Geldwäscheaufsicht in den Bezirksregierungen NRW
Die Aufsicht über einzelne nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete im Bereich des Nichtfinanzsektors obliegt den fünf Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster).
Sie beaufsichtigen die nachfolgenden Verpflichteten:
Finanzunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG)
Versicherungsvermittler (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG)
Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG)
Immobilienmakler (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG)
Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG)
Die Bezirksregierungen informieren durch verschiedene Maßnahmen die Verpflichteten über ihre Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz und kontrollieren die Einhaltung der Pflichten durch schriftliche Prüfungen, aber auch durch Vor-Ort-Kontrollen.
Weiterführende Informationen über die Aufsicht durch die Bezirksregierungen können den jeweiligen Homepageauftritten zum Thema „Geldwäscheprävention“ der Bezirksregierungen entnommen werden. Für die Verpflichteten stehen auf diesen Seiten auch Merkblätter, Formulare, Frage- und Dokumentationsbögen u.v.m. als Download zur Verfügung.