IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

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IHRE FINANZÄMTER des Landes Nordrhein-Westfalen

Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht somit die natürliche Bewirtschaftung des Grund und Bodens im Vordergrund. Die Tätigkeit als Land- und Forstwirtin oder Forstwirt hat historische Bedeutung und ist in besonderem Maße von Umweltfaktoren abhängig. Dies spiegelt sich auch in diversen speziellen steuerlichen Regelungen wider, die für Land- und Fortwirte gelten. Land- und Fortwirte haben zum Beispiel grundsätzlich ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr oder unter Umständen die Möglichkeit ihren Gewinn nach Durchschnittsätzen zu ermitteln. Auch im Rahmen der Umsatzsteuer gibt es spezielle Regelungen, die eine Erleichterung für Land- und Forstwirte bedeuten. 

 

Informationen bei Kalamitäten

Sind in einem Forstbetrieb Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) beispielsweise durch Sturm oder Borkenkäfer angefallen, können die Einkünfte daraus unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt werden.
Dafür ist unverzüglich nach Kenntnis über den Schaden eine „Mitteilung über Schäden infolge höherer Gewalt nach § 34b Absatz 4 Nummer 2 Einkommensteuergesetz“ (Kalamitätsmitteilung) beim Finanzamt einzureichen. Nach der Aufarbeitung und dem Vermessen dieses Kalamitätsholzes ist ein Mengennachweis (Kalamitätsnachweis) notwendig.
Die entsprechenden Vordrucke finden Sie im Formularcenter des Bundesministeriums der Finanzen.

 

Zuständiges Finanzamt

Das zuständige Finanzamt finden Sie ganz einfach über den Finanzamtsfinder heraus.

Geben Sie in der Suchmaske des Finanzamtsfinders einfach Ihre Adresse und klicken Sie auf "Suche". Dann erscheint eine Liste der zuständigen Finanzämter. Das für Sie zuständige Finanzamt wird grundsätzlich unter „Zuständiges Finanzamt“ angezeigt. Sofern die Zuständigkeit für Land- und Forstwirtschaft bei einem anderen Finanzamt liegt, wird dies in der Liste angezeigt. Klicken Sie in diesem Fall neben „Finanzamt für Land- und Forstwirtschaft“ auf „anzeigen“. Dort sind die Kontaktdaten aufgeführt.

 

Aktuelle Informationen

Für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2022 gilt eine steuerabschnittsübergreifende Tarifermäßigungsregelung für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte. 

Die Tarifermäßigung soll die unterschiedliche hohe tarifliche Besteuerung aufeinanderfolgender Wirtschaftsjahre mit schwankenden Ergebnissen ausgleichen. Diese konnte erstmals im Einkommensteuerbescheid 2016 für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 gewährt werden. Weitere Ermäßigungen:

  • für die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2019 mit dem Einkommensteuerbescheid 2019 und
  • für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2022 mit dem Einkommensteuerbescheid 2022

Hierfür ist jeweils ein Antrag beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Eine Berücksichtigung kann nicht von Amts wegen erfolgen. 

Ein Antrag auf Tarifermäßigung für den Betrachtungszeitraum 2020 bis 2022 sollte mit der Einkommensteuererklärung 2022 gestellt werden. Er ist spätestens bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids für das Jahr 2022 zu stellen. Im Rahmen der Vorauszahlungen finden die Vorschriften zur Tarifermäßigung keine Berücksichtigung.

 

Wichtig:

Damit Ihr Antrag ordnungsgemäß gestellt wird und auch alle erforderlichen Angaben enthalten sind, nutzen Sie gerne das Antragsformular der Finanzverwaltung. Die Antragsformulare werden mit der Anlage „Erläuterungen, Unterrichtungen und Erklärungen zur Anlage“ sowie einer Berechnungshilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht. Sie können die Anlagen herunterladen, ausdrucken und unterschrieben an die Finanzämter senden.
Hier finden Sie die Anlagen entsprechend verlinkt:

  • §§ 13, 13a, 14 und 14a Einkommensteuergesetz (EStG)
  • §§ 32c, 36 Absatz 2 Nummer 3 EStG
  • § 34b Absatz 2 EStG
  • § 24 Umsatzsteuergesetz
  • Bundesgesetzblatt (BGBl) Teil I 2016, Seite 3045
  • BGBl Teil I 2020, Seite 597
  • Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl Teil I 2019, Seite 2451)