgelt verringert sich grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie sich die Arbeitszeit verringert. Wer zum Beispiel nur die Hälfte der Arbeitszeit beschäftigt ist, erhält auch nur die Hälfte des Tabellenentgelts. Das gilt in der Regel auch für die sonstigen Entgeltbestandteile, zum Beispiel für Zulagen sowie für die vermögenswirksamen Leistungen. Es bestehen jedoch zahlreiche Ausnahmen, beispielsweise für das Jubiläumsgeld, das in voller Höhe gezahlt wird und die Jahressonderzahlung, bei der für die Berechnung die durchschnittlichen Entgelte der Monate Juli, August und September des jeweiligen Jahres zu Grunde gelegt werden.
  • Allgemeiner Teilzeitanspruch (§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz),
  • Familienbedingte Teilzeitbeschäftigung (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Bundes­gleichstellungsgesetz, § 11 Abs. 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst -TVöD), 
  • Teilzeitbeschäftigung aus anderen Gründen (§ 11 Abs. 2 TVöD),
  • Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit (§ 15 Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz) und 
  • Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit (§ 2 Abs. 1 Familienpflegezeitgesetz).
Weitergehende Informationen hierzu erhalten Sie in Ihrer Personalakten führenden Dienststelle
Der Urlaubsanspruch der Teilzeitbeschäftigten besteht unter den glei­chen Voraussetzungen und in entsprechendem Umfang wie bei Voll­zeitbeschäftigten. Das bedeutet, dass Teilzeitbeschäftigte, die an allen Arbeitstagen mit gleichmäßig verkürzter Arbeitszeit tätig sind, ebenso viele Urlaubstage haben wie Vollzeitbeschäftigte.
Bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger Arbeitstage pro Woche vermindert sich die Anzahl der Urlaubstage entsprechend.

Die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden auf die Beschäftigungszeit voll angerechnet. Nachteile gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung entste­hen nicht.
Grundsätzlich bestehen keine Nachteile gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung. Jedoch sind aufgrund der geringeren Beitragshöhe durch die Teilzeitbeschäftigung auch geringere Entgeltersatzleistungen durch die Krankenkasse zu erwarten.
Bei Erreichen der Höchstbezugsdauer des Krankengeldes besteht ein Anspruch auf „Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit“, der sich wiederum an der Höhe des Teilzeitarbeitsentgelts orientiert.
Sowohl das Mutterschaftsgeld der zuständigen Krankenkasse als auch der Zuschuss des Arbeitgebers  zum Mutterschaftsgeld orientieren sich im Bemessungszeitraum an der Höhe des Teilzeitentgelts.
Bei der Berechnung des Elterngeldes wird das Einkommen aus Teilzeitarbeit mit berücksichtigt. Der betreuende Elternteil erhält das Elterngeld als Ersatz für den entfallenden Einkommensteil. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt und dem voraussichtlich durchschnittlich erzielten Einkommen aus der Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezuges.

Krankenversicherung

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind grundsätzlich wie Vollzeitbe­schäftigte mit einem Jahresarbeitsentgelt unterhalb der Jahresarbeitsent­geltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) in der gesetzlichen Krankenversi­cherung pflichtversichert.
 
Für Beschäftigte, die bisher wegen des Überschreitens der Versicherungs­pflichtgrenze versicherungsfrei waren und aufgrund der Herabsetzung ihrer Arbeitszeit und folglich der Reduzierung des Arbeitsentgelts die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres nicht nur vor­übergehend unterschreiten, endet die Versicherungsfreiheit unmittelbar und nicht erst am Ende des Kalenderjahres. Auf Antrag kann jedoch eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenver­sicherung erfolgen, wenn der Teilzeitbeschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versiche­rungsfrei ist. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
 
Privat Krankenversicherte erhalten nähere Informationen bei ihrem Versicherungsunternehmen oder der zuständigen Krankenkasse.
 

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung. Sowohl Vollzeit­beschäftigte als auch Teilzeitbeschäftigte, die in der gesetzlichen Kranken­versicherung pflichtversichert oder freiwilliges Mitglied sind, sind in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert.
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einer privaten Krankenversicherung Versicherte haben einen Anspruch auf einen Bei­tragszuschuss ihres Arbeitgebers zur Pflegeversicherung nach § 61 Elftes Buch Sozialgesetzbuch.
 

