FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen

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Öffentliche Zustellungen

Die Zustellung eines Bescheids oder Schriftstücks kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn hierfür unter anderem die Voraussetzungen des § 10 Verwaltungszustellungsgesetz gegeben sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

(Firmen-)Name Aktenzeichen Veröffentlicht am Ablaufdatum Benachrichtigung
Bohnsack, Heinzhermann 550149900000527 08.08.2024 Datei(PDF/549.64 KB)
Klinkert, Othmar 550149900000526 07.08.2024 Datei(PDF/551.25 KB)
Kurze, Herward 550149900000525 06.08.2024 Datei(PDF/549.63 KB)
Jauch, Fini 550149900000524 02.08.2024 Datei(PDF/549.63 KB)
Knetsch, Leonore 550149900000523 01.08.2024 Datei(PDF/549.63 KB)
Buhr, Adelheide 550149900000522 30.07.2024 Datei(PDF/549.63 KB)