Vollautomatisierte Bewilligungsbescheide
Mit moderner Informationstechnik ist heute ein vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten möglich. Die Finanzverwaltung für Nordrhein-Westfalen nutzt – rechtlich zulässig – seit langem automatische Systeme zur Unterstützung und vollständigen Bearbeitung von Daten im Besteuerungsverfahren. § 35a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen eröffnet grundsätzlich diese Möglichkeit auch für andere Verwaltungen. Die vorliegende Änderung (§ 44a LHO) macht von der in § 35a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen eingeräumten Möglichkeit der spezialgesetzlichen Regelung Gebrauch.
Diese automatisierten Verwaltungsakte unterliegen weiterhin den gesetzlichen Vorschriften, obwohl keine individuelle menschliche Willensentscheidung im Einzelfall erfolgt, da diese bereits bei der Programmierung des Systems getroffen wird. Vollautomatische Verwaltungsakte sind nur zulässig, wenn das zugrunde liegende materielle Recht keine Ermessensspielräume lässt.
Die Einführung setzt neben der aktuellen Rechtsprechung auch den entsprechenden Hinweis aus dem Bericht des Landesdatenschutzbeauftragen aus dem Bericht 2024 („Digitale Verwaltung: LDI NRW regt Erlass einer Rechtsvorschrift für automatisierte Förderentscheidungen an“ Seite 59) um.