FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen

Informationen rund um das Thema Geldwäsche

I. Das deutsche Geldwäschegesetz im Kurzüberblick 

Das Geldwäschegesetz (GwG) dient dem Schutz von Unternehmen vor Geldwäsche und der Verhinderung der Verschleierung illegaler Vermögenswerte durch deren Einschleusung in den legalen Wirtschaftskreislauf. Hierzu enthält das Gesetz u.a. Regelungen in den Bereichen Risikomanagement, Sorgfaltspflichten und Verdachtsmeldungen.

  1. Risikomanagement
    Jeder Verpflichtete im Sinne des § 2 GwG muss, abhängig von Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit, ein angemessenes Risikomanagement einrichten. Ziel ist es, durch die Durchführung einer Risikoanalyse sowie durch die Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erkennen und zu begrenzen. Als besonders risikobehaftet gelten unter anderem Barzahlungen.

    Im Rahmen des Risikomanagements haben die Verpflichteten die für ihre Geschäftstätigkeit relevanten Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten. Auf dieser Grundlage sind angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu entwickeln, um die identifizierten Risiken durch geeignete Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu minimieren.

    Daneben ist für bestimmte Verpflichtete die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gesetzlich vorgesehen (§ 7 Abs. 1 GwG). Zusätzlich kann auch die Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen (§ 7 Abs. 3 GwG). Die Geldwäschebeauftragten sind insbesondere für die Einhaltung der Vorgaben des Geldwäschegesetzes sowie für die Schulung der Beschäftigten im Unternehmen verantwortlich.

     

  2. Sorgfaltspflichten
    Ein zentrales Instrument zur Verhinderung von Geldwäsche ist der Grundsatz „Know your Customer“ („Kenne deinen Kunden“). Danach sind Unternehmen verpflichtet, ihre Vertragspartner vor Begründung einer Geschäftsbeziehung zu identifizieren und die entsprechenden Angaben zu dokumentieren. Bei natürlichen Personen sind hierfür geeignete Ausweisdokumente zu prüfen und aufzubewahren; bei juristischen Personen ist insbesondere festzustellen, wer als wirtschaftlich Berechtigter für die jeweilige Geschäftsbeziehung handelt. Für politisch exponierte Personen (PEP) und für Drittstaaten mit erhöhtem Risiko gelten verstärkte Sorgfaltspflichten. Zudem haben die Verpflichteten regelmäßig die EU-Finanzsanktionsliste in die Kundenidentifizierung einzubeziehen.

    Die Anwendung dieses Grundsatzes trägt dazu bei, Geldströme transparenter zu machen, deren Nachverfolgbarkeit zu verbessern und die Umgehung von Sanktionen zu verhindern.

     

  3. Abgabe von Verdachtsmeldungen

    Liegen Anhaltspunkte für Geldwäsche vor, beispielsweise wenn Vertragspartner nicht offenlegen, ob sie für einen anderen wirtschaftlich Berechtigten handeln, müssen Verpflichtete diesen Sachverhalt der Financial Intelligence Unit (FIU) melden. Die Abgabe von Verdachtsmeldungen erfolgt elektronisch über das Meldesystem goAML. Die FIU prüft die eingehenden Meldungen und leitet diese bei Bedarf an die zuständigen Ermittlungsbehörden weiter.

 

II. Das aktuelle EU-Legislativpaket zur Geldwäschebekämpfung im Kurzüberblick

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung machen nicht vor Grenzen Halt. Sie bedrohen weltweit die Stabilität der Wirtschaft, die Integrität der Finanzmärkte, die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger (und letztlich auch die Demokratien).

Die Europäische Union hat daher beschlossen, dieser Bedrohung künftig mit EU-weit einheitlichen Maßnahmen zu begegnen, um die europäischen Märkte und die Bevölkerung besser vor diesen Gefahren zu schützen. Das im Mai 2024 verabschiedete EU-Legislativpaket zur Geldwäschebekämpfung besteht aus drei Rechtsakten:

  • der sog. EU-Anti-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624, kurz EU-AML-VO), die für die geldwäscherechtlich Verpflichteten ein EU-weit einheitliches und ab 10. Juli 2027 unmittelbar anwendbares Regelwerk schaffen soll,

  • der sog. AMLA-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1620), mit der die europäische Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) errichtet wird und 

  • der sog. 6. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640), die weitestgehend bis zum 10. Juli 2027 in nationales Recht umzusetzen ist.

