FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen

Elternzeit

Hier erhalten Sie wichtige Informationen rund um das Thema Elternzeit.


Nach der Geburt Ihres Kindes können Sie eine Elternzeit in Anspruch nehmen, während der Sie ohne Lohnzahlung von der Arbeit freigestellt sind oder Ihre Arbeitszeit verringern können.

Elternzeit kann jedes Elternteil in Anspruch nehmen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen auch beispielsweise für Pflegekinder, Adoptivkinder und Enkelkinder genommen werden.

Weitere Hinweise zur Elternzeit und dem Elterngeld finden Sie auf der Seite des Familienportals des Bundesamtes für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. 


Hinweise zu Auswirkungen auf Ihre Entgeltzahlung Für wen gelten die folgenden Angaben?


Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Hinweise nur für Personen gelten, die Ihre Bezüge durch das LBV NRW beziehen. 


Beantragung Elterngeld


Für die Beantragung von Elterngeld bei der Elterngeldstelle benötigen Sie die Bezügemitteilungen der letzten zwölf Monate. Bezügemitteilungen werden nur für Kalendermonate erstellt, in denen sich Änderungen zum Vormonat ergeben. Die Vollzähligkeit können Sie anhand der aufgedruckten laufenden Nummer oben rechts auf Ihren Bezügemitteilungen überprüfen. Sollten Ihnen Bezügemitteilungen fehlen, können Sie diese beim LBV NRW anfordern.

Eine Entgeltbescheinigung zur Beantragung von Elterngeld ist in Nordrhein-Westfalen nicht notwendig und wird daher nicht erstellt. 


Beantragung Elternzeit


Die Elternzeit beantragen Sie bei Ihrer Dienststelle, die dem LBV NRW Dauer und, bei Bedarf, eine Teilzeitänderung mitteilt. 

Sollte die Mitteilung über Ihre Elternzeit erst verzögert bearbeitet werden können, kann es zu einer Überzahlung Ihrer Bezüge und entsprechende Rückforderung kommen (zum Beispiel bei Elternzeit für Väter). 

Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:

  • (bei Bedarf) Geburtsurkunde, wenn diese nicht bereits im Rahmen des Mutterschutzes eingereicht wurde. Die Geburtsurkunde wird auch für die Berechnung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung benötigt. 

  • (bei Bedarf) Änderungen ihrer Anschrift und Bankverbindung 

Bitte kontrollieren Sie nach Beendigung der Elternzeit und Wiederaufnahme der Entgeltezahlung Ihre Bezügemitteilung auf Richtigkeit.


Weitere Auswirkungen Ihrer Elternzeit auf die Bezügezahlung


Jahressonderzahlung:

Im Geburtsjahr des Kindes unterbleibt die Verminderung Ihrer Jahressonderzahlung um die Monate der Elternzeit, wenn am Tag vor Beginn der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestand. In den darauffolgenden Jahren wird die Jahressonderzahlung um jeden vollen Kalendermonat mit Elternzeit gekürzt.

Eine Elternzeit mit Teilzeit führt nicht zu einer Zwölftelkürzung der Jahressonderzahlung.

 

Stufenlaufzeit:

Während Ihrer Elternzeit pausiert Ihre Stufenlaufzeit und läuft erst weiter, wenn die Elternzeit beendet wird. Hierdurch kann es zu einem späteren Stufenaufstieg kommen. 

Während einer Elternzeit in Teilzeit läuft Ihre Stufenlaufzeit wie gewohnt weiter.