Sollten Sie über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt sein, regelt grundlegend das Entgeltfortzahlungsgesetz Ihre Ansprüche in dieser Zeit.
Der für Sie relevante Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag enthält ergänzende Ausführungen zu weiteren Ansprüchen, wie zum Beispiel Krankengeldzuschüssen, die Ihnen neben dem Krankengeld Ihrer Krankenkasse oder dem Übergangsgeld der Rentenversicherung ausgezahlt werden.
Beschäftigte die unter den TV-L, TV-Forst, TV-Ärzte und PKW-Fahrer-TV-L fallen haben ab dem ersten Tag der Beschäftigung Anspruch auf längstens sechs Wochen Lohnfortzahlung. Danach entsteht Anspruch auf Krankengeldzuschuss abhängig von Ihrer Beschäftigungsdauer.
Die genauen Regelungen finden Sie in dem für Sie relevanten Tarifvertrag.
Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Hinweise nur für Personen gelten, die Ihre Bezüge durch das LBV NRW beziehen.
Sollte Ihre Arbeitsunfähigkeit Auswirkungen auf Ihre Bezügezahlung haben, meldet Ihre Dienststelle den Beginn und mögliche Vorerkrankungszeiten, die bei der Ermittlung des Lohnfortzahlungsanspruchs berücksichtigt werden müssen, an das LBV NRW.
Da das Überschreiten der Lohnfortzahlungsfristen Ihrer Dienststelle häufig erst kurzfristig bekannt wird, kann es sein, dass die Zahlungseinstellung dem LBV NRW nicht rechtzeitig mitgeteilt werden kann und Ihre Bezüge überzahlt werden. In diesem Fall wird das LBV NRW das überzahlte Entgelt von Ihnen zurückfordern.
Nach Eingang der Meldung Ihrer Dienststelle erstellt das LBV NRW eine elektronische Entgeltbescheinigung, damit Ihre Krankenkasse das Krankengeld berechnen kann. Die Entgeltbescheinigung wird direkt an Ihre Krankenkasse übermittelt. Sollten Sie sich in einer Kur befinden und Anspruch auf Übergangsgeld haben, leitet die Krankenkasse die Entgeltbescheinigung an die Rentenversicherung weiter.
Die Krankenkasse teilt dem LBV NRW elektronisch die Höhe Ihres Krankengeldes oder Übergangsgeldes bei Kur mit. Wenn Sie nicht explizit dazu aufgefordert werden, müssen Sie die Papierbescheinigung der Krankenkasse nicht an das LBV NRW weiterleiten.
Soweit Sie Anspruch auf Krankengeldzuschuss (z. B. nach § 22 Abs. 2 TV-L) haben, wird das LBV NRW diesen, nach Eingang der Informationen zur Höhe des Krankengeldes/ Übergangsgeldes, berechnen und an Sie auszahlen.
Sie erhalten eine Kopie der Berechnung zugeschickt.
Bitte beachten Sie, dass es sein kann, dass Sie zwar Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben, es jedoch der Höhe nach nicht zu einer Auszahlung kommt.
Der Krankengeldzuschuss beläuft sich in der Regel auf den Unterschiedsbetrag zwischen Ihrem Netto-Entgelt und dem Brutto-Krankengeld. Ist Ihr Brutto-Krankengeld höher als Ihr Netto-Entgelt, kommt es zu keiner Auszahlung von Krankengeldzuschuss.
Bei privat Versicherten berechnet sich der Krankengeldzuschuss anhand des fiktiven Höchstkrankengeldes, das freiwillig gesetzlich Versicherten gezahlt wird. Ihr privates Krankentagegeld findet hier keine Berücksichtigung.
Auszubildende haben nur bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Krankengeldzuschuss.
Im Zeitraum, in dem Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung und grundlegend Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben, werden die Arbeitnehmenden- und Arbeitgeberbeiträge zur VBL weiter abgeführt. Dies geschieht auch, wenn Sie nur der Höhe nach keinen Krankengeldzuschuss ausgezahlt bekommen.
Der abgeführte Arbeitnehmerbeitrag zur VBL wird mit Ihren Krankengeldzuschüssen laufend verrechnet. Ist eine Verrechnung nicht oder nur teilweise möglich, werden diese Beträge entweder bei Wiederaufnahme der Zahlung verrechnet oder schriftlich von Ihnen zurückgefordert. Sollten Sie im Zeitraum Ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Jahressonderzahlung ausgezahlt bekommen, werden offene Forderungen damit ebenfalls verrechnet.
Sie erhalten monatlich ein Schreiben, in dem die bislang während der Arbeitsunfähigkeit weiter gezahlten VBL-Beiträge mitgeteilt werden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Zahlungsaufforderung, sondern lediglich um eine Information. Es ist nichts weiter von Ihnen zu veranlassen.
Sollten bislang vermögenswirksame Leistungen von Ihren Bezügen abgeführt werden, wird die Abführung auch in dem Zeitraum, in dem Sie Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben, weitergeführt.
Soweit eine Verrechnung mit dem Krankengeldzuschuss nicht oder nur teilweise möglich ist, werden die Beiträge bei Wiederaufnahme der Zahlung verrechnet oder schriftlich von Ihnen zurückgefordert. Wurde Ihnen im Zeitraum Ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Jahressonderzahlung ausgezahlt, werden offene Forderungen ebenfalls damit verrechnet.
Sollten Sie die Einstellung / Pausierung der Abführung von vermögenswirksamen Leistungen wünschen, teilen Sie dies dem LBV NRW bitte schriftlich mit. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Bank über die Auswirkungen einer Pausierung.
Sollte Ihre Arbeitsunfähigkeit länger andauern, entfällt nach maximal 78 Wochen der Anspruch auf Krankengeld. Die genaue Dauer Ihrer Krankengeldansprüche erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse. Danach können Sie als Überbrückung Arbeitslosengeld aufgrund Arbeitsunfähigkeit bei der Agentur für Arbeit beantragen, bis eine nachfolgende Leistung (zum Beispiel Erwerbsminderungsrente) aufgenommen werden kann. Ihr Beschäftigungsverhältnis bleibt in dieser Zeit bestehen - trotzdem müssen Sie sich arbeitslos melden.
Sollten Sie eine Arbeitsbescheinigung benötigen, fordern Sie diese bitte bei Ihrer Dienststelle an.
Ihre Dienststelle teilt dem LBV NRW die notwendigen Daten per Formular mit. Das LBV NRW ergänzt die Angaben zu Ihren Bezügen im elektronischen Meldeverfahren (BEA-Verfahren).
Die Arbeitsbescheinigung wird elektronisch durch das LBV NRW an die Agentur für Arbeit versandt. Es erfolgt kein postalischer Versand an Sie. Die Daten und die Bescheinigung können Sie bei Bedarf von der Agentur für Arbeit erhalten.
Sobald bekannt ist, dass Sie Ihre Arbeit wiederaufnehmen, wird Ihre Dienststelle dies dem LBV NRW mitteilen.
Bitte kontrollieren Sie nach Wiederaufnahme der Zahlung Ihre Bezügemitteilung auf Richtigkeit.
Sollten Sie die Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen pausiert haben, prüfen Sie bitte insbesondere, ob die Zahlung wiederaufgenommen wurde.