FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen

Veröffentlichung von Verstößen Verpflichteter nach § 57 GwG

Geldwäscherechtliche Verstöße von Verpflichteten i. S. d. Geldwäschegesetzes sind von den zuständigen Aufsichtsbehörden im Internet für fünf Jahre zu veröffentlichen (§ 57 GwG).

 

Unter die o. g. Verpflichteten des Nichtfinanzsektors fallen:

  • Finanzunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG) 

  • Versicherungsvermittler (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG) 

  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG)

  • Immobilienmakler (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG) 

  • Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG)

 

Nach § 57 GwG müssen Aufsichtsbehörden:

  • bestandskräftige Maßnahmen,

  • unanfechtbare Bußgeldentscheidungen sowie 

  • gerichtliche Entscheidungen (sofern diese die Verhängung eines Bußgeldes zum Gegenstand haben)

auf ihren Internetseiten für fünf Jahre veröffentlichen.

 

Diese Veröffentlichungen beinhalten:

  • Art und Charakter des Verstoßes und 

  • den Namen der natürlichen Person und/oder juristischen Person oder Personenvereinigung, die für den Verstoß verantwortlich ist/sind.

 

Mit diesen Veröffentlichungen wird Transparenz geschaffen: Es wird sichtbar, welche Verpflichteten ihren geldwäscherechtlichen Pflichten nicht nachgekommen sind und mit welchen Sanktionen sie dafür belangt wurden. Durch die Offenlegung solcher Missstände sollen vertrauenswürdige Marktbedingungen gestärkt und der legale Wirtschaftskreislauf geschützt werden.

 

In Nordrhein-Westfalen erfolgt die Bekanntmachung von Verstößen von einzelnen nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten des Nichtfinanzsektors auf der Homepage der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde: