Abschaffung des Schriftformerfordernisses
Das Schriftformerfordernis war in mehreren Vorschriften der VV zu § 44 LHO ausdrücklich festgelegt und wurde abgeschafft.
Lediglich das mündliche Verfahren bleibt ausgeschlossen. Dadurch erhalten insbesondere die Zuwendungsgebenden einen erheblich größeren Handlungsspielraum. Die Nutzung digitaler Lösungen wie www.nordrhein-westfalen-foerdert.nrw/ wird weiter erleichtert.
Bereits vor dieser Änderung konnten elektronische Anträge die Schriftform ersetzen, sofern das Verfahren die Anforderungen an Authentizität und Integrität erfüllte (§ 3a VwVfG NRW). Diese Voraussetzungen wurden nun gelockert. Da keine Schriftform mehr erforderlich ist, müssen die speziellen Anforderungen des § 3a VwVfG, der die Schriftform ersetzt, nicht zwingend erfüllt werden.
Synopse
| Nr. der VV | Alte Regelung | Fassung vom 29.02.2024 |
| Nr. 3.1 VV zu § 44 LHO | Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags. Anträge auf Zuwendungen müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. Die den VVG als Anlage beigefügten Grundmuster für den Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung können sinngemäß als Muster für den schriftlichen Antrag verwendet werden. | Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines |
| Nr. 4.1 VV zu § 44 LHO | Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Der Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger bekannt zu geben (§ 41 VwVfG NRW). Soweit dem Antrag der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, ist dies erforderlichenfalls zu begründen (§ 39 VwVfG NRW). Die den VVG als Anlage beigefügten Grundmuster für den Zuwendungsbescheid können sinngemäß als Muster verwendet werden. | Zuwendungen werden durch Eine mündliche Bewilligung ist nicht zulässig. Der Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger bekannt zu geben (§ 41 VwVfG NRW). Soweit dem Antrag der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, ist dies erforderlichenfalls zu begründen (§ 39 VwVfG NRW). Die den VVG als Anlage beigefügten Grundmuster für den Zuwendungsbescheid können sinngemäß als Muster verwendet werden. |
| Nr. 7.4 VV/VVG zu § 44 LHO | Im Falle einer nicht schriftlichen Beantragung muss die Zuwendung auf ein inländisches Konto erfolgen, dessen wirtschaftlich Berechtigte/r die antragstellende Person ist. | |
| Nr. 8.1 VV/VVG zu § 44 LHO | Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Zuwendungen und die Verzinsung richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere §§ 48, 49 und 49a VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind unter Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen (§ 39 VwVfG NRW). | Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Zuwendungen und die Verzinsung richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere §§ 48, 49 und 49a VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind unter Angabe der Rechtsgrundlage |
| 14.1 | Besondere Regelungen Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie die Ersetzung der in den Nrn. 1 bis 12 angeordneten Schriftform durch die elektronische Form ist nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des VwVfG NRW (insb. § 3a und § 37) zulässig. | |
| 14. | Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nrn. 1 bis 14.1 ergeben, sind im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen sowie – soweit der Verwendungsnachweis betroffen ist – mit dem Landesrechnungshof zu klären. | Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nrn. 1 bis |
| 14. | Die Nrn. 1 bis 14.2 gelten für das Land auch dann, wenn bei einer kapitalmäßigen Beteiligung des Landes an der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger (Nr. 1.2 zu § 65) die Bewilligungsbehörde in einem Aufsichtsorgan der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers vertreten ist. | Die Nrn. 1 bis 14. |
| 3.1 | Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags. Der Antragsvordruck (Grundmuster 1) ist verbindlich. Die in Förderrichtlinien gegebenenfalls vorgeschriebenen ergänzenden Antragsunterlagen sind dem Antrag beizufügen. | Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines |
| 4.1 | Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Der Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger bekannt zu geben (§ 41 VwVfG NRW). Soweit dem Antrag der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, ist dies erforderlichenfalls zu begründen (§ 39 VwVfG NRW). Der Bescheidvordruck (Grundmuster 2) ist verbindlich. | Zuwendungen werden durch Eine mündliche Bewilligung ist nicht zulässig. Der Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger bekannt zu geben (§ 41 VwVfG NRW). Soweit dem Antrag der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, ist dies erforderlichenfalls zu begründen (§ 39 VwVfG NRW). Der Bescheidvordruck (Grundmuster 2) ist |
| 4.2 | Dem Landesrechnungshof ist auf Verlangen ein Abdruck des Zuwendungsbescheides oder des Zuwendungsvertrages mit einer Zweitschrift des Antrags zu übersenden. | Dem Landesrechnungshof ist auf Verlangen ein Abdruck des Zuwendungsbescheides |
| 8.1 | Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden, sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Zuwendungen und die Verzinsung, richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere §§ 48, 49 und 49a VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind unter Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen (§ 39 VwVfG NRW). | Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden, sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Zuwendungen und die Verzinsung, richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere §§ 48, 49 und 49a VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind unter Angabe der Rechtsgrundlage |
| Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie die Ersetzung der in den Nrn. 1 - 12 angeordneten Schriftform durch die elektronische Form ist nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des VwVfG NRW (insb. § 3a und § 37) zulässig. | ||
| 14. | Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nrn. 1 bis 14.1 ergeben, sind im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie – soweit der Verwendungsnachweis betroffen ist – mit dem Landesrechnungshof zu klären. | Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nrn. 1 bis |