
Umkehrung der Steuerschuld oder Reverse-Charge-Verfahren
Welche Leistungen unterliegen der Übertragung der Steuerschuld?
Alle Leistungen, für die es zur Übertragung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommen kann, sind in § 13b Abs. 1 und 2 UStG aufgeführt.
Hierzu gehören beispielsweise:
- Leistungen ausländischer Unternehmer,
- Bauleistungen inländischer Unternehmer,
- Gebäudereinigungsleistungen inländischer Unternehmer,
- Schrott- und Abfalllieferungen oder
- Lieferungen von Handys und Computerchips.
Zur Übertragung der Steuerschuld kommt es jedoch – abhängig von der jeweiligen Leistung – nur, wenn der Leistungsempfänger
- ein Unternehmer oder
- eine juristische Person (z. B. Verein, Stadt, Gemeinde) oder
- ein Unternehmer ist, der vergleichbare Leistungen erbringt (z. B. Bauleister oder Gebäudereiniger).
Keine Voraussetzung ist, dass die Leistung für den unternehmerischen Bereich des Empfängers bestimmt ist. Eine Übertragung der Steuerschuld auf eine nichtunternehmerische Privatperson ist jedoch ausgeschlossen.
Was muss ich bei der Übertragung der Steuerschuld beachten?
In Ihrer Rechnung, mit der Sie über Ihre Leistung abrechnen, dürfen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen. Sie geben lediglich den Nettobetrag an. Zusätzlich ist es erforderlich, dass Sie in Ihrer Rechnung den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ aufnehmen.
Der Leistungsempfänger als Steuerschuldner hat die Umsatzsteuer, die er für die bezogene Eingangsleistung schuldet, in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung anzumelden. Unter den weiteren Voraussetzungen steht ihm zeitgleich ein Vorsteuerabzug in Höhe der geschuldeten Umsatzsteuer zu. (Weitere Informationen zur Vorsteuer finden Sie im Artikel: „Was Sie über die Vorsteuer wissen sollten“).