Für Verpflichtete: Aufgaben, Infomaterial, Links u.v.m.
Einrichtung eines Risikomanagements (§§ 4-9 GwG):
Erstellung einer Risikoanalyse (§ 5 GwG)
Festlegung interner Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG)
Einrichtung eines internen Whistleblower-Systems (§ 6 Abs. 5 GwG)
Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 GwG)
Güterhändler (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG) haben die Allgemeinverfügung der zuständigen Geldwäscheaufsichtsbehörde zu beachten:
Bezirksregierung Düsseldorf
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG)
Besonderheiten für Unternehmensgruppen (§ 9 GwG)
Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden (§§ 10-15a GwG):
Identifizierung des Vertragspartners und dessen Bevollmächtigten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG)
Abklärung und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG)
Überprüfung einer Person mit besonderer gesellschaftlicher oder politischer Funktion (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG)
hier: Politisch exponierte Person und deren Familienmitglieder sowie diesen nahestehende Personen
Umfang und Durchführung der allgemeinen Identifizierungspflichten (§ 11-13 GwG)
Umfang und Durchführung der Identifizierungspflichten bei höherem Risiko (§ 15 GwG)
hier:
Politisch exponierte Person und deren Familienmitglieder sowie diesen nahestehende Personen
Natürliche oder juristische Person mit Sitz in einem Drittstaat mit hohem Risiko (siehe hierzu die delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 sowie die delegierte Verordnung (EU) 2026/46)
Wichtiger Hinweis: Verpflichtete müssen sicherstellen, dass sie keine Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Personen oder Organisationen eingehen, die EU-Finanzsanktionen unterliegen. Hierzu ist eine regelmäßige Prüfung mittels der Finanzsanktionsliste durchzuführen.
Abgleich der Daten wirtschaftlich Berechtigter mit dem Transparenzregister und ggf. Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung an die registerführende Stelle (§§ 18-26a GwG)
Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften müssen die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister melden und bei Bedarf beim Transparenzregister aktualisieren
Bei Feststellung von Unstimmigkeiten beim Abgleich der Daten wirtschaftlich Berechtigter mit dem Transparenzregister ist zwingend eine Meldung abzugeben (Unstimmigkeitsmeldung)
Die vorstehenden Meldungen sind ausschließlich über ein anzulegendes Transparenzregister-Nutzerkonto einzureichen
Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Meldeportal goAML:
Alle Verpflichteten müssen sich im Meldeportal goAML registrieren (§ 45 Abs. 1 S. 2 GwG)
Verdächtige geldwäscherechtliche Sachverhalte sind zu melden (§ 43 GwG)
Wichtig: Eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem der Geldwäscheaufsichtsbehörden ersetzt nicht die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls über goAML!
Wichtig: Verpflichtete, die ihre Pflichten nach dem Geldwäschegesetz nicht einhalten, haben mit den folgenden Konsequenzen zu rechnen:
Anordnungen durch die Aufsichtsbehörde (§ 51 GwG):
Behörden können konkrete Maßnahmen anordnen, um die Pflichten nach dem GwG nachzuholen.
Bußgelder (§ 56 GwG):
Verletzungen der Sorgfaltspflichten (z. B. Kundenidentifikation, Risikoprüfung, Meldung verdächtiger Transaktionen) können mit hohen Geldbußen geahndet werden.
Veröffentlichung von Bußgeldentscheidungen (§ 57 GwG):
Unanfechtbare Bußgeldentscheidungen müssen z.B. auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde veröffentlicht werden. Inhalte einer solchen Veröffentlichung sind neben Art und Charakter des Verstoßes auch die Namen der natürlichen Person und juristischen Person oder Personenvereinigung, die für den Verstoß verantwortlich sind. Weitergehende Ausführungen und die aktuellen Veröffentlichungen von Verstößen Verpflichteter des Nichtfinanzsektors in Nordrhein-Westfalen finden sich hier.
Erstinformationen zur EU-Anti-Geldwäscheverordnung für Verpflichtete (voraussichtlich gültig ab 10. Juli 2027):
Im Bereich „Für Verpflichtete: Aufgaben, Infomaterial, Formulare, Links u.v.m.“ dieser Homepage stehen Dokumente (Erstinformationen) zur Verfügung, die u. a. über die wesentlichen Auswirkungen der EU-Anti-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624, kurz EU-AML-VO) auf einzelne geldwäscherechtlich Verpflichtete des Nichtfinanzsektors informieren. Die dort bereitgestellten Dokumente befassen sich zusätzlich mit neuen Verpflichtetengruppen, die – je nach noch zu treffender Zuständigkeitsentscheidung – möglicherweise künftig als Verpflichtete unter Länderaufsicht dazu kommen. Der Schwerpunkt dieser Erstinformationen liegt dabei auf den Regelungen der EU-AML-VO und deren unmittelbaren Auswirkungen auf die Verpflichteten.
Die nachstehenden Ausführungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Regelungen der EU-AML-VO durch das Gesetz zur Umsetzung zur 6. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie ergänzt sowie durch delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission und Leitlinien der AMLA konkretisiert werden.
