
©pixabay.com
Ombudsstelle für Entschädigungen
In der Ombudsstelle werden ausschließlich Anträge auf Entschädigungen gemäß § 82a Abs. 4 LBG NRW bearbeitet.
Diese Sondervorschrift betrifft nur die Fälle, in denen ein Schmerzensgeldanspruch für eine im dienstlichen Zusammenhang erlittene Verletzung gegen einen Dritten aufgrund dessen fehlender zivilrechtlicher Verantwortlichkeit (§§ 827, 828 BGB) nicht besteht.
In welchen Fällen kann ich mich an die Ombudsstelle wenden?
Sie sind eine verbeamtete Person oder Richterin / Richter im Geltungsbereich des LBG NRW, eine tarifbeschäftigte Person oder außertariflich beschäftigte Person des Landes Nordrhein-Westfalen,
Sie sind im dienstlichen Zusammenhang widerrechtlich durch einen Dritten an Körper, Gesundheit, Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt worden,
die schädigende Person ist für den entstandenen Schaden nach §§ 827, 828 BGB nicht verantwortlich. Dies bedeutet, dass im Zeitpunkt der Verletzungshandlung ein Zustand der Bewusstlosigkeit bzw. ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit vorlag, soweit sie oder er sich nicht vorübergehend selbst durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in diesen Zustand versetzt hat (§ 827 BGB).
Die schädigende/n Person/en haben den Schaden auch nicht aus Billigkeitsgründen zu ersetzen (§ 829 BGB) und
die Entschädigung ist zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten.
War die Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruches Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens und wurde die Klage aufgrund der fehlenden Verantwortlichkeit abgewiesen, kann eine Entschädigung nach § 82a Abs. 4 LBG NRW nur innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils geltend gemacht werden.
Der erlittene immaterielle Schaden entspräche bei Verantwortlichkeit der schädigenden Person einem gegen diesen gerichteten Schmerzensgeldanspruch von mindestens 250 EUR,
die Verletzungshandlung,
der hierdurch entstandene immaterielle Schaden,
die fehlende Verantwortlichkeit der schädigenden Person und