FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen
Rollstuhlfahrer am Bahnhof

Anhebung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen zum 1. Januar 2021

Zum 1. Januar 2021 sind bei der Lohn- und Einkommensteuer für Menschen mit Behinderung verschiedene Neuerungen in Kraft getreten:
  • die Verdoppelung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung sowie erstmalig die Gewährung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20,
  • der Verzicht auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung bei einem Grad der Behinderung von unter 50.

Darüber hinaus ist der Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro auf 1.800 Euro angehoben worden. Bei der häuslichen Pflege von Menschen, die in den Pflegegraden 2 und 3 eingeordnet sind, wird jetzt auch der pflegenden Person ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro bzw. 1.100 Euro gewährt.

Mit diesen Änderungen im Einkommensteuergesetz wird vielen Menschen mit Behinderung der aufwändige Einzelnachweis ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen in größerem Umfang erspart.

Zum 1. Januar 2021 konnten bundesweit die Pauschbeträge in den allermeisten Arbeitnehmerfällen vollautomatisch angehoben werden, mit der Folge, dass sich hier regelmäßig eine sofortige höhere Lohnsteuerermäßigung ergibt. Die vollautomatische Anhebung hat aber leider nicht alle Fallkonstellationen erfasst. Die Finanzverwaltung hat sich darauf verständigt, diese Fälle unbürokratisch von Amtswegen zeitnah zu berichtigen, und die betroffenen Bürgerinnen und Bürger müssen sich nicht an ihr Finanzamt wenden.