FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen

Entgeltumwandlung

Hier erhalten Sie wichtige Informationen rund um das Thema Entgeltumwandlung.


Die Entgeltumwandlung ist eine staatliche geförderte Form der betrieblichen Altersvorsorge. Dabei werden ein Teil der Bruttobezüge in eine wertgleiche Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt.

Eine Entgeltumwandlung ist nur möglich, wenn gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht. Eine entsprechende rechtliche Grundlage für Beschäftigte nach dem TV-L, TV-Ärzte, TV-Forst, PKW-Fahrer-TV-L oder TVöD gibt es mit dem Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L). Die Entgeltumwandlung wird bei der Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) durchgeführt.

Die staatliche Förderung besteht darin, dass auf den umgewandelten Teil des Entgelts bis zum Erreichen der Freibetragsgrenzen keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Wenn der Steuerfreibetrag jedoch vollständig in Anspruch genommen wurde, können die Arbeitgeberbeiträge zur Pflichtversicherung steuer- und / oder sozialversicherungspflichtig werden. Dies bedeutet jedoch, dass auf die Rente aus der Entgeltumwandlung Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

Weitere Informationen zur betrieblichen Altersversorgung erhalten Sie bei der VBL.


Hinweise zu Auswirkungen auf Ihre Entgeltzahlung Für wen gelten die folgenden Angaben?


Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Hinweise nur für Personen gelten, die Ihre Bezüge durch das LBV NRW beziehen. 


Beantragung einer Entgeltumwandlung


Bitte wenden Sie sich bei Interesse zuerst an die VBL. Von dort erhalten Sie ein Angebot für eine Entgeltumwandlung. Anschließend geben Sie den Antrag auf Entgeltumwandlung bei Ihrer personalaktenführenden Dienststelle ab und schließen mit dieser einen Entgeltumwandlungsvertrag. Der Antrag wird anschließend von Ihrer Dienststelle an die VBL übersendet. Sobald dem LBV NRW der Versicherungsschein der VBL und die Entgeltumwandlungsvereinbarung vorliegen, wird die Entgeltumwandlung umgesetzt.

Bitte beachten Sie, dass eine Entgeltumwandlung für das laufende Jahr nur durchgeführt werden kann, wenn der Versicherungsschein und die Entgeltumwandlungsvereinbarung bis zum 30.11. eines Jahres beim LBV NRW eingeht.

Bitte planen Sie mit einer Vorlaufzeit von mindestens zwei Monaten für die Aufnahme oder Änderung einer Entgeltumwandlung, da mehrere Stellen zu involvieren sind.


Auswirkungen auf Ihre Beschäftigung


Durch die Entgeltumwandlung reduziert sich die Höhe des sozialversicherungspflichtigen Einkommens. Dies kann unter anderem Auswirkungen auf die aktuelle Sozialversicherungspflicht (zum Beispiel Versicherungsfreiheit aufgrund Überschreiten der Bemessungsgrenzen) sowie spätere Leistungsansprüche (zum Beispiel Rente) haben. 

Außerdem reduziert sich die Bemessungsgrenze von Ansprüchen, die auf der Höhe des Nettoarbeitsentgelts beruhen, wie der Zuschuss zum Krankengeld oder der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.


Arbeitgeberzuschuss


Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in Höhe von bis zu 15 %. Die Höhe des Zuschusses ist von der Höhe des sozialversicherungspflichtigen Einkommens abhängig. Bei einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss. 

Der Arbeitgeberzuschuss wird maximal auf einen Betrag in Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung gezahlt.


Änderung der Entgeltumwandlungsvereinbarung


Wenn Sie die Höhe der Entgeltumwandlung ändern wollen, ist ein entsprechender Antrag von Ihnen mit Unterschrift Ihrer Dienststelle bei der VBL zu stellen und die Entgeltumwandlungsvereinbarung entsprechend anzupassen. Nach Eingang des neuen Versicherungsscheins und der neuen Vereinbarung beim LBV NRW wird die Änderung durch das LBV NRW umgesetzt.


Beendigung der Entgeltumwandlung


Soll die Entgeltumwandlung beendet werden, ist der Vertrag bei der VBL zu kündigen und die Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Ihrer Dienststelle aufzuheben. Die Beendigung ist außerdem dem LBV NRW mitzuteilen.


Unterbrechung der Entgeltumwandlung


Bei einer Zahlungseinstellung der monatlichen Bezüge (zum Beispiel wegen Krankheit, Elternzeit oder einer Beurlaubung) werden keine Beiträge zur Entgeltumwandlung durch das LBV NRW an die VBL überwiesen. Bitte wenden Sie sich an die VBL, wenn Sie für einen solchen Zeitraum selbst Beiträge zur freiwilligen Versicherung zahlen wollen.


Beendigung der Beschäftigung


Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die freiwillige Versicherung bei der VBL fortgeführt werden. Ein entsprechender Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Beschäftigung von Ihnen direkt bei der VBL zu stellen. Das LBV NRW ist an diesem Vorgang nicht beteiligt.