FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen
Personengruppe Steuerberater

Informationen für Angehörige der steuerberatenden Berufe

Auf dieser Seite finden Angehörige der steuerberatenden Berufe Tipps und Hinweise zum Umgang und Kontakt mit der Finanzverwaltung.

Sie haben die Möglichkeit, den zuständigen Veranlagungsbezirk telefonisch über die jeweilige Steuerbezirksnummer zu erreichen - das so genannte "Steuerbezirksrouting". Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Sicherheit, dass Sie auch bei personellen Veränderungen im Finanzamt stets mit dem aktuellen Veranlagungsbezirk verbunden werden.

Ein Beispiel: So erreichen Sie Ihren zuständigen Veranlagungsbezirk

 Die Steuernummer Ihres Mandanten im Finanzamt (FA) Wiedenbrück lautet 5347/65001/0158.
 
Aufbau: Vorwahl Hauptwahl 2-/3-stellige Kennung Steuerbezirksnummer
Beispiel 05242 934 14 5001

Die Vorwahl des FA Wiedenbrück lautet 05242. Die Hauptwahl des FA Wiedenbrück ist die 934.
Die Kennung ist bei Finanzämtern stets die 14. Bei Ämtern in einem Finanzamtszentrum ist eine dreistellige Kennung maßgebend. Die entsprechende Aufstellung finden sie hier.
Sie wählen die 05242 934-145001 und sind sofort mit dem zuständigen Veranlagungsbezirk im Finanzamt Wiedenbrück verbunden.
Den Finanzamtsfinder finden Sie auf unserer Internetseite. Hier können Sie nach dem jeweils zuständigen Finanzamt suchen.

Finanzamtsfinder
Alle Finanzämter in NRW veröffentlichen auf ihrer Internetseite das Telefonverzeichnis und den Geschäftsverteilungsplan.

 Ausschnitt Homepage Finanzamt Wiedenbrück Bild und Kontakt

Über die jeweilige Steuerbezirksnummer finden Sie die direkte Durchwahl der Sachbearbeiterin/des Sachbearbeiters im Veranlagungsbezirk. Alternativ können Sie hierfür auch das Steuerbezirksrouting nutzen.

Darüber hinaus finden Sie über die jeweilige Steuerbezirksnummer Ihre Ansprechpartnerin/Ihren Ansprechpartner in anderen Stellen - beispielsweise in der Umsatzsteuer-Voranmeldestelle oder in der Lohnsteuer-Anmeldungsstelle.

Hinweis

Aus Datenschutzgründen werden nur die Durchwahlen und nicht die dazugehörigen Namen der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter veröffentlicht.

Bereits mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20. Dezember 2008 wurde die rechtliche Grundlage geschaffen, die elektronische Kommunikation zwischen den steuerberatenden Berufen und den Steuerbehörden weiter auszubauen. Dazu ist das Einkommensteuergesetz um § 5b EStG ergänzt worden. Diese Vorschrift legt fest, dass der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung" elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln ist.

Mindestumfang der E-Bilanz

Nach § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG hat der Gesetzgeber das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der nach § 5b EStG elektronisch zu übermittelnden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu bestimmen. Dieser Mindestumfang der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Sinne des § 5b EStG wird in jährlichen BMF-Schreiben (zuletzt vom 2. Juli 2019, BStBl I 2019, 887) näher definiert. Der Anlagenspiegel wurde in den Mindestumfang nach § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG einbezogen und ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, zwingend zu übermitteln (BMF-Schreiben vom 24. Mai 2016, BStBl I 2016, 500).

Grundsätzlich gilt, was bisher in Papierform einzureichen war, ist nunmehr elektronisch zu übermitteln. Lediglich ein Anhang, ein Lagebericht und/oder ein Prüfungsbericht sowie das Anlageverzeichnis und die Kontennachweise unterliegen nicht der elektronischen Übermittlungspflicht. Sie können aber noch freiwillig von Ihnen elektronisch übermittelt werden.
 

Besonderheit Kapitalkontenentwicklung

Die Übermittlung der als Mussfelder gekennzeichneten Positionen sind für  Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, verpflichtend.
Des Weiteren muss der Gewinnanteil der einzelnen Mitunternehmer in der Kapitalkontenentwicklung ab der Verwendung der Taxonomie 6.3 enthalten sein (BMF-Schreiben vom 2. Juli 2019, BStBl I 2019, 887).