Die EU-AML-VO regelt insbesondere:
den Kreis der künftigen Verpflichteten, also der natürlichen oder juristischen Personen, die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Präventionspflichten haben,
welche Pflichten von den geldwäscherechtlich Verpflichteten in welchen Situationen einzuhalten sind (z.B. Risikomanagement-, Sorgfalts- und Meldepflichten) und
eine EU-weite Barzahlungsobergrenze (im Handel und bei Dienstleistungen dürfen dann nur noch Beträge bis maximal 10.000 Euro bar gezahlt oder entgegengenommen werden).
Die Regelungen der EU-AML-VO sind ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar anwendbar und werden insoweit das derzeit geltende Geldwäschegesetz ablösen, dessen Regelungen aufgehoben werden.
Ihre Möglichkeiten zur Mitwirkung
Derzeit werden seitens AMLA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Entwürfe für technische Regulierungsstandards (RTS) und technische Durchführungsstandards (ITS) sowie Leitlinien erarbeitet. Die RTS und ITS werden von der Europäischen Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Art. 290 AEUV bzw. Durchführungsrechtsakte gemäß Art. 291 AEUV erlassen. Die Leitlinien werden von der AMLA erlassen.
RTS, ITS und Leitlinien konkretisieren u. a. die Vorgaben der EU-AML-VO.
Im Rahmen der Ausarbeitung der RTS, ITS und Leitlinien finden auch Konsultationen der Privatwirtschaft statt. Diese richten sich insbesondere auch an nach dem Geldwäschegesetz verpflichtete Unternehmen und sonstige betroffene Marktteilnehmer. Ziel ist es, Rückmeldungen zu den vorgesehenen technischen Standards einzuholen und praktische Erfahrungen aus der Umsetzungspraxis in die weitere Ausgestaltung einzubeziehen.
Eine Übersicht der bereits abgeschlossenen und anstehenden Konsultationsunterlagen sowie nähere Informationen zu Fristen und Beteiligungsmöglichkeiten finden Sie unter folgendem Link:
Öffentliche Konsultationen der AMLA
Allen Verpflichteten im Nichtfinanzsektor wird empfohlen, sich regelmäßig auf der AMLA-Seite über aktuelle Konsultationen zu informieren und sich bei Bedarf oder Interesse aktiv an der Ausgestaltung der Rechtsakte zu beteiligen.
Wichtiger Hinweis: Die vorstehend aufgeführten gesetzlichen Aufgaben dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Sie stellen weder eine abschließende Aufzählung dar noch begründen sie einen Anspruch auf Vollständigkeit. Aufgrund fortlaufender rechtlicher, organisatorischer und fachlicher Entwicklungen können sich Änderungen ergeben. Für die Beurteilung des Einzelfalls sowie bei Fragen zur Auslegung oder Anwendung der einschlägigen Vorschriften wird empfohlen, Kontakt mit der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde aufzunehmen.
- Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuAs) zum Geldwäschegesetz
- Erstinformationen zu den Regelungen der EU-AML-VO und deren unmittelbaren Auswirkungen auf die geldwäscherechtlich Verpflichteten (voraussichtlich gültig ab 10. Juli 2027)
- Erstinformation Datenverarbeitung und Dokumentation
- Erstinformation Meldepflichten
- Erstinformation Pflichten im Überblick
- Erstinformationen für Verpflichtete:
- Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder - neu: Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften
- Güterhandel
- Hypotheken- und Verbraucherkreditvermittler
- Immobilienmakler und - neu - andere Fachkräfte im Immobilienbereich, soweit sie als Vermittler bei Immobilientransaktionen tätig sind
- Nichtfinanzielle gemischte Holdinggesellschaften („Industrieholdings“)
- Investitionsmigrationsberater
- Kunsthändler, (Kunst)Lagerhalter (soweit die Lagerhaltung in Freizonen und Zolllagern erfolgt) sowie Kunstvermittler
- Profifußballvereine und Fußballvermittler (gültig ab 10. Juli 2029)
- Schwarmfinanzierungsvermittler (Crowdfunding Intermediaries)
- Versicherungsvermittler - künftig verpflichtet als „Finanzinstitut“
Rechtliche Infos:
Öffentliche Konsultationen der Anti Money Laundering Authority (AMLA)
Die drei Rechtsakte des EU-Legislativpakets zur Geldwäschebekämpfung aus 2024:
EU-Anti-Geldwäscheverordnung (voraussichtlich gültig ab 10. Juli 2027)
6. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie (voraussichtlich gültig ab 10. Juli 2027)
Datenbanken und Übersichten:
Öffentliches Register echter Identitäts- und Reisedokumente (PRADO)
Sanktionsmaßnahmen gegenüber einzelnen Ländern (Länderembargos)
Informationen zu Drittländern mit hohem Risiko (siehe hierzu die delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 sowie die delegierte Verordnung (EU) 2026/46)
Aktuelle Liste politisch exponierter Personen (PEP)
Abgabe von Verdachtsmeldungen:
Onlineanträge: