FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen

Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses bei Entgeltumwandlung des Beschäftigten

Die Mitgliederversammlung der TdL hat am 03.06.2022 beschlossen, dass freiwillig, in Anlehnung an die politische Zielrichtung des Gesetzgebers, ein pauschaler Arbeitgeberzuschuss an Beschäftigte im TdL Tarifbereich gem. § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) rückwirkend ab dem 01.01.2022 gezahlt wird.

Der Beschluss ist begrenzt auf Beschäftigte, bei denen sich für den Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung dem Grunde nach eine tatsächliche Ersparnis bei den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ergibt.  Die Zahlung eines Zuschusses setzt ein erstes Dienstverhältnis voraus (Steuerklassen eins bis fünf).

Die Höhe des pauschalen Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung ist gekoppelt an die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Bemessungsgrundlage beträgt maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2022 beträgt die Bemessungsgrundlage für den Arbeitgeberzuschuss damit höchstens 282 Euro (7.050 Euro x 4 %). Entgeltumwandlungsbeträge oberhalb dieses Betrags bleiben bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses unberücksichtigt.

  • Bei einem monatlichen sozialversicherungspflichtigen Entgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (2022 = 4.837,50 Euro monatlich) beträgt der Arbeitgeberzuschuss 15 % des Umwandlungsbetrags.
  • Bei einem monatlichen sozialversicherungspflichtigen Entgelt zwischen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2022 also zwischen 4.837,50 Euro und 7.050 Euro) beträgt der Arbeitgeberzuschuss 10,5 % des Umwandlungsbetrags.
  • Bei einem monatlichen sozialversicherungspflichtigen Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2022 = 7.050 Euro monatlich) wird kein Arbeitgeberzuschuss gezahlt.
  • Bei einem monatlichen sozialversicherungspflichtigen Entgelt, dass oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung liegt oder die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt und das erst nach Abzug des umgewandelten Betrags unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Rentenversicherung liegt, wird „spitz“ abgerechnet. Das heißt der Zuschuss entspricht der Höhe der Ersparnis des Arbeitgebers in der Sozialversicherung, maximal jedoch 15%.  

Sofern der Arbeitgeberzuschuss zusammen mit dem umgewandelten Betrag die monatliche Bemessungsgrundlage von 282 EUR übersteigt, ist der übersteigende Zuschussbetrag ggf. steuerpflichtig bzw. sozialversicherungspflichtig für den Beschäftigten.

Die, rückwirkend ab Januar 2022, nachzuzahlenden Zuschüsse des Arbeitgebers werden im Dezember 2022 an die VBL überwiesen. Die Höhe der Zuschüsse für die jeweiligen Monate des Jahres 2022 können Sie Ihrer Bezügemitteilung für den Monat Dezember entnehmen. Ab Monat Januar 2023 wird der Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung monatlich an die VBL überwiesen.