
Einwilligung zur Übermittlung von Dokumenten und Daten durch das Finanzamt per E-Mail
Einwilligung zur E-Mail-Kommunikation
Die Einwilligung zum Verzicht auf die Verschlüsselung muss mit Hilfe der Vordrucke für Bürgerinnen und Bürger, für Personengesellschaften und nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, fürKörperschaften oder für Stifterinnen und Stifter im Anerkennungsverfahren einer gemeinnützigen Stiftung ausdrücklich erklärt werden. Diese Einwilligung ist von allen Personen, über die der zu übermittelnde Datensatz personenbezogene Informationen enthält, eigenhändig zu unterschreiben, also beispielsweise bei zusammenveranlagten Ehegatten von beiden Eheleuten. Die unterschriebene Einwilligung kann per Post übersandt oder auch als eingescannte PDF-Datei per E-Mail übermittelt werden.
Die Abgabe der Einwilligungserklärung durch einen steuerlichen Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Soll das Finanzamt ermächtigt werden, mit einem steuerlichen Bevollmächtigten per E-Mail zu kommunizieren, müssen die Personen, die ihm eine Vollmacht erteilt haben, zuvor eine Einwilligungserklärung abgeben.
Ausnahmen von der Verwendung einfachen E-Mail-Verkehrs
Bitte beachten Sie, dass für Verwaltungsakte (z.B. Steuerbescheide, Einspruchsentscheidungen, aber auch Auskunftsersuchen), die elektronisch erlassen werden, besondere Formvorschriften gelten. Eine Übermittlung mittels einfacher E-Mail ist daher nicht zulässig. (§ 87a AO, Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 87a AO mit BMF Schreiben vom 20.12.2019)