 

Im Bereich „Für Verpflichtete: Aufgaben, Infomaterial, Formulare, Links u.v.m.“ dieser Homepage stehen Dokumente (Erstinformationen) zur Verfügung, die u. a. über die wesentlichen Auswirkungen auf einzelne geldwäscherechtlich Verpflichtete des Nichtfinanzsektors informieren. Die dort bereitgestellten Dokumente befassen sich zusätzlich mit neuen Verpflichtetengruppen, die – je nach noch zu treffender Zuständigkeitsentscheidung – möglicherweise künftig als Verpflichtete unter Länderaufsicht dazu kommen. Der Schwerpunkt dieser Erstinformationen liegt dabei auf den Regelungen der EU-AML-VO und deren unmittelbaren Auswirkungen auf die Verpflichteten.

Die nachstehenden Ausführungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Regelungen der EU-AML-VO durch das Gesetz zur Umsetzung zur 6. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie ergänzt sowie durch delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission und Leitlinien der AMLA konkretisiert werden.

Die EU-AML-VO regelt insbesondere:

  • den Kreis der künftigen Verpflichteten, also der natürlichen oder juristischen Personen, die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Präventionspflichten haben,

  • welche Pflichten von den geldwäscherechtlich Verpflichteten in welchen Situationen einzuhalten sind (z.B. Risikomanagement-, Sorgfalts- und Meldepflichten) und

  • eine EU-weite Barzahlungsobergrenze (im Handel und bei Dienstleistungen dürfen dann nur noch Beträge bis maximal 10.000 Euro bar gezahlt oder entgegengenommen werden).

Die Regelungen der EU-AML-VO sind ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar anwendbar und werden insoweit das derzeit geltende Geldwäschegesetz ablösen, dessen Regelungen aufgehoben werden.

 

Ihre Möglichkeiten zur Mitwirkung

Derzeit werden seitens AMLA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Entwürfe für technische Regulierungsstandards (RTS) und technische Durchführungsstandards (ITS) sowie Leitlinien erarbeitet. Die RTS und ITS werden von der Europäischen Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Art. 290 AEUV bzw. Durchführungsrechtsakte gemäß Art. 291 AEUV erlassen. Die Leitlinien werden von der AMLA erlassen. 

 

RTS, ITS und Leitlinien konkretisieren u. a. die Vorgaben der EU-AML-VO.

Im Rahmen der Ausarbeitung der RTS, ITS und Leitlinien finden auch Konsultationen der Privatwirtschaft statt. Diese richten sich insbesondere auch an nach dem Geldwäschegesetz verpflichtete Unternehmen und sonstige betroffene Marktteilnehmer. Ziel ist es, Rückmeldungen zu den vorgesehenen technischen Standards einzuholen und praktische Erfahrungen aus der Umsetzungspraxis in die weitere Ausgestaltung einzubeziehen.

Eine Übersicht der bereits abgeschlossenen und anstehenden Konsultationsunterlagen sowie nähere Informationen zu Fristen und Beteiligungsmöglichkeiten finden Sie unter folgendem Link:

Öffentliche Konsultationen der AMLA

 

Allen Verpflichteten im Nichtfinanzsektor wird empfohlen, sich regelmäßig auf der AMLA-Seite über aktuelle Konsultationen zu informieren und sich bei Bedarf oder Interesse aktiv an der Ausgestaltung der Rechtsakte zu beteiligen.

 

  • Anti-Money Laundering Authority (AMLA)
    • Ziel: Zentrale europäische Aufsichtsbehörde und Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Geldwäsche in der EU

    • Aufgaben / Arbeitsweise:

      • Direkte Aufsicht über große Kreditinstitute und Finanzinstitute

      • Unterstützung bei grenzüberschreitenden Ermittlungen

      • Entwicklung von einheitlichen Leitlinien und Standards für den Finanz- und den Nichtfinanzsektor

      • Austausch von Informationen zwischen EU-Staaten

    • Einfluss: Stärkt die Einheitlichkeit und Effektivität innerhalb der EU in der Geldwäschebekämpfung

 

  • Financial Intelligence Unit (FIU)
    • Ziel: Deutsche Behörde zur Erkennung und Analyse verdächtiger Finanztransaktionen.

    • Aufgaben / Arbeitsweise:

      • Sammlung von Meldungen über Verdachtsfälle von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

      • Auswertung und Analyse der Finanzdaten

      • Weiterleitung relevanter Informationen an und Koordinierung von nationalen Behörden (u.a. Polizei, Staatsanwaltschaft, Aufsichtsbehörden)

      • Nutzung moderner Datenanalyse- und Monitoring-Systeme

      • Austausch von Informationen mit internationalen FIUs

      • Erstellung von Risikohinweisen zu Geldwäschephänomenen 

    • Einfluss: Unterstützt operativ die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

    • Berichte der FIU: