FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Landwirtschaftskammerumlage (LKU)

neues Gesetz – neue Behördenzuständigkeit – neue Berechnung

Landwirtschaftskammerumlage 2025: Hinweise zur Umstellung und Bearbeitung von Anfragen

Seit dem 1. Januar 2025 wird die Landwirtschaftskammerumlage auf Grundlage des neuen Grundsteuerwerts berechnet. Zuvor war der Einheitswerte maßgeblich. Für die Festsetzung und Erhebung der Umlage ist seitdem das Landesamt für Finanzen (LaFin) zuständig. 
Der Grundsteuerwert wird weiterhin von den Finanzämtern festgestellt und dem LaFin übermittelt. Durch die Umstellung erreichen das Landesamt aktuell besonders viele Anfragen. Alle Anliegen werden sorgfältig geprüft und der Reihe nach bearbeitet.
Das Landesamt für Finanzen bittet um Verständnis, falls es vorübergehend zu längeren Bearbeitungszeiten kommt. Von telefonischen Sachstandsanfragen bitten wir derzeit möglichst abzusehen.

 

So zahlen Sie die Umlage 2025
Die Umlage für 2025 ist aus technischen Gründen ausschließlich per Überweisung zu entrichten. Ein Lastschrifteinzug ist erst wieder ab der Umlage für 2026 möglich.

 

Zuständigkeiten
Bitte beachten Sie folgende Zuständigkeitsverteilung:

  • Fragen zum Grundsteuerwert, zur Lagebezeichnung der wirtschaftlichen Einheit sowie zu Änderungen von Eigentums- oder Anschriftsdaten: Grundstücksstelle des zuständigen Finanzamtes-
  • Fragen zur Festsetzung und Zahlung der Landwirtschaftskammerumlage: Landesamt für Finanzen

 

Hinweise
Eine genaue Lagebezeichnung der wirtschaftlichen Einheit ist dem jeweiligen Grundsteuerwertbescheid zu entnehmen.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und stehen bei Rückfragen gerne zur Verfügung. Bitte verwenden Sie hierfür das Kontaktformular des Landesamtes für Finanzen.

 

Neues Gesetz

Ab 1. Januar 2025 tritt die Reform der Grundsteuer in Kraft.
Mit der Überarbeitung des Grundsteuergesetzes geht die Anpassung des Gesetzes zur Landwirtschaftskammerumlage einher. Wir informieren Sie über wichtige Neuerungen zur Kammerumlage. 

 

Neue Behördenzuständigkeit

Aufgaben im Zusammenhang mit der Kammerumlage werden ab dem 01.01.2025 im Landesamt für Finanzen in Nordrhein-Westfalen (LaFin NRW) zentralisiert. 
Das LaFin NRW verantwortet ab diesem Zeitpunkt die Berechnung, Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kammerumlage für Veranlagungszeiträume ab 2025. Sie dient, zusammen mit anderen Einnahmen und Zuschüssen des Landes, der Landwirtschaftskammer zur Bestreitung ihrer Aufgaben. 

 

Neue Berechnung

Die Kammerumlage wird künftig auf Grundlage des neuen Grundsteuerwerts statt des bisherigen Einheitswertes berechnet.
Der Grundsteuerwert wird von den Finanzämtern ermittelt und zur Verfügung gestellt. Umlagesatz und Mindestbetrag werden für die Landwirtschaftskammer durch Rechtsverordnung festgelegt. Dabei orientiert man sich an den Beschlüssen der Hauptversammlung und stimmt sich mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen ab.

 

Elektronische Kommunikation

Im Verfahren zur Landwirtschaftskammerumlage möchten wir die digitalen Möglichkeiten nutzen, um sicher und unkompliziert mit Ihnen zu kommunizieren. Wir laden Sie ein, auf diese Weise gemeinsam mit uns den Umweltschutz zu unterstützen.
Zu diesem Zweck wird unser Fachverfahren im Laufe des Jahres 2025 mit dem Serviceportal NRW verknüpft. Dort werden Sie verschiedene Anträge und Vorlagen finden, mit denen Sie Ihre Anliegen einfach und bequem online an uns senden können. Zudem haben Sie die Möglichkeit, dem digitalen Versand von Bescheiden und Schreiben zuzustimmen, damit wir die Verwaltung papierlos gestalten können.

 

Bitte beachten Sie, dass für Fragen bezüglich der Grundsteuer und der Landwirtschaftskammerumlage für Veranlagungszeiträume bis 2024 einschließlich weiterhin Ihr örtliches Finanzamt zuständig ist. Ihr zuständiges Finanzamt finden sie hier: Finanzamtsfinder

 

Informationen zur Landwirtschaftskammer NRW erhalten Sie unter LandwirtschaftskammerNRW .