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Mutterschutz
Während Ihrer Schwangerschaft haben Sie Anspruch auf den gesetzlichen Mutterschutz nach Mutterschutzgesetz. Während der Mutterschutzfrist dürfen Sie nicht arbeiten. Die Mutterschutzfristen betragen in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Geburt.
Während der Mutterschutzfristen erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld und von Ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Sind Sie nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, erhalten Sie auf Antrag das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Bonn.
Weitere Hinweise zum Mutterschutz finden Sie auf der Seite des Familienportals des Bundesamtes für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Hinweise zu Auswirkungen auf Ihre Entgeltzahlung Für wen gelten die folgenden Angaben?
Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Hinweise nur für Personen gelten, die Ihre Bezüge durch das LBV NRW beziehen.
Vor der Geburt
Nachdem Sie Ihre Schwangerschaft bei Ihrem Arbeitgeber gemeldet haben, wird dieser das LBV NRW darüber informieren. Daraufhin übersendet das LBV NRW eine elektronische Verdienstbescheinigung direkt an die zuständige Krankenkasse – diese Bescheinigung müssen Sie nicht extra anfordern.
Wird bei Ihnen ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen oder verzichten Sie auf Teile des Mutterschutzes, teilen Sie dies ebenfalls Ihrem Arbeitgeber mit.
Folgendes ist von Ihnen zu veranlassen:
Anzeige Schwangerschaft beim Arbeitgeber
(bei Bedarf) Anzeige ärztliches Beschäftigungsverbot beim Arbeitgeber
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Sie erhalten vom LBV NRW eine vorläufige Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeldes vor Beginn der Mutterschutzfrist.
Der Zuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Mutterschaftsgeld und Ihrem kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt.
Der Zuschuss kann sich jedoch während der Mutterschutzfrist ändern, wenn sich allgemeine Entgeltänderungen ergeben, wie zum Beispiel bereits vor Eintritt der Schwangerschaft genehmigte Arbeitszeitänderungen oder Tariferhöhungen.
Nach der Geburt
Um die Schlussberechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeldes sowie die endgültigen Mutterschutzfristen berechnen zu können, benötigt das LBV NRW folgende Unterlagen von Ihnen:
Geburtsurkunde
Bescheinigung der Krankenkasse über den Zahlungszeitraum des Mutterschaftsgeldes