FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen
Außenansicht der Börse Düsseldorf

Börsenaufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen

Aufsicht über die Börse Düsseldorf

Die Börsenaufsichtsbehörde des Ministeriums der Finanzen Nordrhein-Westfalen übt als oberste Landesbehörde die Aufsicht über die Börse Düsseldorf aus. Sie überprüft unter anderem, ob geltende Vorschriften und Anordnungen eingehalten werden. Zudem überwacht sie die Preisbildung und die Geschäftsabwicklung in Zusammenarbeit mit der Handelsüberwachungsstelle.

Börsenaufsichtsbehörden sind in Deutschland gemäß § 3 Abs. 1 Börsengesetz die obersten Landesbehörden. In Nordrhein-Westfalen ist die Börsenaufsichtsbehörde im Ministerium der Finanzen angesiedelt. Sie übt die Aufsicht über die Börse Düsseldorf aus. Die Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsicht sind im Börsengesetz geregelt.
Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen (Rechtsaufsicht), die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse sowie die ordnungsmäßige Erfüllung der Börsengeschäfte (Marktaufsicht).

Rechtsaufsicht

Aufgaben im Rahmen der Rechtsaufsicht sind:
  • die Genehmigung der Börse,
  • die Genehmigung der Börsen- und Gebührenordnung,
  • die Teilnahme an Gremiensitzungen der Börse Düsseldorf.

Marktaufsicht

Zu den Aufgaben zählen:
  • die Überwachung und Prüfung der Preisbildung in Zusammenarbeit mit der Handelsüberwachungsstelle,
  • die Überwachung der Geschäftsabwicklung (Börsengeschäftsabwicklung).
Bei der Marktaufsicht arbeitet die Börsenaufsichtsbehörde eng mit der bei der Börse Düsseldorf eingerichteten Handelsüberwachungsstelle zusammen, die als Börsenorgan den Börsenhandel und die Geschäftsabwicklung überwacht.




 
Die Handelsüberwachungsstelle erfasst systematisch und lückenlos die Daten über den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung und wertet diese aus. Bei Auffälligkeiten sind die notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
Stellt die Handelsüberwachung Tatsachen fest, die die Annahme zulassen, dass die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigt sein könnten, hat sie nach § 7 Absatz 5 Börsengesetz die Börsenaufsichtsbehörde und die Börsengeschäftsführung zu unterrichten.

Soweit erforderlich, kann die Börsenaufsichtsbehörde von der Börse sowie von den Handelsteilnehmern nach § 3 Absatz 4 Börsengesetz Auskünfte und die Vorlage von Urkunden verlangen sowie weitere Prüfungen vornehmen.
Während der üblichen Arbeitszeit kann die Börsenaufsicht - falls erforderlich - beispielsweise Grundstücke und Geschäftsräume der Börse und der Handelsteilnehmer betreten. Außerhalb dieser Zeit ist der Zugang ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig.
Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber der Börse und den Handelsteilnehmern Anordnungen treffen, um Verstöße gegen das Börsenrecht oder sonstige Missstände zu beseitigen oder verhindern. So sollen die ordnungsgemäße Handelsdurchführung an der Börse und die Börsengeschäftsabwicklung sowie deren Überwachung gewährleistet werden.
Ein Skontroführer ist ein von der Geschäftsführung einer Wertpapierbörse zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenes Unternehmen,
Einzelheiten der Zulassung als Skontroführer regelt § 27 Börsengesetz.
 
Aufgabe des Skontroführers ist das Feststellen marktgerechter Börsenpreise für die von ihm betreuten Wertpapiere.
Die Pflichten des Skontroführers regelt § 28 Börsengesetz.

Kontaktdaten des skontroführenden Unternehmens an der Börse Düsseldorf

ICF BANK AG
Wertpapierhandelsbank
Kaiserstrasse 1
60311 Frankfurt am Main
Telefon: +49 69 92877-0

www.icfbank.de
 

 
 

Die zum 1. Januar 2011 errichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA ist eine unabhängige EU-Behörde, die zur Stabilität des Finanzsystems innerhalb der EU beitragen soll.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der ESMA: www.esma.europa.eu

Zur Harmonisierung von Finanzaufsicht und Anlegerschutz entwickelt die ESMA technische Standards und erlässt Leitlinien und Empfehlungen. In den Leitlinien legt sie ihre Auffassung dar, wie EU-Recht anzuwenden ist und welche Aufsichtspraktiken im europäischen System der Finanzmarktaufsicht angemessen sind. Die zuständigen Behörden, in Deutschland insbesondere die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Börsenaufsichtsbehörden der Länder, werden aufgefordert, zu erklären, ob sie von den Leitlinien fachlich betroffen sind und ob sie die Leitlinien im Rahmen ihrer Aufsicht zugrunde legen werden (“Compliance”-Erklärung).

Die Leitlinien der ESMA finden Sie hier.


Compliance-Erklärungen der Börsenaufsichtsbehörde Nordrhein-Westfalen:

Die Börsenaufsicht Nordrhein-Westfalen hat für die folgenden Leitlinien eine fachliche Betroffenheit gesehen und eine Compliance-Erklärung abgegeben:
 
Leitlinien zur Kalibrierung von Notfallsicherungen und Veröffentlichung von Handelseinstellungen gemäß MiFID II  (ESMA70-872942901-63)

 
Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze (ESMA 70-151-298)

 
Leitlinien Meldung von Geschäften, Aufzeichnung von Auftragsdaten und Synchronisierung der Uhren nach MiFID II (ESMA/2016/1452)
 

Leitlinien zu den Leitungsorganen von Marktbetreibern und Datenbereitstellungsdiensten (ESMA70-154-271)

 
Leitlinien zur Auslagerung an Cloud-Anbieter (ESMA50-164-4285)

 

Leitlinien zu den Marktdaten betreffenden Verpflichtungen gemäß MiFID II/MiFIR (ESMA70-156-4263)

 

Handelsaussetzungen nach § 3 Absatz 5 b Börsengesetz

An dieser Stelle werden die aktuellen Aussetzungen nach § 3 Absatz 5b Börsengesetz an der Börse Düsseldorf veröffentlicht.
 
Einen Überblick über sämtliche am Börsenplatz Düsseldorf ausgesetzten Werte erhalten Sie hier.

 


Mitteilungspflicht betreffend algorithmischen Handel

  •  Das entsprechende Formular finden Sie hier.

 

Mitteilungspflicht betreffend direkten elektronischen Zugang

  •  Das entsprechende Formular finden Sie hier.
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