Als Werkstudierende werden diejenigen bezeichnet, die neben Ihrem Vollzeitstudium eine mehr als geringfüge Beschäftigung ausüben und nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Werkstudierende bleiben in der Krankenversicherung für Studierende oder der Familienversicherung versichert und müssen für ihr Arbeitsentgelt keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abführen.
Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Hinweise nur für Personen gelten, die Ihre Bezüge durch das LBV NRW beziehen.
Um in der Sozialversicherung als Werkstudierende beurteilt zu werden, müssen Sie ein Vollzeitstudium ausüben, mehr als geringfügig beschäftigt sein, aber nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Die Gesamtzahl der Arbeitsstunden all Ihrer Beschäftigungen darf nicht mehr als 20 Stunden / Woche betragen.
Die Arbeitszeitgrenze dürfen Sie 26 Wochen pro Zeitjahr zu bestimmten Zeiten überschreiten. Hierzu gehört die Arbeit am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder in der vorlesungsfreien Zeit. Die Dauer der Überschreitung muss jedoch bereits zuvor bekannt sein. Sollten Sie die Arbeitszeit aus einem dieser Gründe überschreiten, weisen Sie dies dem LBV NRW mit geeigneten Unterlagen (zum Beispiel Nachweis über Semesterferien) nach, damit Sie nicht in die Versicherungspflicht fallen.
Das Studium muss im Vordergrund stehen. Bei einer Studiendauer von mehr als 25 Fachsemestern wird davon in der Regel nicht mehr ausgegangen.
Die Beurteilung als werkstudierende Person stellt keine Wahlmöglichkeit dar. Solange Sie die Voraussetzungen erfüllen, bleiben Sie versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, auch wenn Sie sich gesetzlich pflichtversichern möchten.
Hinweis: Bei schulischen Lehrkräften orientiert sich die 20-Stunden-Grenze nicht an der Anzahl der Pflichtstunden, sondern an der Gesamtarbeitszeit einer Vollzeitkraft (41 Wochenstunden).
Zur Berechnung, ob Sie die 20-Stunden-Grenze überschreiten, wird folgende Formel angewandt:
Vereinbarte Unterrichtsverpflichtung / Pflichtstunden Ihrer Schulform x 41 Stunden.
Üben Sie weitere Beschäftigungen aus, müssen Sie diese unter Angabe der Arbeitsstunden dem LBV NRW mitteilen, damit eine korrekte Beurteilung Ihres Versicherungsstatus durchgeführt werden kann.
Zu Beginn Ihrer Beschäftigung werden diese Informationen über die Neueinstellungsunterlagen abgefragt, die Sie von Ihrer Dienststelle erhalten. Sollten sich im Laufe Ihrer Beschäftigung Änderungen ergeben, teilen Sie dies dem LBV NRW bitte mit.
In den Neueinstellungsunterlagen, die Sie von Ihrer Dienststelle erhalten, werden auch Ihre Steuermerkmale abgefragt sowie die Angabe, ob es sich bei der Beschäftigung um Ihre Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt.
Auch wenn die Beschäftigung neben dem Studium und nur für wenige Stunden ausgeübt wird, handelt es sich automatisch um Ihre Hauptbeschäftigung, wenn Sie keine weitere Beschäftigung nebenher ausüben.
Sollten Sie mehrere Beschäftigungen haben, entscheiden Sie bitte, welche mit Ihren originären Steuermerkmalen (Steuerklasse I – V) versteuert werden soll. Dies ist Ihr Hauptbeschäftigungsverhältnis.
Bei Angabe, dass es sich um ein Nebenbeschäftigungsverhältnis handelt, erfolgt automatisch die Versteuerung nach Steuerklasse VI mit einem erhöhten Steuerabzug. Sollten Sie nach Zahlungsaufnahme feststellen, dass dies nicht stimmt, können Sie dies dem LBV NRW mitteilen, damit wir den Steuerabzug korrigieren können. Korrekturen können für das laufende Jahr auch rückwirkend erfolgen.
Das Werkstudierendenprivileg endet mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der letzten Prüfungsleistung, zum Beispiel der Diplomprüfung, dem Staatsexamen, der Bachelor- oder Masterarbeit usw. Ab dem Folgemonat tritt dann volle Sozialversicherungspflicht ein. Hierbei zählt die erste offizielle schriftliche Unterrichtung über das Prüfungsergebnis. Die spätere Überreichung des Zeugnisses ist nicht von Bedeutung.
Bei Exmatrikulation tritt sofort volle Sozialversicherungspflicht ein.
Sie sind verpflichtet, das LBV NRW über entsprechende Änderungen zu informieren. Sollten Sie die Mitteilung versäumen und später bekannt werden, dass zu wenig Sozialversicherungsbeiträge überwiesen wurden, werden diese von Ihnen zurückgefordert.