
Zahlungsverkehr
Die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen bietet Ihnen das SEPA-Lastschriftverfahren für alle Steuern und Abgaben an.
Dabei können Sie wählen, ob Sie
- alle Steuern und Abgaben oder
- nur Personensteuern (also insbesondere Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer),
- nur Betriebssteuern (also insbesondere Umsatz- und Lohnsteuer) oder
- jeweils nur Vorauszahlungen (bei Betriebssteuern: Beträge aufgrund von angemeldeter und festgesetzter Lohnsteuer usw., Kapitalertragsteuer und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen und Nebenforderungen, soweit diese in Zusammenhang mit einem einzuziehenden Betrag stehen)
abbuchen lassen wollen. Hier gelangen Sie zum Vordruck.
Natürlich gilt dies jeweils auch für die zugehörigen Folgesteuern bzw. Nebenforderungen (also z. B. für die Kirchensteuern zur Einkommensteuer oder die zur Lohnsteuer, die Sie ggf. als Arbeitgeber abführen müssen). Die jeweils eingezogenen Beträge werden Ihnen im Kontoauszug oder in Abbuchungs-Mitteilungen mit Steuernummer, Steuerart und Zeitraum erläutert.
Sie können davon ausgehen, dass Ihr Girokonto beim Lastschrift-Einzug nicht früher als bei einer Zahlung durch Scheck belastet wird.
Unabhängig davon gilt der eingezogene Betrag als bereits am Fälligkeitstag bei der Finanzkasse eingegangen (§ 224 Abgabenordnung). Säumniszuschläge können also künftig - auch bei verspäteter Abbuchung - nicht entstehen.
Selbstverständlich können Sie auch nach den allgemeinen Regeln des Lastschriftverkehrs Ihrem Kreditinstitut gegenüber der Belastung widersprechen und so die Aufhebung einer Ihrer Ansicht nach unberechtigten Lastschrift erreichen.
Ihre Vorteile beim Lastschrifteinzug:
- Sie brauchen keine Schecks/Überweisungen mehr auszufüllen.
- Sie haben keinen Ärger mehr mit Mahnungen oder Fehlbuchungen.
- Sie können Ihren Terminkalender entlasten.
Was passiert im Falle einer Erstattung?
Die mitgeteilte Kontoverbindung für Lastschriftzwecke wird grundsätzlich auch für Erstattungen verwendet, wenn Sie Ihrem Finanzamt nicht eine andere Kontoverbindung nur für Erstattungen benannt haben.
Bezieht sich das SEPA-Lastschriftmandat auf ein Konto eines Vertreters/Bevollmächtigten, so erfolgen Erstattungen nur dann auf dieses Konto, wenn dem Finanzamt eine entsprechende Vollmacht für das Erhebungsverfahren vorliegt.
Bezieht sich das SEPA-Lastschriftmandat auf ein Konto eines sonstigen Kontoinhabers, so werden auf dieses Konto keine Erstattungen geleistet. Bitte teilen Sie Ihrem Finanzamt in diesem Fall ein Konto für etwaige Erstattungen gesondert mit.
Wenn Sie noch Fragen haben sollten, gibt Ihnen die Erhebungsstelle gerne Auskunft.
Dann machen Sie bitte zu jeder Überweisung folgende Angaben:
- die Steuernummer,
- die Steuerart,
- den Zeitraum oder die Zeiträume.
Geben Sie bitte bei einer Zahlung per Scheck Ihre Steuernummer sowie den Verwendungszweck der Zahlung - ggf. aufgeteilt auf Einzelforderungen - an. Bitte verwenden Sie nur Verrechnungsschecks – keine Barschecks. Die Annahme von Bargeld ist den Finanzämtern nicht möglich.
Vordrucke für Buchungsaufträge sowie Briefumschläge für Schecksendungen erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Briefsendungen, die Schecks enthalten, sind an das Finanzamt (Erhebungsstelle) zu richten.
Zur ordnungsgemäßen Buchung Ihrer Scheckzahlung ist die Beifügung eines Buchungsauftrags erforderlich.
Der entsprechende Vordruck steht Ihnen auf der rechten Seite zum kostenlosen Download zur Verfügung.
Guthaben können auf Antrag mit Zahlungsverpflichtungen aus anderen Steuerarten oder Zeiträumen verrechnet werden. Der entsprechende Vordruck steht auf der rechten Seite zum kostenlosen Download für Sie bereit.
Werden Steuererstattungs- bzw. Vergütungsansprüche ganz oder teilweise abgetreten oder verpfändet, muss der Vorgang dem Finanzamt auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck angezeigt werden. Dieser steht Ihnen auf der rechten Seite zum kostenlosen Download zur Verfügung.