Beihilfeanspruch

Neben verbeamteten Personen im aktiven Dienst und im Ruhestand gehören Witwer/Witwen, hinterbliebene Personen aus eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie Waisen zu den beihilfeberechtigten Personen (§ 1 Absatz 1 BVO NRW).

Der Bemessungssatz (§ 12 Absatz 1 BVO NRW) ist personenbezogen und beträgt im Regelfall für

die beihilfeberechtigte Person im aktiven Dienst ohne Kind oder mit einem Kind 50%
die beihilfeberechtigte Person im aktiven Dienst mit zwei oder mehr Kindern
(bei mehreren beihilfeberechtigten Personen gilt dieser Bemessungssatz
nur für eine von ihnen zu bestimmende berechtigte Personen)
70%
entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 50%
die beihilfeberechtigte Person im Ruhestand (Versorgungsempfänger) 70%
die aus Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft berücksichtigungsfähige Person 70%
berücksichtigungsfähige Kinder sowie beihilfeberechtigte Waisen 80%

Die Beihilfe darf zusammen mit den Versicherungsleistungen und den sonstigen zugeflossenen Erstattungen die tatsächlichen Aufwendungen (dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen) nicht übersteigen (Höchstbetragsberechnung nach § 12 Absatz 6 BVO NRW) - sog. 100% Grenze -. Bitte prüfen Sie daher, ob Ihr Krankenversicherungsschutz ggf. angepasst werden muss. Dies ist in aller Regel erforderlich:

  • nach Eintritt in den Ruhestand,  
  • Nichtberücksichtigung von Kindern oder
  • Geburt des zweiten Kindes.

Nicht berücksichtigt werden bei dieser Anrechnung beispielsweise Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld- und sonstige Summenversicherungen bis 100 EUR pro Tag (vgl. § 12 Absatz 6 BVO NRW).

In folgenden Fällen können zu den Aufwendungen für Kinder, Personen aus Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft keine Beihilfen gezahlt werden (§ 2 BVO NRW):

  • Die Einkünfte der aus Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft berücksichtigungsfähigen Person liegen im Kalenderjahr vor Entstehen der Aufwendungen über 20.000 EUR. Zu diesen Einkünften zählt die Summe der Einkünfte (§ 2 Absatz 3 und 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Betrag wird regelmäßig im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West erhöht, angepasst und auf volle Euro aufgerundet. Die Anpassung erfolgt erstmals ab einer Rentenerhöhung West im Kalenderjahr 2022 mit Wirkung für das auf die Rentenerhöhung folgende Kalenderjahr. Somit gilt für Aufwendungen, welche im Jahr 2023 entstehen, die Summe der Einkünfte aus 2022 mit 21.071 EUR. Für Aufwendungen, welche im Jahr 2024 entstehen, gilt die Summe der Einkünfte aus 2023 mit 21.995 EUR.
  • Die getrenntlebende Person aus Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft hat keinen Unterhaltsanspruch gegen den Beihilfeberechtigten.
  • Ein Kind ist im Familienzuschlag nach dem Besoldungsgesetz nicht mehr berücksichtigt oder berücksichtigungsfähig.

In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihre Beihilfestelle.

Bitte beachten Sie: Geschiedene Ehegattinnen und Ehegatten gehören nicht mehr zu den berücksichtigungsfähigen Personen. Die Aufwendungen können daher ab Rechtskraft der Scheidung nicht mehr berücksichtigt werden.