Sonder- und Ergänzungsbilanzen

Sonder- und Ergänzungsbilanzen übermitteln Sie grundsätzlich in gesonderten Datensätzen nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung.

So vermeiden Sie ganz einfach Rückfragen

Die Softwareanbieter beschränken die an die Finanzverwaltung zu übermittelnden Daten in der Regel auf ein Mindestmaß, das den gesetzlichen Anforderungen genügt. In der Praxis erhält das Finanzamt durch die Komprimierung der Bilanz-Daten eine Zusammenfassung, die weniger aussagekräftig ist, als die in der Vergangenheit vorgelegten Bilanzen in Papierform.

Daher werden sich die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in den Finanzämtern regelmäßig an Sie wenden, um aussagekräftigere Unterlagen, wie beispielsweise Kontennachweise oder Anlagenverzeichnisse, anzufordern.
Vermeiden können Sie diese Nachfragen dadurch, dass Sie den standardmäßig eingestellten Filter von „Mindestmaß“ in Ihrer Übermittlungssoftware aufheben. In diesem Fall erhält die Finanzverwaltung den Datenumfang, wie sie ihn vorher auf Papier erhalten hat. Dies erspart Ihnen und der Finanzverwaltung Mehrarbeit.
In Nordrhein-Westfalen wird ein Kontingentierungsverfahren durchgeführt. Mit dieser von den Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe unterstützten Initiative der Finanzverwaltung soll der zeitgerechte und kontinuierliche Eingang von Jahressteuererklärungen in steuerlich beratenen Fällen optimiert werden.

Die Bemessung Ihrer Kontingente erfolgt nach der Gesamtzahl der von Ihnen in Nordrhein-Westfalen abzugebenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Feststellungserklärungen. Antragsveranlagungen und Steuerfälle mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft werden jedoch für die Quotenermittlung nicht berücksichtigt.

Maßgeblich sind folgende Stichtage und Quoten (Kontingente), bezogen auf Ihren Mandantenbestand zum Stichtag:
 30. September des Folgejahres  40%
 31. Dezember des Folgejahres  75%
 28. Februar des Zweitfolgejahres  100%

Eine Teilnahme am Kontingentierungsverfahren hat zur Folge, dass per Zufallsauswahl bestimmte Vorabanforderungen vermieden werden.

Die Finanzämter behalten sich jedoch vor, Steuererklärungen auf der Grundlage der übrigen hierfür im Gesetz vorgesehenen Gründe vorweg anzufordern. Die vorwegangeforderten Steuererklärungen werden nach Eingang bei der Quotenermittlung berücksichtigt. 

Hier finden Sie weitere Informationen zum Kontingentierungsverfahren.
 

Welche Möglichkeiten haben Sie, ein Formular zu finden?

Das Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung stellt verschiedene Optionen zum Suchen von Formularen zur Verfügung:
  1. Das Suchformular zur Formularsuche finden Sie in der Menüleiste (links) unter dem Unterpunkt "Suchen". Im Suchformular können Sie nach einem Suchbegriff im Titel, nach Autor und Schlüsselwörter des Formulars suchen.
  2. Alternativ können Sie auf der Homepage des Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung im Suchfeld oben rechts direkt den Suchbegriff eingeben.
  3. Oder Sie klicken in der Menüleiste direkt auf die Rubrik "Formulare A-Z". Dort können Sie sich eine Auflistung aller Formulare des Formularcenters nach Themenbereichen geordnet anzeigen lassen. Diese werden Ihnen in alphabetischer Sortierung angeboten. Durch Auswahl eines Ordners der Themenbereiche können Sie entweder den Themenbereich verfeinern oder Sie bekommen alle zugehörigen Formulare angezeigt.
Hier gelangen Sie direkt zum Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung.

Wo finden Sie die Umsatzsteuervoranmeldung

Umsatzsteuervoranmeldungen sind ausschließlich über ELSTER elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Aus diesem Grund wird dieses Formular nicht zur Verfügung gestellt.