
Informationen im Sterbefall
Im Falle des Todes einer verbeamteten Person gewährt der Dienstherr Leistungen an berechtigte Hinterbliebene der verstorbenen Person. Hinterbliebene Ehegatten/Lebenspartner erhalten Witwen- bzw. Witwergeld, während für berücksichtigungsfähige Kinder der verstorbenen Person Waisengeld gezahlt wird.
Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge besteht jedoch nur dann, wenn die/der Verstorbene eine Dienstzeit von zumindest fünf Jahren abgeleistet hat oder wenn der Tod als Folge eines Dienstunfalles eingetreten ist.
Bitte übersenden Sie uns eine Kopie der Sterbeurkunde der verstorbenen Person an unsere Postanschrift:
LBV NRW
40192 Düsseldorf
Nach Kenntnis über den Todesfall schreibt das LBV NRW die Hinterbliebenen an. In dem Anschreiben werden Antragsunterlagen mitgeschickt und über den Verfahrensablauf informiert.
Beim Tod einer verbeamteten Person einer Person im Ruhestand wird ein Sterbegeld in Höhe der zweifachen Bruttobezüge im Sterbemonat gezahlt.
Vorrangig anspruchsberechtigt sind die Witwe/der Witwer und die Abkömmlinge der verbeamteten Person (Kinder, Enkel). Sind diese nicht vorhanden, kann das Sterbegeld an Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Stiefkinder gezahlt werden, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit der verstorbenen Person gelebt haben oder die verstorbene Person ihr überwiegender Ernährer war.
Sind vorrangig anspruchsberechtigte Personen nicht vorhanden, kann das Sterbegeld an sonstige Personen gezahlt werden, die die Kosten der letzten Krankheit oder Bestattung getragen haben, allerdings nur in Höhe der Aufwendungen und maximal in Höhe der zweifachen Bruttobezüge im Sterbemonat. Da wir in diesem Fall nicht immer über Kontaktdaten informiert sind, melden Sie sich bitte bei uns, damit eine schnelle Bearbeitung ermöglicht wird.
Zur Erleichterung der Angehörigen ist es empfehlenswert, die Checkliste auszudrucken und diese ggfs. mit der Heiratsurkunde und / oder der Abstammungsurkunde der Kinder an einen Ort zu hinterlegen, an dem die Hinterbliebenen diese Unterlagen leicht finden können.
Im Todesfall ergänzen die Hinterbliebenen dann die Sterbeurkunde.
1. Das LBV NRW sollte zeitnah telefonisch unter 0211 / 6023 - 05, mittels des Kontaktformulars oder schriftlich über den Todesfall informiert werden. Dadurch können wir bereits erste Arbeiten erledigen und Vorgänge vorbereiten, sodass gegebenenfalls bestehende Ansprüche im Nachfolgenden schneller geprüft werden können.
Inhalt der Meldung
Personalnummer der verstorbenen Person
Namen und Anschrift des Hinterbliebenen
Angabe über das Verwandtschaftsverhältnis
Sterbedatum
2. Anhand der Checkliste sollte geprüft werden, ob alle Dokumente bereitliegen. Das Ausstellen der Sterbeurkunde dauert i. d. R. wenige Tage, manchmal aber auch länger. Sobald alle Unterlagen vorliegen, sollten diese beim LBV NRW eingereicht werden.
3. Unter anderem könnten folgende Ansprüche gegenüber dem LBV NRW bestehen:
Sterbegeld
Witwengeld und Witwergeld
Waisengeld
4. Es sollte sich ein Überblick verschafft werden, welche Personen anspruchsberechtigt sein könnten:
Beispielhafte Konstellationen, wenn die verstorbene Person im Ruhestand
a) ledig / geschieden war und keine Kinder hatte
b) verheiratet / verpartnert war und keine Kinder hatte
c) verwitwet war und keine Kinder hatte
d) ledig / geschieden war und Kinder hatte
e) verheiratet / verpartnert war und Kinder hatte
f) verwitwet war und Kinder hatte
Sterbegeld | Witwen-/Witwergeld | Waisengeld | |
---|---|---|---|
a) | auf Antrag anderer Personen* | entfällt | entfällt |
b) | geehelichte Personen/Lebenspartner | geehelichte Personen / Lebenspartner | entfällt |
c) | auf Antrag anderer Personen | entfällt | entfällt |
d) | Kinder zu gleichen Teilen | entfällt | Kinder |
e) | geehelichte Personen/Lebenspartner | geehelichte Personen / Lebenspartner | Kinder |
f) | Kinder | entfällt | Kinder |
*Wer sind andere Personen?
