Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für die Beschäftigte oder den Beschäftigten in einer von ihm genannten Anlageform anlegt. (Rechtsgrundlage § 2 Abs. 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz -5. VermBG-).
 
Diese werden grundsätzlich unmittelbar an das Unternehmen, das Institut oder den Gläubiger geleistet, bei dem nach Wahl der Beschäftigten oder des Beschäftigten die vermögenswirksame Anlage erfolgen soll.
Für die Beschäftigten des Landes sind die vermögenswirksamen Leistungen im  jeweils einschlägigen Tarifvertrag geregelt.
 
Für Studentische/Wissenschaftliche Hilfskräfte
sowie für
Personen, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden,
beispielsweise
  • Rechtsreferendare,
  • Forstreferendare,
  • Justizfachwirte,
  • Beschäftigte im Anpassungslehrgang Sekundarstufe I und Sekundarstufe II,
wurden bisher keine Regelungen über vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers vereinbart.
 

Sparmöglichkeiten

 
Es gibt verschiedenste Möglichkeiten, mit denen vermögenswirksam gespart werden kann (Rechtsgrundlage § 2 Abs. 1 5. VermBG).
 
Die vermögenswirksamen Leistungen können auf diverse Anlageformen (bspw. Bausparvertrag, Investmentfonts, Sparraten an Kapitallebensversicherungen etc.) verteilt werden.


Weitere Informationen zum Thema vermögenswirksames Sparen finden Sie bei Kreditinstituten, Versicherungen oder Bausparkassen.
 

Antrag

 
Für die Beantragung der vermögenswirksamen Leistungen ist unbedingt eine Durchschrift des unterschriebenen Vertrages vorzulegen. Dieser muss die Vertragsnummer, die monatliche Höhe des Sparbetrages und den Vertragsbeginn enthalten. Weiterhin muss daraus hervorgehen, dass es sich um einen Vertrag über die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen handelt.
 
Die vermögenswirksame Arbeitgeberleistung kann zusätzlich zum Lohn bzw. zum Gehalt beansprucht werden, sofern die tariflichen bzw. die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
 
Einen Anspruch nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert.
 
Die monatliche Sparrate muss mindestens der Höhe der vermögenswirksamen Leistung des Arbeitgebers entsprechen.
 
Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigte oder der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt und ggf. zusätzlich für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. Die Fälligkeit tritt nach acht Wochen ab Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein.
 
Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit.

Auszubildende im Tarifgebiet West haben Anspruch auf  vermögenswirksame Leistung in Höhe von monatlich 13,29 Euro.

 
Sofern zugunsten eines bestehenden Anlagevertrages keine weiteren Beträge abgeführt werden sollen oder einzelne Vertragsbestandteile geändert werden, ist dies unverzüglich mitzuteilen.

Insbesondere ist der Zeitpunkt der Beendigung des bestehenden Vertrages mitzuteilen, da an die Kreditinstitute abgeführte Beträge dort nicht mehr zu verbuchen sind und an den Arbeitgeber zurücküberwiesen werden.

Bei Vorlage eines neuen Anlagevertrages ist unbedingt mitzuteilen, ob der bisherige Vertrag weiterhin bedient werden soll.