Rentenversicherung

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen entsprechend ihrem geringeren Einkommen gerin­gere Beiträge für die Rentenversicherung und erhalten damit geringere persönliche Entgeltpunkte für die Rentenberechnung. Dadurch ergibt sich zwangsläufig eine geringere Rente gegenüber einer durchgehenden Vollbeschäftigung.
 

Arbeitslosenversicherung

Teilzeitbeschäftigung wirkt sich wegen der reduzierten Entgelte und da­mit geringeren Beiträge zur Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch mindernd auf die Zahlung von Arbeitslosengeld im Falle der Arbeitslosig­keit aus.
 

Zusatzversorgung

Teilzeitbeschäftigte sind wie Vollzeitbeschäftigte bei der VBL pflichtver­sichert. Die während der Teilzeit erworbenen Anwartschaften verringern sich entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten Teilzeitarbeit zur Vollzeitarbeit

Was heißt Beurlaubung und welche Beurlaubungszeiträume sind möglich?

Unter Beurlaubung sind allgemein Zeiträume zu fassen, in denen Mit­arbeiterinnen und Mitarbeiter mit Genehmigung bzw. Zustimmung der Personalakten führenden Dienststelle von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit sind. Das zugrunde liegende Arbeits­verhältnis bleibt jedoch bestehen.
Beurlaubungen können Tage, Monate oder aber Jahre umfassen.
  • Familienbedingter Sonderurlaub (§ 28 TV-L, § 14 Landesgleichstellungsgesetz NRW),
  • Elternzeit (§ 15 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz),
  • Sonderurlaub aus anderen Gründen (§ 28 TV-L).

Familienbedingter Sonderurlaub

Beschäftigte können zur Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder zur Pflege eines Angehörigen nach § 28 TV-L und § 14 Landesgleichstellungsgesetz NRW beurlaubt werden. Danach ist Anträgen von Beschäftigten mit Familienpflichten auf Beur­laubung – genauso wie auf Teilzeitarbeit - zu entsprechen, soweit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen.


Elternzeit

Für die Inanspruchnahme von Elternzeit gelten bei Beschäftigten die Vorschriften der §§ 15, 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes unmittelbar. Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitbeschäftigung und bei geringfügiger Beschäftigung. Auch Auszubildende können Elternzeit nehmen. Die Inanspruchnahme der Elternzeit ist spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich von der Personalakten führenden Dienststelle zu verlangen. Im Elternzeitantrag muss eine verbindliche Festle­gung erfolgen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Elternzeit kann pro Elternteil auf zwei Zeitab­schnitte verteilt werden, eine weitere Verteilung ist ebenso wie Änderun­gen hinsichtlich der Dauer einer bereits angemeldeten Elternzeit nur mit Zustimmung der Personalakten führenden Dienststelle möglich. Mit Zustimmung der Dienststelle kann eine Übertragung eines Elternzeitanteils von bis zu zwölf Monaten auf einen späteren Zeitraum bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes vereinbart werden. Mutterschutzfristen werden bei der Zweijahresfrist für die verbindliche Festlegung der Elternzeit angerechnet.

Sonderurlaub

Auch für die Beurlaubung aus anderen Gründen als zur Wahrnehmung von Familienpflichten gilt § 28 TV-L. Voraussetzung für den Sonderurlaub ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Neben den familiären Anlässen zählen hierzu auch andere persönliche Gründe.
Die Entscheidung über den Antrag auf Sonderurlaub trifft die Personalakten führende Dienststelle unter Berücksich­tigung der beiderseitigen Interessen.

Arbeitsverhältnis

Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Es ruhen aber die Pflicht des Beschäftigten zur Arbeitsleistung sowie die Pflicht des Arbeitgebers zur Fortzahlung des Entgelts bei den genannten Beur­laubungsmöglichkeiten.

Entgelt

Beschäftigte erhalten kein Entgelt während der Elternzeit oder des Sonderurlaubs, es sei denn, dass während der Elternzeit eine zulässige Teilzeittätigkeit ausgeübt wird.

Beschäftigungszeit

Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs bleiben bei der Feststellung von Beschäftigungszeiten unberücksichtigt, soweit der Arbeitgeber nicht vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches Interesse anerkannt hat (§ 34 Abs. 3 Satz 2 TV-L).

Erholungsurlaub

Die Dauer des Erholungsurlaubs - einschließlich des Zusatzurlaubs - vermindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat des Sonderurlaubs.

Kündigungsschutz

Die kündigungsrechtlichen Bestimmungen gelten auch für Beschäftigte im Sonderurlaub.
 
 

Benachteiligungsverbot

Beurlaubte Beschäftigte dürfen wegen ihrer Beurlaubung nicht ohne zwingende sachliche Gründe schlechter gestellt werden als nicht beur­laubte Beschäftigte. Neben dem allgemeinen Benachteiligungsverbot des § 612a Bürgerliches Gesetzbuch, das für alle Beurlaubungstatbestände gilt, schützt § 15 Abs. 2 und 3 Landesgleichstellungsgesetz NRW Beurlaubte mit Familienpflichten vor einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung.

Nebentätigkeiten

Für Beschäftigte im unbezahlten Sonderurlaub gelten hinsichtlich der Ausübung von Nebentätigkeiten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für alle anderen Beschäftigten. So haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sonderurlaub jede Nebentätigkeit gegen Entgelt anzuzeigen (§ 3 Abs. 4 TV-L).

Krankenversicherung

Nach dem ersten entgeltlosen Monat der Beurlaubung endet das sozi­alversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis und somit auch die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht gegeben und besteht auch kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krank­heitsfall, so setzt sich die Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung fort. Erklärt das Mitglied seinen Austritt innerhalb einer bestimmten Frist, wird dieser nur wirksam, wenn eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.
Die Beiträge für die freiwillige Versicherung sind selbst zu tragen. Der Arbeitgeber zahlt für die Zeit des unbezahlten Sonderurlaubs keinen Ar­beitgeberanteil zu den Beiträgen und leistet keinen Beitragszuschuss nach § 257 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zu einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung.

Pflegeversicherung

Während des unbezahlten Sonderurlaubs können bisher in der sozialen Pflegeversicherung Pflichtversicherte gegebenenfalls über die Familien­versicherung abgesichert werden. Wenn diese Möglichkeit nicht besteht, kann auf Antrag eine freiwillige Versicherung weiter geführt werden. Die Bedingungen hierfür sind dieselben wie bei der Krankenversicherung.
Die Beiträge für die freiwillige Versicherung sind selbst zu tragen. Der Arbeitgeber zahlt für die Zeit des unbezahlten Sonderurlaubs keinen Arbeitgeberanteil zu den Beiträgen und leistet keinen Beitragszuschuss nach § 61 Elftes Buch Sozialgesetzbuch für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte.

Rentenversicherung

Beschäftigte können sich auch in einer gesetzlichen Rentenversiche­rung freiwillig versichern. Für solche Versicherungen werden keine Ar­beitgeberbeitragsanteile oder Zuschüsse gewährt, sondern diese Beiträge sind selbst zu tragen.

Arbeitslosenversicherung

Bei einem unbezahlten Sonderurlaub endet die Sozialversicherungs­pflicht. Es besteht keine Pflicht zur Arbeitslosenversicherung mehr.

Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Umlagen für die Pflichtversicherung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) werden während eines unbezahlten Sonderurlaubs nicht entrichtet. Betriebsrenten werden erst nach der Erfüllung der Warte­zeit von 60 Kalendermonaten gewährt. Volle Kalendermonate ohne Um­lagen zählen nicht für die Erfüllung dieser Wartezeit. Anwartschaften, die auf zusatzversorgungspflichtigem Entgelt beruhen, entstehen für diesen Zeitraum nicht. Bestehende Anwartschaften bleiben unberührt.
Wenn das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach § 15 Bundesel­terngeld- und Erziehungsgeldgesetz ruht, werden nach § 37 VBL-Satzung Versorgungspunkte als soziale Komponente gewährt. Für jeden vollen Kalendermonat werden für jedes Kind die Versorgungspunkte berück­sichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro ergeben würden. Es werden je Kind höchstens 36 Kalendermonate berücksichtigt.