Vereinfachtes Schnellverfahren
Das Vereinfachte Schnellverfahren soll Kleinförderungen unter 2.000 Euro schnell und wirtschaftlich umsetzen. Zentraler Baustein des Verfahrens ist der gestraffte Prozess, der Antrag und Verwendungsnachweis zusammenfasst.
Die Beantragung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss des Vorhabens. Das Antragsformular auf Gewährung der Zuwendung enthält zugleich die Beantragung der Auszahlung und den Verwendungsnachweis. Dieser beschränkt sich auf die Vorlage einer Rechnung oder eines ähnlichen Nachweises. Ein Sachbericht ist nicht erforderlich.
Synopse
| Nr. der VV | Alte Regelung | Neue Regelung, eingeführt am 06.06.2025 |
| Nr. 13.4 VV zu § 44 LHO | - | Vereinfachtes Schnellverfahren |
| Nr. 13.4.1 VV zu § 44 LHO | - | Soll ausnahmsweise abweichend von Nr. 1.1 Satz 1 Buchstabe a eine Zuwendung bewilligt werden, die im Einzelfall weniger als 2 000 Euro beträgt, kann für Projektförderungen auch das nachfolgend beschriebene „Vereinfachte Schnellverfahren“ angewandt werden. |
| Nr. 13.4.3 VV/VVG zu § 44 LHO | - | Abweichend von Nr. 1.3 ist der Vorhabenbeginn vor Antragstellung, frühestens jedoch ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie zugelassen. Die Durchführung eines Vorhabens begründet keinen Anspruch auf Förderung. |
| Nr. 13.4.3 VV/VVG zu § 44 LHO | - | Die Beantragung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss des Vorhabens. Zur Auszahlung bedarf es abweichend von Nr. 7.1 nicht der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Die Zuwendung soll vorrangig als Festbetragsfinanzierung erfolgen. |
| Nr. 13.4.4 VV/VVG zu § 44 LHO | - | Das Antragsformular auf Gewährung der Zuwendung enthält zugleich die Beantragung der Auszahlung und den Verwendungsnachweis. Mit dem Antrag ist gleichzeitig der Verwendungsnachweis vorzulegen. Der Verwendungsnachweis beschränkt sich auf die Vorlage einer Rechnung oder eines ähnlichen Nachweises. Ein Sachbericht ist nicht erforderlich. |
| Nr. 13.4.5 VV/VVG zu § 44 LHO | - | Das Verfahren ist rein elektronisch. |
| Nr. 13.4.6 VV/VVG zu § 44 LHO | - | Für die Anwendung des Schnellverfahrens ist für die zugrundeliegende Förderrichtlinie das Einvernehmen nach Nr. 13.2 mit dem Ministerium der Finanzen herzustellen. Die Beteiligung des Landesrechnungshofs nach § 102 richtet sich nach den Nrn. 13.2 und 13.3. |
FAQ – Vereinfachtes Schnellverfahren
Die maximale Zuwendungshöhe ist in Anlehnung an die Bagatellgrenze ausgewählt worden. Beim Vereinfachten Schnellverfahren handelt es sich um ein neues Instrument, welches dazu dient, das Förderverfahren gerade im Bereich der Kleinstförderungen deutlich zu verschlanken. Möglich ist allerdings, dass im Schnellverfahren mehrere Einzelmaßnahmen gemeinsam beantragt werden, da für die Betragsgrenze die Höhe der Einzelmaßnahme ausschlaggebend ist.
Diese Regelung ist gewählt worden, um im Vereinfachten Schnellverfahren direkt mit der Bekanntgabe des Bescheids die Auszahlung veranlassen zu können.
Ja. Für die Anwendung des Schnellverfahrens ist für die zugrundeliegende Förderrichtlinie das Einvernehmen nach Nr. 13.2 mit dem Ministerium der Finanzen herzustellen.
Je nach den Umständen der jeweiligen einzelnen Förderrichtlinie können „ähnliche Nachweise“ z.B. Quittungen, Anwesenheitslisten, Eintrittskarten, Verträge o.Ä. sein.