FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen
Junge Gesschäftsfrau im Gespräch mit Mitarbeiterin

Informationen für Steuerberatungen, Grundstücks- und Hausverwaltungen

Aufgrund der Grundsteuerreform ist jede Eigentümerin und jeder Eigentümer von Grundbesitz verpflichtet, bis zum 31. Januar 2023 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Hierbei sind Steuerberater nach § 3 StBerG und Grundstücks- und Hausverwaltungen, bezüglich der von ihnen verwalteten Objekte, nach § 4 Nr. 4 StBerG befugt, Hilfe in Steuersachen zu leisten. Darunter fallen unter anderem:

  • die Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung),
  • die Entgegennahme der Feststellungsbescheide und
  • die Einlegung von Rechtsbehelfen.

 

Die Feststellungserklärung war bis zum 31. Januar 2023 beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

 

Lohnsteuerhilfevereine sind nicht befugt, Bürgerinnen und Bürger bei der Erstellung der Feststellungserklärung zu unterstützen. 
 
Die Finanzverwaltung empfiehlt die Abgabe über das Online-Finanzamt ELSTER unter www.elster.de.

Alternativ besteht über die ERiC-Schnittstelle (Elster Rich Client) die Möglichkeit, dass auch Drittsoftwareanbieter in eigener Initiative einen entsprechenden Übertragungsweg an ELSTER programmieren können. Weitere Informationen finden Sie hier.

Vollmachten, die den Finanzämtern bisher für die Einheitswertfeststellung und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags angezeigt wurden, gelten nicht für die Feststellung von Grundsteuerwerten. Für die Feststellung von Grundsteuerwerten ist eine neue Vollmachtserteilung erforderlich. Diese kann im Rahmen der Feststellungserklärung auf dem Erklärungsvordruck (Hauptvordruck) eingetragen werden. Eine solche Eintragung wird seitens der Finanzverwaltung übernommen und künftig als Empfangsvollmacht beachtet. Bitte nutzen Sie daher gerne diese Möglichkeit der Vollmachtserteilung.

Neuer Hauptfeststellungszeitpunkt ist der 1. Januar 2022. Zu diesem Stichtag werden die neuen Grundsteuerwerte (zuvor Einheitswerte) festgestellt.

Hinweis: Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.

Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die an die Städte und Gemeinden zu leistende Grundsteuer.


Das Grundsteuerportal (Geodatenportal) finden Sie hier.

Noch Fragen? Grundsteuer-Hotline

Die Finanzämter sind die zentralen Ansprechpartner für Ihre Fragen zur Grundsteuerreform. Dafür haben alle Finanzämter in Nordrhein-Westfalen eine Grundsteuer-Hotline eingerichtet. Mit unserer Finanzamtssuche finden Sie schnell das für Ihr Grundstück zuständige Finanzamt und die Hotline.