FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen

Steuerliche Änderungen 2026


  • Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.348 EUR

  • Anhebung der steuerlichen Freibeträge für Kinder auf 4.878 EUR bzw. 9.756 EUR

  • Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag auf 20.350 EUR


Ab dem 01.01.2026 ändert sich die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen grundlegend. 

Die bislang auch ohne den Nachweis von Kranken- / Pflegeversicherungsaufwendungen steuermindernd berücksichtigte Vorsorgepauschale entfällt. Stattdessen werden die von den Versicherungsunternehmen an das BZSt übermittelten Beträge durch das LBV NRW über das ELStAM-Verfahren abgerufen und bei der Berechnung der Lohnsteuer mindernd berücksichtigt.


  • Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren für privat Kranken- und Pflegeversicherte (zu finden bei den Merkblättern unter "Steuern")