Steuerliche Änderungen 2026
Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.348 EUR
Anhebung der steuerlichen Freibeträge für Kinder auf 4.878 EUR bzw. 9.756 EUR
Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag auf 20.350 EUR
Ab dem 01.01.2026 ändert sich die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen grundlegend.
Die bislang auch ohne den Nachweis von Kranken- / Pflegeversicherungsaufwendungen steuermindernd berücksichtigte Vorsorgepauschale entfällt. Stattdessen werden die von den Versicherungsunternehmen an das BZSt übermittelten Beträge durch das LBV NRW über das ELStAM-Verfahren abgerufen und bei der Berechnung der Lohnsteuer mindernd berücksichtigt.
Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren für privat Kranken- und Pflegeversicherte (zu finden bei den Merkblättern unter "Steuern")