Betriebsmittelreserve
Aktuell müssen institutionell geförderte Einrichtungen nicht verbrauchte Mittel zum Jahresende zurückführen. Dadurch können Liquiditätsprobleme entstehen. Um das zu verhindern, wird den geförderten Einrichtungen künftig zugestanden, zum Jahresende eine schmale Betriebsmittelreserve (2/12 der Fördermittel) im Sinne eines nicht verbrauchten Anteils des Zuwendungsbetrages bilden zu können, wenn im Folgejahr eine Förderung (weiter-) besteht.
Die Bemessungsgrundlage bildet der jährliche Zuwendungsbetrag des Landes. Eine Ansammlung über mehrere Jahre, die über diese Höhe hinausgeht, ist dabei jedoch unzulässig. In die Regelung wurde eine Klarstellung zur Überleitungsrechnung aufgenommen.
Nr. 1.7 S. 4 ANBest-I regelt, dass die neuen Regelungen unter Nr. 1.9 ANBest-I vom Verbot der Bildung von Rücklagen (Nr. 1.7 S. 3 ANBest-I) unberührt bleiben.
Synopse
| Nr. der VV | Alte Regelung | Neue Regelung, eingeführt am 06.06.2025 |
| Nr. 1.9 ANBest-I | - | Flüssige Mittel aus einer kameralen Überdeckung (im Sinne eines nicht verbrauchten Anteils des Zuwendungsbetrages) werden bis zu einer Höhe von zwei Zwölftel des jährlichen Zuwendungsbetrages des Landes nicht zurückgefordert, wenn die Förderung im Folgejahr weiter besteht. Die kamerale Überdeckung ist bei kaufmännischer doppelter Buchführung nach Überleitungsrechnung gemäß Nr. 7.3 zu ermitteln. Eine Ansammlung über mehrere Jahre, die über diese Höhe hinausgeht, ist unzulässig. |