Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Was regelt das Hinweisgeberschutzgesetz?
Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) ist es, natürliche Personen (hinweisgebende Personen) vor Repressalien zu schützen. Dieser Schutz bezieht sich auf die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangten Informationen über Verstöße bei ihrem Beschäftigungsgeber oder einer anderen Stelle, mit der sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt stehen oder standen, und diese an die nach dem HinSchG vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Geschützt werden darüber hinaus Personen, die Gegenstand einer Meldung sind sowie sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen sind.
Welche Voraussetzungen für eine Meldung müssen vorliegen?
- Kein gesetzlich bestehender, vorrangiger spezifischer Meldeweg (§ 4 HinSchG);
- Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs des HinSchG (§ 2 HinSchG);
- Verstoß erfolgt im Rahmen der beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit;
- Kein privates Fehlverhalten ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit;
- Begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächlichen oder möglichen Verstoß, der bereits begangen wurde oder sehr wahrscheinlich erfolgen wird, oder über Versuch der Verschleierung eines solchen Verstoßes;
- Keine falsche Verdächtigung i.S.d. § 164 StGB (§ 9 Abs. 1 HinSchG);
- Kein bereits öffentlich in vollem Umfang bekannter Verstoß;
- Keine unbegründete Spekulation oder Gerücht;
Keine vorrangigen Sicherheitsinteressen oder Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten (§§ 5, 6 HinSchG) z.B. über Informationen, die die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates betreffen.
Was passiert nach einer Meldung?
Die Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt. Bei einer Zustellung an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen gilt die Meldung am nächsten folgenden Werktag als eingegangen.
Die Meldestelle prüft ihre Zuständigkeit, das Vorliegen der Meldevoraussetzungen sowie die Stichhaltigkeit der Meldung. Erforderlichenfalls ersucht sie die hinweisgebende Person um weitere Informationen zum gemeldeten Sachverhalt. Die hinweisgebende Person ist nicht verpflichtet, der Meldestelle weitere Informationen zum gemeldeten Sachverhalt zur Verfügung zu stellen. Die Meldestelle ergreift angemessene Folgemaßnahmen. Dies können interne Untersuchungen, der Verweis der hinweisgebenden Person an andere zuständige Stellen, die Abgabe des Verfahrens zwecks weiterer Untersuchungen an eine bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder an eine zuständige Behörde oder der Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen sein.
Sie informiert die hinweisgebende Person zeitnah – spätestens nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eingangsbestätigung bzw. bei unterbliebener Eingangsbestätigung innerhalb von maximal drei Monaten und sieben Tagen nach Eingang der Meldung – über weitere Folgemaßnahmen. Das Personalgeheimnis sowie datenschutzrechtliche Vorschriften sind hierbei zu beachten. Auch in den Fällen, in denen einer Meldung nicht weiter nachgegangen und das Verfahren ohne weitere Maßnahmen abgeschlossen wird, ist eine Rückmeldung vorgesehen.
Wann besteht ein Schutz vor Repressalien?
Hinweisgebende Personen sind vor Repressalien geschützt, wenn
- ein nach dem HinSchG vorgesehener Meldeweg beschritten wurde,
- die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, und
- der sachliche Anwendungsbereich des HinSchG eröffnet ist bzw. die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall ist.
Die interne Meldestelle für Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz erreichen Sie über folgenden Link: