FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen

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Öffentliche Zustellungen

Die Zustellung eines Bescheids oder Schriftstücks kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn hierfür unter anderem die Voraussetzungen des § 10 Verwaltungszustellungsgesetz gegeben sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

(Firmen-)Name Aktenzeichen Veröffentlicht am Ablaufdatum Benachrichtigung
Tomaszewski, Ehrhardt 550149900000538 17.09.2024 Datei(PDF/551.26 KB)
Foerster, Liebgard 550149900000537 12.09.2024 Datei(PDF/549.64 KB)
Meisel, Anka 550149900000536 10.09.2024 Datei(PDF/549.64 KB)