FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen

FAQ zur Bezügezahlung

Hier fassen wir häufig gestellte Fragen für Sie zusammen.

FAQ zur Besoldung

Bezügemitteilungen werden nicht in jedem Monat erstellt, sondern nur, wenn sich der Auszahlungsbetrag um mehr als 4 Cent verändert hat oder sich andere zahlungsrelevante Änderungen ergeben haben. Die Angabe der „Lfd. Nr.“ oben rechts auf Ihrer Bezügemitteilung zeigt Ihnen, wie viele Mitteilungen Sie erhalten haben. Die letzte Bezügemitteilung behält bis zu einer Änderung ihre Gültigkeit.

Die Bezügemitteilungen dienen als amtlicher Nachweis über die Höhe der Bezüge und können als Nachweis bei z.B. anderen Behörden, Banken oder Versicherungen vorgelegt werden.

Die Ihnen übersandten Bezügemitteilungen reichen in den meisten Fällen aus (siehe „Warum habe ich erneut keine Bezügemitteilung erhalten?). Wenn dies nicht der Fall sein sollte, geben Sie bitte an, für welchen Zweck Sie eine Verdienstbescheinigung benötigen. Die Mitteilung kann postalisch, telefonisch oder über unser Kontaktformular erfolgen.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen persönliche Änderungen, die uns „ungeschützt“ erreichen, nicht ausgewertet werden. Hier benötigen wir eine schriftliche Mitteilung. Hierfür steht Ihnen der Vordruck Änderung der Anschrift/ Bankverbindung zur Verfügung.

Dies kann aus unterschiedlichen Gründen passiert sein. Bitte klären Sie zunächst mit Ihrer Dienststelle ab, ob von dort alle für die Bezügezahlung benötigten Unterlagen an das LBV NRW übersandt worden sind. 

Wenn Sie Ihre Bankverbindung geändert haben und dies noch nicht dem LBV NRW mitgeteilt haben, könnte dies auch ein Grund sein.

Alle eingehenden Schriftstücke werden grundsätzlich chronologisch und möglichst zeitnah bearbeitet. In Einzelfällen kann es aus unterschiedlichsten Gründen ggfs. zu einer verlängerten Bearbeitungsdauer der mitgeteilten Änderungen kommen.

Lesen Sie hierzu bitte auch unsere Informationen unter folgendem Link: Merkblätter

Sie haben Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn Sie verheiratet sind (sogenannter Ehegattenanteil im Familienzuschlag). 

Darüber hinaus kann Ihnen der Familienzuschlag der Stufe 2 zustehen, wenn Sie Kinder haben (sogenannter Kinderanteil im Familienzuschlag). 

Ebenso haben Sie Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn Sie unverheiratet sind, das Kind aber in Ihrem Haushalt untergebracht ist und der andere Elternteil keinen entsprechenden Zuschlag erhält.

Um dies prüfen zu können übersenden Sie bitte die für die jeweiligen Sachverhalte geeigneten Vordrucke.

Aufgrund Ihrer Eheschließung steht Ihnen der ehegattenbezogene Familienzuschlag zu. Bitte benutzen Sie zur Anzeige den Vordruck Anzeige zur Änderung der familiären Verhältnisse und fügen diesem eine Kopie der Heiratsurkunde bei. Die Nachweise können über unser Kontaktformular eingereicht werden. Originaldokumente werden nicht benötigt. 

Ihnen kann der Kinderanteil im Familienzuschlag zustehen. Um dies prüfen zu können, übersenden Sie bitte den ausgefüllten Vordruck Erklärung zum kinderbezogenen Familienzuschlag, eine Kopie der Geburtsurkunde und eine Kopie des Kindergeldbescheides. Die Nachweise können über unser Kontaktformular eingereicht werden. Originaldokumente werden nicht benötigt.

Das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen ist abhängig von dem von der Dienststelle gemeldeten Besoldungsdienstalter -BDA- und wird im Abrechnungsverfahren automatisch berücksichtigt. Eine Berechnung der Dienstaltersstufe findet nicht durch das LBV NRW statt.

Für die Versteuerung Ihrer Bezüge ist das LBV NRW verpflichtet, nur die bei der Finanzverwaltung gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale - ELStAM - anzuwenden. Änderungen sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

Bitte informieren Sie das LBV NRW zeitnah über die Einstellung Ihres VL-Vertrages. Die Mitteilung kann postalisch, telefonisch oder über unser Kontaktformular erfolgen.