Geldwäscheprävention bei Lohnsteuerhilfevereinen
Seit dem 01. Januar 2020 gehören Lohnsteuerhilfevereine zum Kreis der Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz (GwG) und haben somit neue Aufgaben zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erfüllen. In Nordrhein-Westfalen tätige Lohnsteuerhilfevereine unterliegen damit der Aufsicht der Oberfinanzdirektion.
Als Aufsichtsbehörde stellen wir Ihnen die nachfolgenden Informationen zur Verfügung:
Annahme von Hinweisen nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz für Lohnsteuerhilfevereine
Die EU-Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung AMLA (Anti-Money-Laundering-Authority) hat eine bis zum 27. September 2026 laufende öffentliche Konsultation zum RTS Risk (Art.40 (2) AMLD 6) gestartet. Diese Konsultation richtet sich auch direkt an Lohnsteuerhilfevereine als sog. „Verpflichtete im Nichtfinanzsektor“. Ziel der Konsultation ist es, Feedback zu der vorgeschlagenen Methodik zur Bewertung und Klassifizierung des Risikoprofils zum Missbrauch zu Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung von Verpflichteten des Nichtfinanzsektors, zur Relevanz und Angemessenheit der vorgeschlagenen Datenpunkte, zur Behandlung kleiner Verpflichteter sowie zur Machbarkeit des Melderahmens und zu den erwarteten Implementierungskosten und -herausforderungen einzuholen.
Die Rückmeldung erfolgt anhand von Fragebögen im Online-Format unter dem folgenden Link: