Zum 01.01.2026 sind die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, jährlich die Beiträge zu entsprechenden Versicherungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt jeweils im November für das Folgejahr, erstmals im November 2025 für das Jahr 2026.
Was passiert mit diesen Meldungen?
Die monatlichen Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) und zur privaten Pflege-Pflichtversicherung (PPV) werden ab dem 01.01.2026 als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) berücksichtigt.
Die übermittelten Beiträge bilden die verbindliche Grundlage für die Steuerfreiheit und die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur PKV und PPV.
Muss ich weiterhin Papierbescheinigungen einreichen?
Für das Kalenderjahr 2025 ist weiterhin eine Papierbescheinigung als Beitragsnachweis einzureichen. Für Zeiten ab dem 01.01.2026 entfallen die bislang erforderlichen Papierbescheinigungen.
Regelungen für Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen, die nicht am elektronischen Verfahren teilnehmen (Ersatzbescheinigung)
Grundsätzlich gilt: Die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, die entsprechenden Daten elektronisch zu übermitteln. Sobald Daten an das BZSt übermittelt wurden, informiert das Versicherungsunternehmen die Versicherten hierüber.
Der Arbeitgeberzuschuss wird ab dem 01.01.2026 ausschließlich auf Basis der elektronisch übermittelten Daten gezahlt.
Ausnahmefälle: Wenn eine elektronische Übermittlung nicht möglich ist und eine sogenannte Ersatzbescheinigung ausgestellt wird, kann diese herangezogen werden. Falls Sie eine Ersatzbescheinigung Ihrer Krankenkasse erhalten haben, reichen Sie diese bitte beim LBV NRW ein.
Was muss ich tun, wenn ich keine Bescheinigung erhalten habe oder fehlerhafte Beträge entdecke?
Sollten Sie keine entsprechende Information des Versicherungsunternehmens erhalten oder feststellen, dass falsche Beiträge übermittelt wurden, wenden Sie sich bitte unmittelbar an die private Krankenversicherung. Nur von dort kann eine Korrektur veranlasst werden. Das LBV NRW ist verpflichtet, die vom BZSt übermittelten Werte bzw. die Werte auf der Ersatzbescheinigung bei der Abrechnung zu berücksichtigen und darf diese nicht eigenständig ändern.