Verwandte aufsteigender Linie, Geschwister, Nichten / Neffen, Stiefkinder, wenn sie mit der verstorbenen Person zusammengelebt haben oder diese unterhalten haben
oder
andere Person, die die Krankheits- oder Bestattungskosten der verstorbenen Person getragen haben
5. Hat die verstorbene Person eine eigene Altersrente (z. B. aus der Deutschen Rentenversicherung, VBL, Versorgungswerke) erhalten oder eine Anwartschaft darauf, so haben die Hinterbliebenen ggfs. einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Weil diese Renten auch bei Nichtbeantragung auf die Hinterbliebenenversorgung anzurechnen sind, sollten diese umgehend beim Rentenversicherungsträger beantragt werden.
Abzugrenzen sind die Fälle, in denen nicht verbeamtete Personen Hinterbliebenenbezüge bezogen haben, aber dann selbst versterben.
Sterben die verwitweten geehelichten Personen / Lebenspartner, die Witwen- / Witwergeld bezogen, erhalten Kinder das Zweifache des Witwen- / Witwergeldes als Sterbegeld, wenn sie Anspruch auf Waisengeld haben. Weitergehende Ansprüche entstehen nicht
Sterben die Waisen, werden Zahlungen des Waisengelds eingestellt
mit Tod der verbeamteten Person erlöschen die Ansprüche auf Dienstbezüge bzw. Ruhegehalt
es gibt keine anteilige Rückforderung bereits gezahlter Versorgungsbezüge für den Sterbemonat
gewährleistet das Aufbringen der wesentlichen Kosten des Sterbefalls
grundsätzlicher Anspruch des Ehegatten/Lebenspartner, ansonsten Anspruch der Kinder
nachrangiger Anspruch der sonstigen Personen
Sterbegeld beträgt das Zweifache der Dienstbezüge und ist steuerpflichtig
bei fehlenden Anspruchsberechtigten erhalten diejenigen, die die Krankheits- oder Bestattungskosten des Verstorbenen getragen haben, ein sog. „Kostensterbegeld“. Dies ist steuerfrei. Das Kostensterbegeld deckt die geleisteten Aufwendungen, wird aber max. in Höhe des Sterbegelds, das den geehelichten Personen / Lebenspartnern oder Kindern zugestanden hätte, ausgezahlt.
Beim Tod einer tarifbeschäftigten Person wird ein Sterbegeld in Höhe des Tabellenentgelts für die restlichen Tage des Sterbemonats sowie für zwei weitere Monate gezahlt.
Anspruchsberechtigt sind Ehepartner oder Kinder. Die Zahlung des Sterbegeldes erfolgt nur an eine der berechtigten Personen.
Die Zahlung von Witwengeld erfolgt von Amts wegen, ebenso wie die Zahlung von Waisengeld für minderjährige Kinder. Dennoch sind für die Zahlungsaufnahme Nachweise und Erklärungen notwendig, die wir im Todesfall Ihres Ehegatten / Ihrer Ehegattin von Ihnen anfordern.
Berechnungsgrundlage für Witwen-, Witwer- und Waisengelder ist das Ruhegehalt, das die / der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Beim Tod einer verbeamtete Person besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge nur dann, wenn die verstorbene Person eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder wenn der Tod als Folge eines Dienstunfalles eingetreten ist.
Ein Anspruch auf Witwen- / Witwergeld besteht in der Regel nach einer Ehedauer von mindestens einem Jahr. Das Witwen- / Witwergeld. beträgt 55 % des Ruhegehaltes. Wurde die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren, beträgt das Witwengeld 60 % des maßgeblichen Ruhegehaltes des Verstorbenen.
Wurde die Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen und hatte die Person im Ruhestand zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits die Regelaltersgrenze vollendet, kann der Witwe / dem Witwer ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden.
Das Waisengeld beträgt für eine Halbwaise 12 % und für eine Vollwaise 20 % des Ruhegehaltes.
geehelichte Personen / Lebenspartner einer verbeamteten Person, es sei denn,
die Ehe / Lebenspartnerschaft hat nicht min. ein Jahr bestanden oder
die verbeamtete Person hat sich zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befunden und die Regelaltersgrenze erreicht
Witwen- / Witwergeld beträgt grundsätzlich 55 % des Versorgungsbezugs
Witwen-/Witwergeld beträgt 60 % des Versorgungsbezugs, wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft vor dem 01.01.2002 geschlossen und min.eine Person in der Ehe/Lebenspartnerschaft vor dem 02.01.1962 geboren worden ist
Kind einer verbeamteten Person, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
auf Antrag nach Vollendung des 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sich das Kind noch in Schul- / Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales / ökologisches Jahr, o. Ä. macht oder aufgrund einer Behinderung selbst nicht erwerbstätig sein kann
als Halbwaise Anspruch auf Waisengeld in Höhe von 12 % des Ruhegehalts der verstorbenen Person
als Vollwaise Anspruch auf Waisengeld in Höhe von 20 % des Ruhegehalts der verstorbenen Person
als Halbwaise, wenn der überlebende Elternteil nicht witwen- / witwergeldberechtigt ist, in Höhe von 20 % des Ruhegehalts der verstorbenen Person