FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen
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Landtagsrede Dr. Marcus Optendrenk

Allgemeine Informationen zu den Hebesätzen

Alle Informationen zu den Hebesätzen finden Sie hier:

Hebesätze Allgemein

Der Hebesatz ist ein Faktor zur Berechnung der Grundsteuer und wird von der Kommune festgelegt.

Auf den vom Finanzamt mitgeteilten Grundsteuermessbetrag wendet die Kommune ihren Hebesatz an und berechnet so die Grundsteuer.

 

Aktuell gibt es drei unterschiedliche Grundsteuerhebesätze.

Hebesatz zur:

Diese Grundsteuer ist ein gesonderter Hebesatz der Kommune für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Diese Grundsteuer ist ein gesonderter Hebesatz der Kommune für das Grundvermögen. Zum Grundvermögen gehören unter anderem 
•    unbebaute Grundstücke,
•    Ein- und Zweifamilienhäuser oder 
•    Geschäftsgrundstücke.
 

Hierbei handelt es sich um eine Grundsteueroption der Kommunen für baureife, aber noch nicht bebaute Grundstücke. Die Kommunen haben also die Möglichkeit diesen gesonderten Hebesatz zu erheben, sind allerdings nicht verpflichtet.

Aktuell: Option der Hebesatzdifferenzierung

Der Hebesatz zur Grundsteuer B gilt für Wohn- und Nichtwohngrundstücke. Das heißt, dass dieser Hebesatz auf Wohnhäuser, wie Ein- oder Mehrfamilienhäuser, und auch Geschäftsgrundstücke angewandt wird. Um die beiden Grundstücksarten mit unterschiedlichen Hebesätzen zu belegen, sind sogenannte "gespaltene Hebesätze" zur Grundsteuer B erforderlich.

 

Aktueller Stand

Im Rahmen der fortschreitenden Berechnungen zur Höhe der künftigen Grundsteuer ab 2025 zeigt sich, dass die Werte für Wohngrundstücke in einigen Kommunen ansteigen, während sie für die Nichtwohngrundstücke fallen würden. Dies zeichnet sich nicht nur in Nordrhein-Westfalen, sondern auch in anderen Ländern mit dem Grundsteuer-Bundesmodell ab. Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk setzt sich daher für die Option einer Hebesatzdifferenzierung ein.

Um den Kommunen eine bessere Möglichkeit zu geben, die Belastungsverteilung an die jeweiligen räumlich-strukturellen Verhältnisse vor Ort anzupassen, setzt sich Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit anderen Ländern in Berlin dafür ein, dass mit einer bundesgesetzlichen Regelung eine stärkere Differenzierung der Hebesätze bei der Grundsteuer B ermöglicht wird.

Die Pläne sehen vor, es den Kommunen freizustellen, den Hebesatz für die Grundsteuer B aufzusplitten. Die Kommunen bekommen dadurch mehr Entscheidungsspielraum und können dort, wo es nötig und gewünscht ist, die Sätze so anpassen, dass es nicht zu einer übermäßigen Belastung der Wohnimmobilien kommt.

Aufgrund der Gegebenheiten vor Ort kann es angebracht sein, Familien, Mieter und Eigentümer gezielt zu entlasten. Um den Kommunen ein für diese Steuerung geeignetes Instrument in die Hand zu geben, haben die Länder Bundesfinanzminister Christian Lindner gebeten, ein Gesetzgebungsverfahren auf den Weg zu bringen, um das Bundesmodell so anzupassen, dass den Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung die Option eingeräumt wird, die Grundsteuer-Hebesätze für Wohnen und Gewerbe künftig differenzieren zu können.

Zwei entscheidende Gründe, warum die Anpassung der Hebesätze einer Anpassung der Messzahlen vorzuziehen ist:

  • Die Aufkommensverteilung zwischen Wohn- und Geschäftsgrundstücken ist in den einzelnen Kommunen im Land unterschiedlich. Eine besondere, landesweit einheitliche Messzahl für Nicht-Wohn- bzw. Geschäftsgrundstücke ist angesichts dieser heterogenen Strukturen in den Kommunen keine zielführende Lösung, da sie nicht geeignet ist, die spezifischen Verhältnisse vor Ort zu berücksichtigen. Sie würde daher nicht das von einigen Kommunen wahrgenommene Ungleichgewicht beheben, sondern lediglich für eine andere Form der Belastungsverschiebung sorgen.

    Die Auswirkungen der Grundsteuerreform auf die Belastungen der Bürgerinnen und Bürger sind landesweit nicht gleich und nicht zu verallgemeinern. Somit ist auch die Gestaltungsmöglichkeit, die Belastungen über eine Messzahländerung einheitlich und gerechter zu machen, nicht zielführend. Vielmehr würde eine Differenzierung der Hebesätze einen gestalterischen Spielraum für die Kommunen bringen.

     

  • Unter zeitlichen Aspekten wären Änderungen bei den Messzahlen nicht möglich, weil bis zu 6,4 Millionen bereits erlassene Grundsteuermessbescheide geändert werden müssten. Zudem bestehen komplexe verfahrensrechtliche Risiken bei einer Änderung der Bescheide. Der wichtige Umsetzungszeitpunkt für die Kommunen zum 01.Januar 2025 wäre nicht länger haltbar.