
Elektronisches Lohnsteuerabzugsverfahren „ELStAM“ und was Sie als Arbeitgeber/Arbeitgeberin wissen sollten
Die Teilnahme an dem ELStAM-Verfahren betrifft grundsätzlich jeden Arbeitgeber und gilt für alle Arbeitsverhältnisse.
Sie haben kein Wahlrecht, ob Sie an dem Verfahren teilnehmen möchten oder nicht.
Wenn Sie die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale Ihrer Arbeitnehmer/innen nicht abrufen, kann das Finanzamt, das für Ihre lohnsteuerliche Betriebstätte zuständig ist, Zwangsmittel gegen Sie festsetzen.
Zusätzlich haften Sie für Lohnsteuer, die Sie ggf. zu wenig einbehalten, wenn Sie die zutreffenden Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht abrufen.
Wenn Sie Fragen zum Thema ELStAM haben, können Sie die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen über eine Servicenummer kontaktieren. In den Finanzämtern gibt es sowohl eine Rufnummer für Arbeitnehmer/-innen als auch für Arbeitgeber/-innen.
Die Durchwahl für Fragen der Arbeitgeber/-innen zum Thema ELStAM in den nordrhein-westfälischen Finanzämtern ist grundsätzlich die -1953.
Eine Ausnahme gilt für die Finanzämter in Aachen-Stadt, Bielefeld-Außenstadt, Dortmund-Unna, Düsseldorf-Mitte, Essen-Süd und Köln-Altstadt. Diese sind unter der Durchwahl -1957 zu erreichen.
Die Erreichbarkeit der Servicenummer richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Finanzamts.
Welches Finanzamt für Sie zuständig ist, erfahren Sie durch den Finanzamtsfinder. Bitte achten Sie darauf, bei der Suche den Ort Ihrer lohnsteuerlichen Betriebstätte anzugeben.