FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen
Fröhliche junge Frau, die gute Nachrichten in einem Brief im Büro liest.

Informationen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken

Aufgrund der Grundsteuerreform ist jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

 

 

   Abgabezeitraum

 

Die Feststellungserklärung war bis zum 31. Januar 2023 bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben.

Sie ist grundsätzlich digital einzureichen. Hinweis: Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist dann der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden.

 

 

 

   Erinnerungsschreiben trotz Abgabe?

 

Die nordrhein-westfälischen Finanzämter versendeten seit Ende Februar 2023 Erinnerungsschreiben zur Abgabe bisher nicht eingereichter Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts.

Vereinzelt haben sich Bürgerinnen und Bürger zurückgemeldet, eine Erinnerung erhalten zu haben, obwohl sie die Erklärung bereits abgegeben haben. Informationen und Hinweise dazu finden Sie hier

 

   Elektronische Abgabe

 

Die Feststellungserklärung können Sie über Ihr Online-Finanzamt ELSTER abgeben. Hierfür wird ein Benutzerkonto benötigt. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto besitzen, weil Sie z. B. Ihre Einkommensteuererklärung über ELSTER abgeben, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen. Andernfalls können Sie das Benutzerkonto unter www.elster.de beantragen. Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden. Eine digitale Abgabe kann auch über andere Software-Anbieter erfolgen, wenn diese es anbieten. Um Sie bei der Zusammenstellung der Daten für Ihre Feststellungserklärung zu unterstützen, finden Sie hier eine Check-Liste.

Für technische Fragen erreichen Sie die kostenlose ELSTER-Hotline unter 0800 52 35 055
(Montag-Freitag von 7 bis 22 Uhr, Samstag, Sonntag sowie an bundeseinheitlichen Feiertagen von 10 bis 18 Uhr).

 

   Hotline 

 

Fragen zur Grundsteuerreform beantworten Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Finanzamts. 
Die Grundsteuer-Hotline (Mo. bis Fr. 9:00 bis 13:00 Uhr) Ihres Finanzamts finden Sie hier. 
 

 

 

 

 

   Informationsschreiben

 

Als Eigentümerin bzw. Eigentümer eines Wohngrundstücks haben Sie im Jahr 2022 ein individuelles Informationsschreiben Ihres lokalen Finanzamts mit Daten erhalten, die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen. Haben Sie Ihr Schreiben verlegt, können Sie die Daten zu Ihrem Grundstück in Nordrhein-Westfalen im Grundsteuerportal (Geodatenportal) abfragen. 

 

   FAQ

 

Antworten auf häufige Fragen zur Grundsteuer finden Sie hier in unserem FAQ.

 

Besonderheiten

Kann meine Grundstücks- oder Hausverwaltung die Feststellungserklärung für mich erstellen und abgeben?

Ja, Grundstücks- und Hausverwaltungen sind bezüglich der von ihnen verwalteten Objekte befugt, die Erstellung und die Abgabe der Feststellungserklärung für Sie zu übernehmen. Ihre Grundstücks- bzw. Hausverwaltung kann Ihnen mitteilen, ob sie diese Dienstleistung anbietet.

Was ist ein Erbbaurecht?

Im Falle eines Erbbaurechts sind Sie berechtigt, ein Bauwerk auf einer Fläche zu haben, die Ihnen nicht gehört. Das Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht und wird im Grundbuch eingetragen. Damit können Sie das Grundstück neu bebauen oder das bereits bestehende Gebäude kaufen und nutzen. Hierfür zahlen Sie einen Erbbauzins. 

Wie wird ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück bewertet?

In Fällen, in denen ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, wird für den Grund und Boden und für gegebenenfalls vorhandene Gebäude ein Gesamtwert ermittelt. Hierbei wird die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht beachtet. Es wird der Wert zugrunde gelegt, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.

Der Gesamtwert von Grund und Boden sowie Gebäude wird der bzw. dem Erbbauberechtigten zugerechnet. Dies ist die Person, die das Nutzungsrecht für das Grundstück hat. 

Wer muss die Feststellungserklärung abgeben?

Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts und die Anzeige von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse ist von der bzw. dem Erbbauberechtigten abzugeben. Da im Einzelfall nicht auszuschließen ist, dass bestimmte Informationen nur von der Grundstückseigentümerin bzw. vom Grundstückseigentümer erlangt werden können, ist diese bzw. dieser zur Mitwirkung verpflichtet.

Wer ist im Hauptvordruck (GW1) als Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstücks anzugeben?

Die erbbauberechtigte Person, also diejenige, die das Nutzungsrecht am Grund und Boden hat, ist im Hauptvordruck (GW1) als Eigentümerin bzw. Eigentümer anzugeben.

Wer sollte den Feststellungsbescheid erhalten? 

Die Person, die das Nutzungsrecht für das Grundstück hat (Erbbauberechtigte), sollte den Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert erhalten. 

Wurden im Hauptvordruck (GW 1) versehentlich die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks (Erbbauverpflichtete) eingetragen und keine abweichende empfangsbevollmächtigte Person angegeben, führt das dazu, dass der Bescheid an die erbbauverpflichtete Person gesandt wird.

Wenn der Bescheid an die Erbbauverpflichtete bzw. den Erbbauverpflichteten ergangen ist, dann ist der Bescheid zu korrigieren. In diesem Fall ist ein Einspruch beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Wer muss die Grundsteuer zahlen?

Die erbbauberechtige Person, also diejenige, die das Nutzungsrecht am Grund und Boden hat, schuldet die Grundsteuer. Erst wenn sie den Grundsteuerbescheid von der Gemeinde erhalten hat, muss ab 2025 eine Zahlung geleistet werden. 

Wann liegt ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden vor?

Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden kann beispielsweise vorliegen, wenn Sie sämtliche Kosten zur Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden, Ihnen nicht gehörenden Grundstück getragen haben.

Wie wird ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden bewertet?

Für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden und das damit belastete Grundstück wird ein Gesamtwert ermittelt. Dieser wird der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des Grund und Bodens zugerechnet. 

Wer muss die Feststellungserklärung abgeben?

Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts und die Anzeige von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer des Grund und Bodens abzugeben. Da im Einzelfall nicht auszuschließen ist, dass bestimmte Informationen nur von der Hauseigentümerin bzw. dem Hauseigentümer erlangt werden können, ist diese bzw. dieser zur Mitwirkung verpflichtet. 

Wer ist im Hauptvordruck (GW1) als Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstücks anzugeben?

Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grund und Bodens ist im Hauptvordruck (GW1) als Eigentümerin bzw. Eigentümer anzugeben. 

Wer sollte den Feststellungsbescheid erhalten? 

Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grund und Bodens sollte den Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert erhalten. 

Wurden im Hauptvordruck (GW 1) versehentlich die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes eingetragen und keine abweichende empfangsbevollmächtigte Person angegeben, führt das dazu, dass der Bescheid an die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes gesandt wird.

Wenn der Bescheid an die Eigentümerin bzw. den Eigentümern des Gebäudes ergangen ist, dann ist der Bescheid zu korrigieren. In diesem Fall ist ein Einspruch beim zuständigen Finanzamt einzureichen. 

Wer muss die Grundsteuer zahlen?

Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grund und Bodens schuldet die Grundsteuer. Erst wenn sie den Grundsteuerbescheid von der Gemeinde erhalten hat, muss ab 2025 eine Zahlung geleistet werden.