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Treasury - Investor Relations
Gemäß § 2 Abs. 1 Haushaltsgesetz ist das Ministerium der Finanzen ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplans Kreditmittel in einer bestimmten Höhe aufzunehmen. Gemäß § 2 Abs. 2 Haushaltsgesetz wachsen der Kreditermächtigung die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr fällig werdenden Krediten zu.
Dem Land stehen für die Kreditbeschaffung verschiedene Instrumente zur Verfügung:
- Benchmark-Emissionen ( > 1 Mrd.)
- Nachhaltigkeits-Anleihen
- Landesschatzanweisungen
- Schuldscheindarlehen
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