FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen
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Landtagsrede Dr. Marcus Optendrenk

Gesetzentwurf: Differenzierte Hebesätze

Die Ergebnisse der Grundsteuerwertfeststellungen und der Messbetragsfestsetzungen auf den 01.01.2025 haben gezeigt, dass in einigen Kommunen private Haushalte zukünftig stärker im Rahmen der Grundsteuer belastet werden als die Eigentümerinnen und Eigentümer von Nichtwohngrundstücken. Dieses Phänomen der Belastungsverschiebung ist allerdings nicht landeseinheitlich, sondern regional verschieden. Diese Entwicklung zeichnet sich nicht nur in Nordrhein-Westfalen, sondern auch in anderen Ländern mit dem Grundsteuer-Bundesmodell ab.

Erklärtes Ziel der Landesregierung und der regierungstragenden Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen ist es daher, den Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung mehr Entscheidungsspielräume zu ermöglichen, um bei Bedarf auf lokale Gegebenheiten besser reagieren zu können. 

Die regierungstragenden Fraktionen in Nordrhein-Westfalen haben deshalb jetzt einen Gesetzentwurf für eine Landeslösung vorgelegt. Dieser sieht ergänzend zur bisherigen Regelung eine Differenzierung des Hebesatzes für Wohn- und Nichtwohngrundstücke bei der Grundsteuer B vor. Dadurch wird es den Kommunen freigestellt, diese Hebesätze – in Abhängigkeit von den räumlich strukturellen Gegebenheiten vor Ort – so auszutarieren, dass es nicht zu einer übermäßigen Belastung etwa der Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnimmobilien kommt. 

Da der Hebesatz für die Grundsteuer B (Wohn- und Gewerbegrundstücke) in den meisten Kommunen ohnehin angepasst werden müsse, um je Kommune aufkommensneutral zu bleiben, bietet der Gesetzentwurf den Kommunen jetzt die Möglichkeit, unterschiedliche Hebesätze für Wohnen und Nichtwohnen (etwa für Geschäftsgrundstücke) zu beschließen. Die Kommunen können nunmehr dort, wo es nötig und gewünscht ist, die Hebesätze so anpassen, dass weder Wohn- noch Nichtwohngrundstücke übermäßig stark belastet werden.

 

Stärkung der Kommunen / Ministerstatement

Das Ministerium der Finanzen wird den Kommunen die Hebesätze zur Verfügung zu stellen, die auf der Ebene der jeweiligen Kommune zu einer Aufkommensneutralität führen würden – das wird es jetzt auch für die differenzierten Hebesätze leisten und diese Ende Juni veröffentlichen. Darüber hinaus unterstützt das Ministerium die Städte und Gemeinden bei der Erarbeitung von Mustersatzungen und – soweit erforderlich – bei der Finanzierung ihrer IT-Programmierung.

Minister Dr. Marcus Optendrenk: „Es ist jetzt wichtig, dass die Kommunen die Flexibilität bekommen, die sie brauchen, um die Belastungsverteilung an die jeweiligen räumlich-strukturellen Verhältnisse vor Ort anzupassen. Eine kommunal- und bürgerfreundliche Lösung der Mammutaufgabe Grundsteuerreform war und ist das Ziel dieser Landesregierung. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf stärken CDU und Grüne die kommunale Selbstverwaltung und gewähren den Städten und Gemeinden ein höchstmögliches Maß an Flexibilität.“

 

Hebesätze Allgemein

Alle Informationen zu den Hebesätzen finden Sie hier:

Der Hebesatz ist ein Faktor zur Berechnung der Grundsteuer und wird von der Kommune festgelegt.

Auf den vom Finanzamt mitgeteilten Grundsteuermessbetrag wendet die Kommune ihren Hebesatz an und berechnet so die Grundsteuer.

 

Aktuell gibt es drei unterschiedliche Grundsteuerhebesätze.

Hebesatz zur:

Diese Grundsteuer ist ein gesonderter Hebesatz der Kommune für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Diese Grundsteuer ist ein gesonderter Hebesatz der Kommune für das Grundvermögen. Zum Grundvermögen gehören unter anderem 
•    unbebaute Grundstücke,
•    Ein- und Zweifamilienhäuser oder 
•    Geschäftsgrundstücke.
 

Hierbei handelt es sich um eine Grundsteueroption der Kommunen für baureife, aber noch nicht bebaute Grundstücke. Die Kommunen haben also die Möglichkeit diesen gesonderten Hebesatz zu erheben, sind allerdings nicht verpflichtet.