
Ihre Photovoltaikanlage und das Finanzamt
FAQ zur Einführung von steuerlichen Erleichterungen für kleine Photovoltaikanlagen mit dem Jahressteuergesetz 2022
Die Steuerbefreiung von der Einkommensteuer und damit auch von der Gewerbesteuer findet ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2022 Anwendung. Der „Nullsteuersatz“ für die Umsatzsteuer auf die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden ist seit dem 01.01.2023 in Kraft.
Bitte beachten Sie, dass die gesetzlichen Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen ausschließlich Bundesrecht betreffen. Verschiedene Anwendungs- und Auslegungsfragen werden daher derzeit von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert. Abschließende Aussagen sind in diesen Fällen daher noch nicht möglich.
Sobald diese Fragen durch ein BMF-Schreiben geklärt sind, finden Sie einen Link auf das entsprechende Dokument ebenfalls auf dieser Webseite.
- Für welche Photovoltaik-Anlagen gilt die Steuerbefreiung?
Für die Ertragsteuer sind Einnahmen und Entnahmen von auf Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden errichteten Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 Kilowatt (peak) ab dem Jahr 2022 von der Steuer befreit. Bei sonstigen Gebäuden, wie beispielsweise Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern, liegt die Grenze bei 15 Kilowatt (peak) je Wohnung oder Gewerbeeinheit.
- Können Kosten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer steuerbefreiten Photovoltaik-Anlage entstehen, steuermindernd berücksichtigt werden?
Infolge der Steuerbefreiung können die mit dem Betrieb von steuerbefreiten Photovoltaik-Anlagen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen (wie z.B. Abschreibung, Wartungs- und Instandhaltungskosten) steuerlich nicht mehr als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (§ 3c Abs. 1 Einkommensteuergesetz).
- Wenn ich bereits vor dem 01.01.2023 eine Photovoltaik-Anlage in Betrieb genommen habe, profitiere ich von der Steuerbefreiung?
Für die Ertragsteuer sind Einnahmen und Entnahmen von auf Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden errichteten Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 Kilowatt (peak) ab dem Jahr 2022 von der Steuer befreit. Bei sonstigen Gebäuden, wie beispielsweise Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern, liegt die Grenze bei 15 Kilowatt (peak) je Wohnung oder Gewerbeeinheit.
Unerheblich für die Steuerbefreiung ist, wann die Photovoltaik-Anlage in Betrieb genommen wurde.
Für die Einnahmen und Entnahmen der Jahre bis einschließlich 2021 greift die Steuerbefreiung nicht; hier kommt ggf. die Vereinfachungsregelung gemäß Scheiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.10.2021 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2021 Teil I Seite 2202) zur Anwendung. Bei Anlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen worden sind, ist eine Antragstellung zur Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung in der Regel bis zum 31.12.2022 möglich.
- Ich habe für meine Photovoltaik-Anlage die Vereinfachungsregelung gemäß Scheiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.10.2021 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2021 Teil I Seite 2202) in Anspruch genommen. Wie wirkt sich die Steuerbefreiung aus?
In diesem Fall wird die Photovoltaik-Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben und ist damit eine einkommensteuerlich unbeachtliche Tätigkeit, eine sogenannte Liebhaberei. Aufgrund der mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführten Steuerbefreiung ändert sich daran nichts.
Gleiches gilt, wenn - unabhängig von der vorgenannten Vereinfachungsregelung - von Ihrem Finanzamt festgestellt wurde, dass Sie Ihre Photovoltaik-Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben.
- Für welche PV-Anlagen soll der Nullsteuersatz gelten?
Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung bzw. Installation sämtlicher PV-Anlagen, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen (z.B. auch Einfamilienhäuser) sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Diese Voraussetzung wird als erfüllt angesehen, wenn die einzelne im Marktstammregister registrierte Anlage eine installierte Leistung von 30 Kilowatt (peak) nicht überschreitet.
Die Leistungsfähigkeit der Anlage ist für den Nullsteuersatz grundsätzlich nicht maßgeblich. Allerdings kann die Leistungsfähigkeit der Anlage infolge der Höhe der damit erzielten Einnahmen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ausschließen.
- Welche Leistungen unterliegen dem Nullsteuersatz?
Auch Nebenleistungen zu der Lieferung einer PV-Anlage unterliegen im Rahmen einer einheitlichen Lieferung dem Nullsteuersatz. Nebenleistungen liegen vor, wenn diese Leistungen auch vom Lieferanten der PV- Anlage erbracht werden und keinen eigenen Zweck haben, sondern das Mittel darstellen, um die Lieferung der PV-Anlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Zu den Nebenleistungen der Lieferung der PV-Anlage zählen u. a.:
- Übernahme der Anmeldung in das Markstammdatenregister,
- Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage,
- Montage der Solarmodule,
- Kabelinstallationen,
- Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers,
- Lieferung von Schrauben und Stromkabeln,
- Herstellung des AC-Anschlusses,
- Bereitstellung von Gerüsten,
- Lieferung von Befestigungsmaterial,
- Erneuerung des Zählerschranks, wenn diese vom Netzbetreiber verlangt wird bzw. auf Grund technischer Normen für den Betrieb der PV-Anlage erforderlich ist.
- Unterliegt auch die Lieferung einer Aufdachphotovoltaikanlage durch einen Bauträger dem Nullsteuersatz?
Auch die Lieferungen von sog. Aufdachphotovoltaikanlagen durch Bauträger unterliegen dem Nullsteuersatz. Dies gilt auch, wenn der Bauträger neben der Aufdachphotovoltaikanlage auch das Gebäude liefert, da die Lieferung der Aufdachphotovoltaikanlage hierzu eine eigenständige Leistung und keine unselbstständige Nebenleistung darstellt.
- Wann gilt der Nullsteuersatz für die Anschaffung und Montage von Photovoltaikanlagen?
Für den Nullsteuersatz ist der Zeitpunkt der Bestellung, der Vertragsabschluss oder das Ausstellen der Rechnung nicht maßgeblich.
Allein der Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Abschluss der Installation der PV-Anlage ist für die Bestimmung relevant, ob der Nullsteuersatz Anwendung findet.
Eine nach dem 31.12.2022 erteilte Rechnung für eine vor dem 1.1.2023 gelieferte oder installierte PV-Anlage berechtigt nicht zur Inanspruchnahme des Nullsteuersatzes.
Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf vorher erfolgte Lieferungen oder Installationen ist nicht möglich.
- Werden mit der Senkung der Umsatzsteuer automatisch Photovoltaikanlagen günstiger?
Die Händler und Handwerker sollen die niedrigere Umsatzsteuer grundsätzlich an die Kundinnen und Kunden weitergeben, so dass Photovoltaikanlagen günstiger werden. Die Unternehmen sind hierzu jedoch nicht verpflichtet.
- Wie wirkt sich die Begünstigung auf den Betreiber der PV-Anlage aus?
Da die Anschaffung bzw. Installation ab dem 1.1.2023 dem Nullsteuersatz unterliegt, beinhaltet der Preis für die PV-Anlage ab diesem Zeitpunkt keine Umsatzsteuer mehr.
Die gesonderte Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs gegenüber dem Finanzamt ist mangels entrichteter Umsatzsteuer nicht erforderlich. Wirtschaftlich wird der Betreiber der PV-Anlage durch den Nullsteuersatz so gestellt, als hätte er den Vorsteuerabzug bereits geltend gemacht.
- Gilt der Nullsteuersatz auch für Batteriespeicher oder z.B. Wechselrichter?
Ja, von der Regelung sind die Lieferung bzw. Montage von Batteriespeicher sowie sämtliche für den Betrieb der PV-Anlage wesentliche Komponenten erfasst.
- Können PV-Anlagen, die vor dem 01.01.2023 angeschafft und dem Unternehmen zugeordnet wurden, auch zum Nullsteuersatz entnommen werden und was sind die Folgen?
Die Entnahme einer PV-Anlage aus dem Unternehmensvermögen – und damit der Wegfall der Umsatzbesteuerung des selbstverbrauchten Stroms – ist möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Von einer Entnahme kann aus Vereinfachungsgründen insbesondere ausgegangen werden, wenn ein Teil des mit der PV-Anlage erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird. Auf die Art der Batterie (z.B. auch Elektroauto) oder die Ursache des hohen Eigenverbrauchs (z.B. Wärmepumpe) kommt es dabei nicht an. Ausreichend ist auch, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt.
- Wie wirkt sich der Nullsteuersatz auf die Erweiterung bestehender Anlagen aus?
Erfolgt die Erweiterung nach dem 1. Januar 2023, fällt beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation für die Erweiterung keine Umsatzsteuer an.
- Gilt der Nullsteuersatz auch für die Anmietung von Anlagen und bei Leasing- und Mietkaufverträgen?
Die Anmietung von PV-Anlagen stellt keine Lieferung von PV-Anlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz.
Dagegen können Leasing- oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. Der Nullsteuersatz kann nur auf Lieferungen angewandt werden. In allen anderen Fällen kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung.
Maßgeblich für die Abgrenzung sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Dabei sind Laufzeit, Zahlungsbedingungen und mögliche Kombinationen mit anderen Leistungselementen u. ä. zu berücksichtigen.
Dementsprechend liegt beispielsweise eine Lieferung vor, wenn ein automatischer Eigentumsübergang zum Ende der Vertragslaufzeit vertraglich vereinbart ist. Räumt der Vertrag dem Leasinggeber oder Leasingnehmer in Bezug auf den Eigentumsübergang ein Optionsrecht ein, ist ebenfalls von einer Lieferung auszugehen, wenn auf Grund der objektiv zu beurteilenden Umstände des Einzelfalls keine andere Entscheidung wirtschaftlich sinnvoll ist, als die Übertragung beziehungsweise der Erwerb des Eigentums an dem Leasinggegenstand am Ende der Vertragslaufzeit.
- Gilt der Nullsteuersatz auch bei der Anschaffung von Balkonkraftwerken?
Nach der gesetzlichen Neuregelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ist die Lieferung von Solarmodulen unabhängig davon begünstigt, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder einzeln erworben werden. Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden.
- Gilt der Nullsteuersatz zukünftig auch für die Reparatur von Photovoltaikanlagen?
Begünstigt ist auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage. Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von in der Bedeutung wesentlichen Ersatzteilen sind hingegen nicht begünstigt.
- Mit dem Auftrag wird eine Anzahlung fällig. Wie ist diese umsatzsteuerlich zu behandeln, wenn die Photovoltaikanlage nach dem 31.12.2022 geliefert bzw. die Installation abgeschlossen wird?
Eine vor dem 1.1.2023 entrichtete Anzahlung unterliegt dem zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Regelsteuersatz von 19 %.
Bei Lieferung bzw. Abschluss der Installation nach dem 31.12.2022 gilt der Nullsteuersatz für die gesamte Leistung – auch für die Anzahlung. In der Abschlussrechnung ist dies entsprechend zu berücksichtigen.
- Wie kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden und was sind die Folgen?
In der Anmeldung der unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt (Fragebogen zu steuerlichen Erfassung) kann unter 7.4 angegeben werden, dass die Regelung für Kleinunternehmer angewendet werden soll. Dabei dürfen die Einnahmen des Unternehmers aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten nachhaltig 22.000 € pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
Die umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten sind deutlich reduziert und die Einnahmen sind nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Ein Vorsteuerabzug kann nicht geltend gemacht werden.
- Kann die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung auch bei vor dem 1.1.2023 angeschaffte PV-Anlagen angewandt werden?
Ja, wenn die Voraussetzung (s. Frage 12) erfüllt werden, kann die Kleinunternehmerregelung auch beim Betrieb von Anlagen, die vor dem 1.1.2023 angeschafft wurden, angewendet werden.
Sollte allerdings bei der Anschaffung der PV-Anlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet worden sein, ist eine Anwendung dieser Regelung für fünf Jahre ausgeschlossen. Zudem könnte es bei einer Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung zu einer (teilweisen) Rückzahlung der bei Anschaffung in Anspruch genommenen Vorsteuer kommen.
Im Übrigen weise ich auf das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz - UStG-) hin.