Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Hinweise nur für Personen gelten, die Ihre Bezüge durch das LBV NRW beziehen.
Durch die Entgeltumwandlung reduziert sich die Höhe des sozialversicherungspflichtigen Einkommens. Dies kann unter anderem Auswirkungen auf die aktuelle Sozialversicherungspflicht (zum Beispiel Versicherungsfreiheit aufgrund Überschreiten der Bemessungsgrenzen) sowie spätere Leistungsansprüche (zum Beispiel Rente) haben.
Außerdem reduziert sich die Bemessungsgrenze von Ansprüchen, die auf der Höhe des Nettoarbeitsentgelts beruhen, wie der Zuschuss zum Krankengeld oder der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in Höhe von bis zu 15 %. Die Höhe des Zuschusses ist von der Höhe des sozialversicherungspflichtigen Einkommens abhängig. Bei einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss.
Der Arbeitgeberzuschuss wird maximal auf einen Betrag in Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung gezahlt.
Wenn Sie die Höhe der Entgeltumwandlung ändern wollen, ist ein entsprechender Antrag von Ihnen mit Unterschrift Ihrer Dienststelle bei der VBL zu stellen und die Entgeltumwandlungsvereinbarung entsprechend anzupassen. Nach Eingang des neuen Versicherungsscheins und der neuen Vereinbarung beim LBV NRW wird die Änderung durch das LBV NRW umgesetzt.
Soll die Entgeltumwandlung beendet werden, ist der Vertrag bei der VBL zu kündigen und die Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Ihrer Dienststelle aufzuheben. Die Beendigung ist außerdem dem LBV NRW mitzuteilen.
Bei einer Zahlungseinstellung der monatlichen Bezüge (zum Beispiel wegen Krankheit, Elternzeit oder einer Beurlaubung) werden keine Beiträge zur Entgeltumwandlung durch das LBV NRW an die VBL überwiesen. Bitte wenden Sie sich an die VBL, wenn Sie für einen solchen Zeitraum selbst Beiträge zur freiwilligen Versicherung zahlen wollen.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die freiwillige Versicherung bei der VBL fortgeführt werden. Ein entsprechender Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Beschäftigung von Ihnen direkt bei der VBL zu stellen. Das LBV NRW ist an diesem Vorgang nicht beteiligt.